Vermeidungsmaßnahmen

Auswahl an Maßnahmen, die möglicherweise geeignet sein können, erhebliche nachteilige Umwelt­aus­wirkungen für die einzelnen Schutzgüter zu verhindern, zu verringern oder auszugleichen.

Hinweis: Raumkonkrete Verhinderungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen können erst entwickelt und umgesetzt werden, wenn zumindest der grobe Verlauf der geplanten Leitung bekannt ist. Dies ist frühestens auf der Ebene der Bundes­fach­planung im Rahmen der Festlegung eines raum­verträglichen Trassen­korridors bzw. dann bei der Feintrassierung im Rahmen der Planfeststellung der Fall. Daher können raumkonkrete Verhinderungs-,Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen auch erst in den entsprechenden Verfahren benannt werden. Die hier aufgezeigten Maßnahmen sind Stand der Technik und können insbesondere im Rahmen der Planfeststellung in den Nebenbestimmungen festgeschrieben werden.

Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit

Neben den Grenzwerten umfasst die Sechs­und­zwanzigste Verordnung zur Durch­führung des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes (26. BImSchV) Anforderungen zur Vorsorge, namentlich ein Minimierungs­gebot für neu errichtete oder wesentlich geänderte Nieder­frequenz- und Gleich­strom­anlagen (vgl. § 4 Absatz 2 der 26. BImSchV) und ein Über­spannungs­verbot für in neuer Trasse neu errichtete Nieder­frequenz­leitungen mit einer Frequenz von 50 Hz und einer Nenn­spannung von 220 kV oder mehr (vgl. § 4 Absatz 3 der 26. BImSchV). Die Allgemeine Verwaltungs­vorschrift zur Durch­führung der Verordnung über elektro­magnetische Felder (26. BImSchVVwV) konkretisiert das vorbezeichnete Minimierungs­gebot. Ziel ist die Minimierung der Immissionen an den maßgeblichen Minimierung­sorten im Einwirkungs­bereich der jeweiligen Anlage. Der Einwirkungs­bereich der jeweiligen Anlage ist über in der Verwaltungs­vorschrift festgelegte Pauschal­werte zu bestimmen. Maßgebliche Minimierungs­orte sind sensible Orte im Sinne des § 4 Absatz 1 der 26. BImSchV (Wohnungen, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen) sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die zum nicht nur vorüber­gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Alle maßgeblichen Minimierungs­orte werden gleichrangig betrachtet. Eine Minimierung zu Lasten eines anderen maßgeblichen Minimierungs­ortes ist unzulässig.

Die konkreten technischen Minimierungs­möglichkeiten sind aus einem abschließenden in der Verwaltungs­vorschrift enthaltenen Maßnahmen­katalog auszuwählen. Dies umfasst bei Freileitungen zum Beispiel die Optimierung der Pol- bzw. Leiter­anordnung, die Maximierung der Boden­abstände der Leiterseile durch Erhöhung der Masten, Wahl der Maststandorte und/oder Spannfeldlängen. Bei Erdkabeln können zum Beispiel die Optimierung der Verlegetiefe und/oder der Leiter­anordnung als Minimierungs­maßnahmen gewählt werden. Der Verhältnis­mäßig­keits­grundsatz muss gewahrt bleiben, indem Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen betrachtet werden. Zudem sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf andere Schutzgüter zu berücksichtigen. Um den Anforderungen der Vorsorge Rechnung zu tragen, dürfen zudem neu zu errichtende Drehstrom-Übertragungs­leitungen mit einer Nenn­spannung von 220 kV und mehr, die in neuer Trasse errichtet werden keine Gebäude oder Gebäudeteile überspannen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Zur Minimierung der Koronageräusche können unter anderem Beschichtungen verwendet werden, die ein schnelles Abtrocknen der Leiterseile nach Niederschlags­ereignissen ermöglichen. Die Möglichkeiten, die optischen Wirkungen von Trassen zu minimieren, sind unter dem Schutzgut Landschaft beschrieben. Auswirkungen während der Bauphase können durch die Wahl von schadstoff- und geräuscharmen Baufahrzeugen sowie durch eine zügige Baudurchführung und zeitliche Beschränkung der Bauphase zum Beispiel auf Tagzeiten minimiert werden. Die Entstehung von Staub kann durch Befeuchtung der entsprechenden Bereiche oder Abdeckung der Boden­zwischen­lager minimiert werden.

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Das Bundes­natur­schutzgesetz (BNatSchG) sieht über Schutz­gebiets­systeme und die Unterschutz­stellung spezifischer Biotope (§§ 20 ff.) hinaus insbesondere mit der Eingriffs­regelung (§§ 13 ff.) sowie dem allgemeinen und besonderen Artenschutz (§§ 39 ff.) ein komplexes Reglement vor, um die Beeinträchtigung wildlebender Tiere und Pflanzen sowie die Inanspruchnahme ihrer Lebensräume zu vermeiden. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens sind unter anderem die folgenden Vermeidungs- und Minderungs­maßnahmen denkbar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass durch die Vermeidung bzw. Minderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt Auswirkungen auf andere Schutzgüter entstehen bzw. sich erhöhen können. Dies bedarf im Einzelfall einer sachgerechten Abwägung.

Eine Trassenführung, die ökologisch wertvolle Biotope umgeht, ist die effektivste Vermeidungs­maßnahme. Bei Freileitungen können mit der Wahl der Maststandorte ggf. schutzwürdige und von der Leitung betroffene Einzelbiotope (zum Beispiel auch einzelne, markierte Biotopbäume) umgangen oder überspannt werden. Die Inanspruchnahme schutzwürdiger Biotope durch Nebenanlagen sollte ebenfalls vermieden werden, da auch hierbei potenzieller Lebensraum verloren geht.

Bei der Seekabelverlegung sollten im Rahmen der Feintrassierung Gebiete mit Steinfeldern, Muschel­bänken und Seegras­wiesen umgangen werden. Dies würde negative Auswirkungen auf besondere marine Lebens­raum­typen, Makrophyten­bestände, Makrozoo­benthos und Fische vermeiden. Laichgebiete von Fischen finden sich häufig in diesen Strukturen wieder. Überdies sollten Wanderrouten von Fischen bei der Trassierung berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere Ästuare, die für diadrome Fischarten (Fische, die zum Laichen ihre Gewässer wechseln) eine Art Nadelöhr bilden. Kabelkreuzungen sollten weitestgehend vermieden werden, um Steinschüttungen als dauerhafte Habitat­veränderung zu vermeiden. Sandbänke, die Kegelrobben und Seehunden als Liege- und Wurfplätze dienen, sollten ebenfalls räumlich gemieden werden, da zwar bei den Bauarbeiten, nicht jedoch bei Wartungs- und Reparaturarbeiten Rücksicht auf den sensiblen Zeitraum der Kalb-/Wurf- und Aufzuchtzeit genommen werden kann.

Ist eine bestimmte Trasse ausgewählt, können über die Wahl der Technik weitere Auswirkungen vermieden bzw. gemindert werden. Bei der Anlage von Freileitungen können wertvolle Gehölzbestände bzw. Gehölzlebens­räume von geschützten Arten (zum Beispiel Fledermäuse) mit Hilfe höherer Masten überspannt werden. Sofern Feucht­gebiete und Fließgewässer nicht umgangen werden können, kann durch eine Unterdükerung oder mit einer Überspannung temporären und dauerhaften Störungen der Biotop­eigenschaften und des Arten­spektrums vorgebeugt werden. Gleiches gilt für Seegras­wiesen, Salzwiesen und Dünen durch Einsatz einer Horizontal­bohrung bei der Verlegung von Seekabeln.

Ist das Minderungs­potenzial durch planerische Minderungs- und Meidungs­maßnahmen wie der Wahl geeigneter Trassenkorridor- bzw. Trassenführung oder technische Maßnahmen ausgeschöpft, können geeignete Vogelschutz­markierungen das Kollisionsrisiko für die Avifauna an den Leitern von Höchst­spannungs­freileitungen erheblich reduzieren. Typ und Abstände der Marker sollten dabei bestmöglich auf die jeweiligen Verhältnisse vor Ort abgestimmt und artenschutz­fachliche Anforderungen eingehalten werden. Zur Verringerung der Trassenbreite bei Freileitungen und damit zur Verringerung der Breite von Schneisen in Gehölzbeständen wird an der Entwicklung neuer Masttypen geforscht. Mittels Zwischen­abhängungen soll der Leiter­seil­durchhang reduziert werden, wodurch auch niedrigere Masthöhen und geringere Schneisenbreiten möglich sind. Dies hat ggf. zusätzlich Einfluss auf die Kollisions­gefährdung bestimmter Vogelarten. In Bezug auf den Einsatz von Einebenen­masten kann durch die verringerte vertikale Gefahrenzone und die bessere horizontale Sichtbarkeit nebeneinander­liegender Leiterseile von einem verringerten Kollisions­risiko für Vögel ausgegangen werden. Es ist ferner möglich, die Schneisen­breite bei Gehölzen im Bereich der Masten zu reduzieren, da hier die Ausschwenk­breite der Leiterseile geringer ist.

Bei der Verlegung von Seekabeln können je nach Sediment, Wasser- und Verlegungstiefe Verfahren gewählt werden, die nur geringfügig Trübstoff­fahnen hervorrufen oder nur eine geringe baubedingte Trassenbreite bzw. Verdichtung von Wattböden bedingen. Beispielweise kommen bei geringen Wassertiefen Pontons zum Einsatz, die motorisierte Verlegeschiffe ersetzen und somit die Wirkfaktoren reduzieren. Bezogen auf notwendige Nebenanlagen auf im Meer liegenden Plattformen ist zu erwähnen, dass durch einen Verzicht auf unnötige Lichtquellen Vogelkollisionen reduziert werden können (unter anderem zeigten erste Studien, dass sich die Aktivitätszeiten von Vögeln bei künstlichem Nachtlicht erhöhen). Darüber hinaus konnte nachgewiesen werden, dass der Einsatz von blinkendem Licht und/oder bestimmten Lichtfarben ebenfalls zu einer Reduzierung der Vogelanflüge/Kollisionen führen kann.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat mit dem Schallschutzkonzept eine Grundlage für die Bewertung von Schallbelastungen vorgegeben, die Maßnahmen zum Schallschutz und zur Minimierung vorsehen. Das Schallschutzkonzept soll bei Rammarbeiten für Gründungswerke in der Bauphase Anwendung finden. Dadurch sollen Schädigungen des Gehörs mariner Säuger vermieden und somit die Möglichkeit der Kommunikation gewahrt werden.

Weitere Möglichkeiten zur Vermeidung und Minderung der Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere ergeben sich mit der Wahl von günstigen Zeitfenstern für Bau und Pflege. Dabei sollten insbesondere für geschützte Arten Zeitfenster (im Tages- bzw. Jahresgang) gewählt werden, bei denen eine Störung in sensiblen Entwicklungs- bzw. Lebensstationen vermieden wird (Bauzeiten­regelung, Pflegemanagement). Die daraus entstehenden möglichen Konflikte zwischen Vermeidungs- und Minderungs­maßnahmen verschiedener Arten sollten im Zweifelsfall gegeneinander abgewogen werden. Nächtliche Bauarbeiten sollten beispielsweise bei der Querung von Fließgewässern mit Biber- und Fischotterbesatz nur nach sorgfältiger Prüfung durchgeführt werden. Hingegen werden bei tagsüber durchgeführten Bauarbeiten die nachtaktiven Fledermausarten in ihren Ruhezeiten gestört, dies könnte durch Bauzeiten­regelungen insbesondere in Wochen­stuben­zeiten und Winterruhe sowie in Abwägung mit dem Schutz anderer Arten vermieden werden. Das Zeitfenster für Bauarbeiten im Hinblick auf eine Minimierung der Beeinträchtigung von Vögeln wird hingegen im Wesentlichen durch die störempfindliche Brutzeit bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist in § 39 Absatz 5 BNatSchG auch eine Sperrzeit für das Abschneiden bzw. Auf-den-Stock-setzen von Bäumen außerhalb des Waldes sowie für weitere Gehölze zwischen dem 01. März und dem 30. September festgelegt.

Grundsätzlich können die Eingriffe durch eine auf das notwendige Maß reduzierte Pflege gemindert bzw. ausgeglichen werden. So ist bei Freileitungen in einem Gehölzstreifen ein Zurückschneiden von Bäumen einer vollständigen Baumentnahme vorzuziehen, da hierdurch der Lebensraum zwischenzeitlich etablierter Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben kann. Während der Betriebsphase können durch ein Ökologisches Trassenmanagement (ÖTM), welches ein begrenztes Baumwachstum im Schneisenbereich gestattet, Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen in Gehölzbiotopen gemindert werden. Das ÖTM kann unter anderem umfassen, Hiebflächen zu minimieren, die Maßnahme zeitlich zu staffeln sowie ökologische Funktionen der Flächen zu berücksichtigen. Nach Maßgabe von Aufwuchsbeschränkungen ist eine reduzierte Wiederbewaldung im Bereich der Trassen möglich, so dass bei regelmäßiger Trassenpflege und intensiver forstlicher Nutzung sogar niederwaldähnliche Strukturen aufgebaut werden können. Hinsichtlich der Auswirkungen von Freileitungen auf extensive, artenreiche Grünlandbiotope können bei Freileitungsmasten ökologisch funktionsträchtige Ersatzbiotope durch die Etablierung von Altgrasbeständen an den Maststandorten initiiert werden. Zum Umgang mit gebietsfremden Arten gibt es umfassende Managementanweisungen.

Auch für Erdkabeltrassen können über eine angepasste Pflege Auswirkungen vermieden und minimiert werden. Darüber hinaus gibt es auch Lebensraumtypen (LRT), die durch ein ÖTM von Freileitungs- bzw. Erdkabelschneisen profitieren können. So ist zum Beispiel der FFH-Lebensraumtyp „Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)“ (LRT 6410) nur mit regelmäßiger Mahd zu erhalten. Ohne Pflege würden sich auf diesen Flächen aufgrund von natürlichen Sukzessionsprozessen langfristig Gehölze durchsetzen.

Um Konflikte mit Landsäugetieren zu vermeiden, kann die Baustelle umzäunt werden. Um Tierverluste an Wanderungswegen von Amphibien zu vermeiden, können Amphibien­leit­einrichtungen eingerichtet werden. Um mögliche Beeinträchtigungen der Fauna zu reduzieren bzw. zu vermindern, können abhängig vom Einzelfall und nach artenschutzrechtlicher Prüfung eventuell gefährdete Arten vor Baubeginn abgesammelt oder im Ausnahmefall auch umgesiedelt werden, ggf. auch in Zusammenhang mit den vorgezogenen Ausgleichs­maßnahmen gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG.

Umstritten ist, ob für den Fall, dass sich die Bauarbeiten nicht auf einen Zeitraum außerhalb empfindlicher Zeitphasen verlegen lassen, Vergrämungs­maßnahmen nach artenschutz­rechtlicher Prüfung noch vor Beginn der Brutzeit zur Vermeidung der Tötung bzw. Verletzung von Tieren (Realisierung des Tötungs- bzw. Verletzungsverbotes gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG) ggf. zulässig sind. Das Ziel der Vergrämungs­maßnahmen ist, Tiere zu verscheuchen bzw. zu vertreiben, um zu verhindern, dass Tiere durch die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen getötet werden. Sie können den Störungs­tatbestand erfüllen, stellen im Rahmen der Prüfung des § 45 Absatz 7 BNatSchG im Vergleich zur Tötung jedoch eine schonendere Alternative dar. In jedem Fall ist vor einer solchen Maßnahme zu prüfen, ob das Störungs­verbot (§ 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG) hierdurch verletzt wird und ob dafür eine Ausnahme von den artenschutz­rechtlichen Verboten zulässig ist. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass ausreichend Ausweichquartiere für die Tiere zur Verfügung stehen bzw. geschaffen werden.

Fläche

Bezogen auf das Schutzgut Fläche und den hier genutzten quantitativen Aspekt des sogenannten Flächenverbrauchs kann nur generell auf einen schonenden Umgang mit Fläche geachtet werden. Die Inanspruch­nahme von Fläche kann durch einen voraus­schauenden Ansatz gesenkt werden. Die für die Bauarbeiten benötigten Flächen sollten so gering wie möglich ausgewiesen werden, es sollten soweit wie möglich bereits vorhandene Verkehrs­flächen genutzt werden. Notwendige Bauarbeiten für Demontagen und Montagen sollten zeitlich so plant werden, dass Zuwegungen und Arbeitsflächen möglichst gemeinsam genutzt werden. Maststandorte bei Freileitungen sollten auf das technisch notwendige Maß beschränkt werden. Ebenso sollten Nebenanlagen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden und zusätzlich die mit ihnen verbundene Flächen­versiegelung so gering wie möglich gehalten werden. Zudem empfiehlt sich der Einsatz von Umwelt­bau­begleitungen wie eine Ökologische oder Boden­kundliche Baubegleitung, die dazu beitragen können, für Bauarbeiten beanspruchte Flächen so gering wie möglich zu halten.

