Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen


Sollte sich ein Eingriff bei der Realisierung eines Vorhabens – wie im Rahmen des Netzausbaus – nicht vermeiden lassen, so ist der Verursacher verpflichtet, die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Die gewählten Maßnahmen sollten in möglichst engem räumlichen und funktionalem Zusammenhang zum Eingriffsort stehen (Ausgleichsmaßnahmen) oder, sollte dies nicht möglich sein, die beeinträchtigten Funktionen und die Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft an anderer Stelle wieder herstellen (Ersatzmaßnahmen).
Beispiele für solche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (auch Realkompensation genannt) sind die Aufwertung von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch eine Umstellung von einer intensiven auf eine extensive Nutzung sowie der Rückbau versiegelter Flächen durch den Abriss von Gebäuden und Infrastrukturen. Letzteres soll bevorzugt geschehen, da auf diese Weise kompensiert werden kann, ohne dafür landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen.