Realkompensation


Der Begriff Realkompensation beschreibt den Ausgleich (durch Ausgleichsmaßnahmen) oder den Ersatz (durch Ersatzmaßnahmen) unvermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Realkompensation steht die Zahlung von Ersatzgeld gegenüber.

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 15 Absatz 2), wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist demnach eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

Nach § 15 Absatz 6 im Bundesnaturschutzgesetz ist vom Verursacher Ersatz in Geld zu leisten, wenn ein Eingriff nach § 15 Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt wird, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind.

Der § 15 Absatz 5 im Bundesnaturschutzgesetz regelt ferner, dass ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden darf, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.