Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.
Handelt es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen, dient das Gesetz auch der integrativen Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Wasser, Boden und Luft sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
Besonders relevant für den Netzausbau ist die 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV). Diese Verordnung befasst sich mit der Vorsorge und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gelten bestimmte Grenzwerte (mehr dazu unter »Umwelt und Technik« auf der Seite Häufige Fragen). Insbesondere sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Auswirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder, die von der jeweiligen Anlage ausgehen, zu minimieren. Dieses sogenannte Minimierungsgebot wurde durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert.