Der Trassenkorridor ist gemäß Netzausbaubeschleunigungsgesetz der als Entscheidung der Bundesfachplanung auszuweisende Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse einer Stromleitung verläuft und für die die Raumverträglichkeit festgestellt werden soll oder festgestellt ist (§ 3 Absatz 1). Nach der Gesetzesbegründung soll der Trassenkorridor in der Bundesfachplanung 500 bis 1000 Meter breit sein.