Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG)
In den vergangenen Jahren ist deutlich geworden: Der Ausbau der erneuerbaren Energien und die Liberalisierung des Strommarktes machen einen Ausbau der Übertragungsnetze erforderlich. Bereits im Jahr 2009 haben Bundestag und Bundesrat auf diese Notwendigkeit reagiert und das Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG) verabschiedet.
Das EnLAG zeigt bereits sehr konkret auf, wo ein vordringlicher Ausbaubedarf besteht. Es nennt insgesamt 22 Vorhaben (ursprünglich 24), die vordringlich realisiert werden sollen. Für die Auswahl dieser Projekte hat der Gesetzgeber verschiedene Quellen herangezogen. Zu den wichtigsten gehören die dena-Netzstudie I der Deutschen Energie-Agentur und die Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) der Europäischen Union.
Das EnLAG bestätigt allen 22 Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf (§ 1 Abs. 2 EnLAG). Die Realisierung der Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Damit ist bereits gesetzlich verankert, dass die jeweilige Leitung gebraucht wird. Diese gesetzlich festgelegte Planrechtfertigung dient der Beschleunigung der anschließenden Planungsverfahren. Das EnLAG ermöglicht den Ländern, die Bauvorhaben schneller zu genehmigen.
Erdkabel-Pilotvorhaben
Sechs (ursprünglich vier) der Vorhaben hebt das EnLAG besonders hervor. Sie können auf Teilabschnitten als Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene realisiert werden (§ 2 EnLAG). Die Übertragungsnetzbetreiber können dabei Erfahrung mit dieser neuartigen und aufwendigen Technik sammeln. Die sechs Vorhaben sind:
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf
Leitung Dörpen West – Niederrhein
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Osterath
Leitung Wehrendorf – Gütersloh
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Netzbetreiber sogar zur Erdverkabelung verpflichtet werden (§ 2 Abs. 2 EnLAG). Dies ist beispielsweise möglich, wenn bestimmte Mindestabstände zur Wohnbebauung unterschritten werden oder eine Erdverkabelung aus Gründen des Arten- und Gebietsschutzes geboten ist.
Der im Jahr 2011 beschlossene Atomausstieg führte zu einer neuen Sachlage und einem noch stärkeren Ausbau der erneuerbaren Energien, die die Nutzung der Kernkraft ersetzen sollen. Angesichts dessen wurde klar, dass die Vorhaben aus dem EnLAG alleine nicht ausreichen würden. Daher hat der Gesetzgeber im Zuge der Energiewende neue Instrumente zur Netzplanung und zur Genehmigung neuer Vorhaben beschlossen. Kernelemente sind ein novelliertes Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) und das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Mit dem am 17. Mai 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus wurden diese Instrumente überarbeitet. Ziel dieser Überarbeitung ist die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, um einen möglichst effizienten Netzausbau zu gewährleisten.
Energieleitungsausbaugesetz im Wortlaut