Boden

Das Risiko irreversibler Bodenschäden kann durch eine Boden­kundliche Baubegleitung erheblich gesenkt werden. Bodenverdichtung lässt sich durch diverse technische Vorkehrungen der Bau- und Transport­fahrzeuge vermeiden (Reduzierung der Radlast, boden­schonende Kraft­übertragung durch Allrad­antrieb oder zapfwellen­getriebener Geräte statt gezogener Geräte und Aufsattel- und Anbaugeräte, verringerter Reifen­druck, breite Reifen, Gitterräder, Zwillings­reifen, Bandlauf­werke, etc.). Aufgrund der gravierenden Folgen einer Bodenverdichtung ist es sinnvoll, soweit wie möglich bereits vorhandene Verkehrs­wege zu nutzen. Sofern dies nicht ausreicht, kann Verdichtungen und irreversiblen Struktur­schäden durch die Anlage von vollständig entfernbaren Baustraßen aus wieder verwendbaren Materialien (zum Beispiel Schotter über Fließ, mobile Stahlplatten, Fahrbohlen oder geotextile Matten) vorgebeugt werden. Durch eindeutige Ausweisung der Baustellenflächen und Zufahrten kann das Befahren von nicht präparierten Flächen verhindert werden. Das erhöhte Verdichtungs­risiko bei Böden mit hohem Wassergehalt kann durch die Berücksichtigung der aktuellen Niederschlags­situation vermindert werden.

Bei der Bodenentnahme ist auf eine saubere Trennung von Ober- und Unterboden (und ggf. weiterer Bodenschichten) während der Entnahme, eine sachgerechte Lagerung und entsprechender Wiedereinbau zu achten. Bei gegenüber Struktur­schäden besonders empfindlichen Böden sollte ein Oberboden­abtrag nach Möglichkeit vermieden werden. Diesem kann bei Erdkabeln zum Beispiel mit einer Dükerung, HDD-Bohrverfahren (Horizontal Directional Drilling, Richtbohrtechnik) begegnet werden. Auch die Rohr­rammung kann als Installations­technik in Betracht kommen. Werden in der Bauphase bei Erdkabeln, Fundamenten oder sonstigen Boden­eingriffen wasser­stauende Schichten durchbrochen, können sie durch quellfähige Tone wie etwa Bentonit wieder vollständig abgedichtet und Beeinträchtigungen des Bodenwasser­haushalts vermieden werden. Die langfristige Funktions­fähigkeit von Drainagen sollte beachtet werden. Einem sich negativ auf den Boden auswirkenden Eintrag von Fremdstoffen kann durch die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen im Umgang mit wasser- und boden­gefährdenden Stoffen sowie durch den Einsatz von feuer­verzinkten Bau­materialien für die Masten vorgebeugt werden. Darüber hinaus sollte eine fach­gerechte Entsorgung von Ölrück­ständen der Maschinen­anlagen, Fäkalien, Verpackungen, Abfälle sowie Abwässer an Land und auf See sichergestellt sein. Hierbei könnten sich vorweg erstellte „Abfall­konzepte“ und entsprechende „Notfall­pläne“, unter anderem für Unfälle mit boden­gefährdenden Stoffen, während der Bau- und Betriebsphase als nützlich erweisen.

Weitere die einzelnen Planungsphasen berücksichtigende Hinweise, wie die vielfältigen Funktionen des Bodens insbesondere durch als Erdkabel zu verwirklichende Vorhaben möglichst umfassend erhalten bleiben können, sind im Rahmenpapier zum Bodenschutz beim Stromnetzausbau dokumentiert.

