Umweltprüfung
Umweltprüfungen haben den Zweck, erhebliche Auswirkungen eines Vorhabens auf die sogenannten Schutzgüter möglichst frühzeitig zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Außerdem werden dort Maßnahmen aufgeführt, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können.
Es sind zwei Formen der Umweltprüfung zu unterscheiden:
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) für Pläne und Programme und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für konkrete Vorhaben. Beide Instrumente sind gesetzlich verankert im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Sie sind so ausgestaltet, dass sie aufeinander aufbauen beziehungsweise sich gegenseitig ergänzen, was insbesondere bei mehrstufigen Verfahren wie im Rahmen des Netzausbaus eine Rolle spielt.
Die folgende (sehr vereinfachte und auf den Stromnetzausbau bezogene) Tabelle soll dazu einen ersten Überblick geben:
SUP | UVP | |
---|---|---|
Ebene | Plan und Programm | Vorhaben |
Anwendung beim Netzausbau | Bundesbedarfsplan Bundesfachplanung | Planfeststellung |
Untersuchungsraum | BBP: Puffer um Luftlinie im Verhältnis 2:1 BFP: bis zu 1000 m breiter Trassenkorridor (+Alternative) | Trasse |
Detaillierungsgrad | (zumindest beim BBP) geringer | hoch |
Prüfungsgegenstand | Pläne und Programme (zumindest beim BBP) Planungen noch offen, Änderungen möglich | konkretes Projekt kleine Änderungen möglich |
Hauptbezugspunkt | möglichst frühe Berücksichtigung der Umweltvorsorge | möglichst frühe Berücksichtigung der Umweltvorsorge |
Alternativenprüfung | (zumindest beim BBP) räumliche Alternativen | schwerpunktmäßig technische Alternativen |
Zudem wird über wichtige Urteile und Beschlüsse zu den Schutzgütern informiert, die für die Klärung von Einzelfragen beigetragen haben. Dargestellt werden nicht nur solche Urteile, die sich auf Netzausbau-Vorhaben beziehen, sondern (vorzugsweise höchstrichterliche) Entscheidungen, die allgemeine Aussagen bzw. Auslegungen zum Artenschutzrecht enthalten.