Bei CEF-Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (continuous ecological functionality). Sie werden im Bereich des Artenschutzes als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen verstanden.
Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 (Eingriffsregelung)) fixiert.
Entscheidend ist, dass die CEF-Maßnahme vor einem Eingriff in direkter funktionaler Beziehung durchgeführt wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Funktionsfähigkeit des Gebietes aufrechterhalten werden kann beziehungsweise wieder hergestellt ist, bevor das Vorhaben umgesetzt wird. Die ökologische Funktion soll ohne zeitliche Lücke gewährleistet bleiben. Eine CEF-Maßnahme könnte zum Beispiel die Verbesserung oder Erweiterung des Habitats sein.
Die CEF-Maßnahme wird über ein begleitendes Monitoring kontrolliert.