Wasser

Auswirkungen auf Oberflächen­gewässer können durch die Wahl des Trassen­verlaufes und der Maststandorte minimiert werden. Insbesondere Trassen­verläufe parallel zu Fließ­gewässern sollten in der Regel nicht gewählt, sondern eine direkte Überspannung angestrebt werden. Ist eine Überspannung des Gewässers und des Über­schwemmungs­gebiets nicht möglich, so ist durch entsprechende bauliche Gestaltung und räumliche Anordnung von Anlagen ein sicherer Abfluss des Hochwassers zu gewährleisten. In Überschwemmungs­gebieten sollte die Ablagerung von Baumaterialien vermieden werden. Sie sind außerdem von wasser­gefährdenden Stoffen freizuhalten (§ 78 Absatz 1 Nrn. 4 und 5 Wasser­haus­halts­gesetzes - WHG).

Oberflächengewässer sind von Baustellen­einrichtungen auszusparen, um die Gewässer­bereiche in einem unberührten Zustand zu belassen. Ist dies unvermeidbar sollte eine Abdeckung des Gewässers mit zum Beispiel Metallplatten erfolgen, um die Durchgängigkeit und die Vorflutfunktion der Gewässer zu erhalten. Zudem ist einer Beeinträchtigung der Uferstrukturen und des Uferbewuchses durch ausreichend große Abstände zu Uferbereichen entgegenzuwirken.

Grundwasserhaltungen sowie -entnahmen, die durch die Mastgründung oder auch die Erdkabelverlegung erforderlich werden, sollten zeitlich auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Im Einzelfall kann es als sinnvoll erachtet werden, Negativ­brunnen zu errichten, wodurch in der Nähe des Entnahmeorts das Wasser wieder in den Boden gepumpt wird, um so dem Absinken des Grundwasserspiegels entgegenzuwirken.

Bei der Gründung entstehendes Grundwasser kann durch Lage und Ausgestaltung der Baugrube hinsichtlich seiner Menge reduziert werden. Das gehobene Wasser wird üblicherweise hinsichtlich seiner grundwassertypischen Eigenschaften (Sauer­stoffgehalt, Trübung, Eisen und Mangan) vor der Wiedereinleitung aufbereitet. Bei einer möglichen Trübung können ggf. Absetzbecken vor die Wiedereinleitung des Wassers vorgeschaltet werden. Die eingeleiteten Mengen in Oberflächengewässer sind dem natürlichen Abflussregime anzupassen, um im Unterlauf des Gewässers keine Uferabbrüche hervorzurufen. Nach Abschluss der Bauarbeiten sollten natürliche grundwasserdurchlässige Deckschichten, die durch Erdarbeiten beschädigt wurden, soweit wie möglich wiederhergestellt werden.

Das Risiko von belasteten stofflichen Einträgen in Gewässer kann durch eine entsprechende Wahl von biologisch abbaubaren Betriebsstoffen und strikter Beachtung der Vorschriften des WHG, der entsprechenden Landes­wasser­gesetzte (LWG) sowie der jeweiligen Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen minimiert werden. Zur Vorsorge gegenüber etwaigen Unfällen ist es zudem zielführend geeignete Bindemittel auf der Baustelle vorzuhalten. Darüber hinaus muss eine fachgerechte Entsorgung von Ölrückständen der Maschinenanlagen, Fäkalien, Verpackungen, Abfälle sowie Abwässer sichergestellt sein.

In der Vergangenheit stellte das Auftragen des Korrosionsschutzes an Masten aufgrund der Verwendung von blei- bzw. zinkhaltigen Anstrichen ein Risiko für das Grundwasser dar, das allerdings seit einigen Jahren dadurch abgemildert wurde, dass nunmehr feuerverzinkte Masten verbaut werden und auf die Verwendung von blei- oder sonstigen schwer­metall­belasteten Korrosions­schutz­anstriche verzichtet wird. Um noch einen zusätzlichen Schutz herzustellen (und dies gilt besonders für Wasserschutzgebiete) sollten die Masten keine auswaschbaren und auslaugbaren wassergefährdenden Stoffe beinhalten. Des Weiteren kann Schadstoffeinträgen, die ggf. durch das Ablösen der alten Anstriche bei der Wartung/Renovierung alter Masten hervorgerufen werden können, durch angemessene Vorsorgemaßnahmen (zum Beispiel Abdeckungen) begegnet werden.

Um den Schutz von Wasserschutzgebieten hervorzuheben, sollten in diesen nur solche Maschinen Verwendung finden, bei denen nicht mit Ölverlust zu rechnen ist und an welchen regelmäßige Wartungen hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlust durchgeführt werden. Sind Arbeiten in den Schutzgebietszonen I und II unvermeidlich, sollten nur solche Maschinen und Geräte zum Einsatz kommen, die mit biologisch abbaubaren Ölen betrieben werden.

Für den Bau von Erdkabeln gelten größtenteils die oben aufgeführten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen hinsichtlich des Baus von Freileitungen. Außerdem kann beim Bau von Erdkabeln auch bei Gewässern zur Minimierung der Auswirkungen eine Unterdükerung statt offener Bauweise gewählt werden. Findet eine offene Bauweise von Erdkabeln statt, sind die Eingriffe in das Gewässer und deren Dauer auf das notwendige Minimum zu beschränken. Besondere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Durchgängigkeit und zum Schutz der wandernden Gewässerorganismen können dabei notwendig werden.

Luft und Klima

Beeinträchtigungen der Schutzgüter Luft und Klima können durch optimierte Arbeits­abläufe in der Bauphase und durch auf örtliche Gegeben­heiten angepasste Trassen­planung minimiert werden. So können während der Bauphase auftretende Schadstoff- und Staub­emissionen durch den Einsatz emissions­armer Fahrzeuge und durch Besprenkeln des Bodens mit Wasser reduziert werden. Durch Wald­schneisen bedingte Kalt­luft­abflüsse lassen sich vermeiden, indem man sie winkel­förmig und nicht gerad­linig anlegt.

Landschaft

Der Ausgleich einer Landschafts­bild­beeinträchtigung ist nur in engen Grenzen möglich. Daraus ergibt sich, dass die Schonung landschaftlich hochwertiger Naturräume durch eine frühzeitig ausweichende Trassen­planung den Schwerpunkt der im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft zu erwägenden Vermeidungs- und Minderungs­maßnahmen darstellen muss. Der ästhetische Eigenwert der Landschaft und die visuelle Verletzlichkeit von Betrachterstandorten sind standörtlich zu ermitteln und abstrakt kaum zu erfassen.

Am ehesten kann die Schutzgebietskaskade des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), welche von den Naturschutzgebieten (§ 23) über die Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24), Biosphärenreservate (§ 25), Landschafts­schutzgebiete (§ 26), Naturparke (§ 27), Naturdenkmäler (§ 28), geschützte Landschafts­bestandteile (§ 29) und gesetzlich geschützte Biotope (§ 30) zu den Natura-2000-Schutz­gebieten (§§ 31 f.) führt, in einer sehr überschlägigen Orientierung bei geschützten Flächen erste Hinweise auf eine möglicherweise visuelle Verletzlichkeit geben. Viele Schutzgebiete dienen neben ökologischen Zielen dem ästhetischen Werterhalt der Landschaft sowie der Erholung des Menschen. Allerdings gibt es planerische und technikspezifische Möglichkeiten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu verhindern bzw. zu verringern.

Bezogen auf die Anlage von Freileitungen und Erdkabeln ist eine landschaftsgerechte Trassenführung anzustreben. Dies beinhaltet eine flexible Anpassung an die Geländeformen wie Wälder, Täler oder Flüsse. Auch eine angepasste Bauform der Masten mindert die Auswirkungen von Freileitungen auf das Landschaftsbild. So können Leitungen auf Hängen statt auf Kuppen errichtet, Bergrückenüberquerungen mit zwei niedrigen anstatt eines hohen Mastes durchgeführt und bei unvermeidlichen Waldüberspannungen möglichst wenig herausragende Masten verwendet und so die Wirkung im Landschaftsbild verbessert werden. Des Weiteren können Waldschneisen winkelig statt gradlinig angelegt werden, bevorzugte Blickschneisen, auf besondere Gebäude, Aussichtslagen, freigehalten und topographische Sicht­hindernisse genutzt werden. Es ist ferner möglich, die Schneisenbreite bei Gehölzschneisen im Bereich der Masten zu reduzieren, da hier die Ausschwenkbreite der Leiterseile geringer ist. Stromleitungstrassen können mit anderen technischen Strukturen gebündelt werden, um hochwertige Naturräume zu schonen. Dies können zum Beispiel schon vorhandene Freileitungstrassen oder Bundesautobahnen sein. Bestenfalls ergeben sich auf diese Weise nur geringe Zusatzbelastungen.

Sind die Möglichkeiten der Trassierung und Mastanpassung ausgeschöpft, lassen sich das Landschaftsbild beeinträchtigende Wirkungen noch durch technisch-gestalterische Mittel minimieren. Wo an Waldstandorten zum Beispiel die Schneisenwirkung im Vordergrund steht, kann erwogen werden, ob mit einer Waldüberspannung durch höhere Masten das Landschaftsbild beeinträchtigt wird. In Abhängigkeit von der vorhandenen Landschaft, lassen sich oftmals visuelle Beeinträchtigungen insbesondere durch geringe Masthöhen (Einebenen­masten statt Donaumasten), gerade Leitungszüge und gegebenenfalls durch eine geeignete farbliche Gestaltung der Maste minimieren. Durch das Zulassen von natürlicher Sukzession an den Maststandorten und auf den Schneisen und durch die entsprechende Pflege im Rahmen eines ökologischen Trassen- oder Schneisen­managements kann die visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zusätzlich vermindert werden. Anpflanzungs­maßnahmen an Mast­standorten und Nebenanlagen sowie an sicht­beeinträchtigten Blick­standorten sind ein weiteres Mittel, das Landschaftsbild möglichst wenig zu beeinträchtigen.

Des Weiteren können verschiedene Mastkonzepte eingesetzt werden. Diese verbrauchen aufgrund anderer Höhen, Breiten oder Aufbauarten der Traversen unterschiedlich viel Platz und wirken so anders im Landschaftsbild. Darüber hinaus sollten die das Landschaftsbild beeinträchtigenden Eingriffe in Gehölzbestände grundsätzlich auf das notwendige Maß beschränkt werden. Ein Rückschnitt ist der vollständigen Entnahme von Gehölzen vorzuziehen. Unter Berücksichtigung von Aufwuchshöhen ist auch eine Wieder­bewaldung im Bereich der Hochspannungs­freileitungs­trassen möglich, so dass bei fachgerechter Trassenpflege und angepasster forstlicher Nutzung beispielsweise niederwald­ähnliche Strukturen entwickelt werden können. Dies könnte durch ein bau- und betriebsbegleitendes Ökologisches Trassenmanagement (ÖTM) sichergestellt werden. Auch für Erdkabeltrassen können über entsprechende Maßnahmen beim Bau und durch angepasste Pflege im Betrieb Auswirkungen verhindert und verringert werden. Allerdings besteht hinsichtlich der Möglichkeiten noch Forschungs­bedarf.

Die Verlegung von Seekabeln ist noch wenig erprobt. Insofern ist absehbar, dass eine Vermeidung von Umweltauswirkungen insbesondere durch die Erprobung und Anpassung der Verlegeverfahren erfolgen wird. So kommt es durch den derzeit favorisierten Einsatz des Vibrationsschwertes zu geringeren und kürzer wahrnehmbaren Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Gleichzeitig sollten flachgängige Arbeitsschiffe und schonende Antriebsweisen eingesetzt werden. Erfahrungen mit weiteren Maßnahmen, um erhebliche nachteilige Umwelt­auswirkungen zu verhindern und zu verringern, sowie mit der Neuentwicklung solcher Maßnahmen werden im Rahmen der Ökologischen Baubegleitung gesammelt. Darüber hinaus können die Wirkungen der Land­baustellen mit herkömmlichen Mitteln verringert werden: Für das Projekt BorWin 2 wurde beispiels­weise die Strand­baustelle auf Norderney mit einem drei Meter hohen Sandwall umgeben, der auf drei Seiten eine optische Abschirmung bewirkte. Ferner wurde ein Fahrverbot für einen Dünenweg zwischen 10 und 18 Uhr erteilt, um einer Störung der Erholungs­suchenden vorzubeugen.

Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Durch eine baubegleitende Untersuchung, beispielweise eine Archäologische Baubegleitung, lässt sich eine boden­denkmal­pflegerische Betroffenheit feststellen. Dabei kann in Bereichen, in denen Betroffenheiten vermutet werden, auch mit Hilfe einer Prospektion gutachterlich eingeschätzt werden, inwiefern Boden­denkmal­strukturen betroffen sein können. Um visuelle Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern zu vermeiden oder zu vermindern, sollten visuell sensible Bereiche nach Möglichkeit bereits frühzeitig in der Planung identifiziert und ihre Beeinträchtigung nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.