Urteile und Beschlüsse

Im Folgenden wird über wichtige Urteile und Beschlüsse zu den Schutzgütern des Gesetzes über die Umwelt­verträglichkeits­prüfung (UVPG) informiert, die für die Klärung von Einzel­fragen beigetragen haben. Dargestellt werden nicht nur solche Urteile, die sich auf Netzausbau-Vorhaben beziehen, sondern (vorzugsweise höchst­richterliche) Entscheidungen, die allgemeine Aussagen bzw. Auslegungen zu den Schutz­gütern enthalten. An dieser Stelle sei auch auf die Entscheidungs­sammlungen zum Artenschutzrecht und Habitatschutzrecht verwiesen.

Hinweis: Die hier dargestellte Entscheidungs­sammlung stellt eine Auswahl an Recht­sprechung zu den jeweiligen Schutzgütern dar. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Auflistung dient lediglich der Information. Eine eigene Wertung ist hiermit nicht bezweckt. Hervorgehobene Text­teile dienen nur der Übersicht­lichkeit.

Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit

Elektrische und magnetische Felder (EMF)

BVerwG, Urteil vom 22.06.2017, Aktenzeichen: 4 A 18/16

Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Nieder­frequenz­anlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelt­einwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagen­auslastung in ihrem Einwirkungs­bereich an Orten, die nicht nur zum vorüber­gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a genannten Grenz­werte nicht überschreiten, wobei Nieder­frequenz­anlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenz­wertes der magnetischen Fluss­dichte nicht über­schreiten dürfen. Damit betragen die maßgeblichen Grenz­werte für die plan­fest­gestellte Leitung für die elektrische Feld­stärke 5 kV/m und für die magnetische Fluss­dichte 100 µT. (Rn. 20).

BVerwG, Urteil vom 17.12.2013, Aktenzeichen: 4 A 1/13

Erhebliche nachteilige Umwelt­auswirkungen, die nach § 3c Satz 1 UVPG zur Durchführung einer Umwelt­verträglichkeits­prüfung verpflichten, liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungs­recht maßgebliche Schädlich­keits­grenze voraus­sichtlich überschritten wird und damit die Umwel­tauswirkungen nach Einschätzung der Behörde so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen. Umwelt­auswirkungen sind vielmehr jedenfalls bereits dann erheblich, wenn sie an die Zumut­bar­keits­schwelle heran­reichen und deshalb in der Abwägung so gewichtig sind, dass im Zeit­punkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Plan­fest­stellungs­beschlusses nicht ausgeschlossen werden kann. (Rn. 35).

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2013, Aktenzeichen: 4 VR 1/13

Gestützt auf eine Empfehlung der Strahlen­schutz­kommission nimmt der Plan­fest­stellungs­beschluss an, dass Induktionen in Bereichen, die Implantat­trägern zugänglich sind und bei denen ein die Exposition vermeidendes Verhalten nicht möglich oder nicht zumutbar sei, 10 µT nicht über­schreiten sollen, wenn mit zusätz­lichen Feld­quellen gerechnet werden müsse.

Ein Abwägungs­fehler ist nicht erkennbar, soweit das plan­fest­gestellte Vorhaben in wenigen Fällen auch im wohn­umfeld­nahen Bereich eine magnetische Fluss­dichte von mehr als 10 µT zur Folge hat. Dies ist nur ganz vereinzelt und über­wiegend bei nur geringer Über­schreitung von 10 µT der Fall. Insoweit wird kein abwägungs­erheb­liches Risiko begründet. Es ist dem Antrag­steller zuzu­muten, insoweit eine länger­fristige Exposition gegen­über dem magnetischen Feld der Frei­leitung zu vermeiden, wenn er das verbleibende Risiko nicht hin­nehmen will. (Rn. 62 f.).

BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010, Aktenzeichen: 7 VR 4/10

Den § 22 Absatz 1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbar­schutzes gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern einer Hoch­spannungs­freileitung wird bei Beachtung der Grenz­wert­empfehlung der Inter­nationalen Kommission zum Schutz vor nicht­ionisierenden Strahlen genügt. Bei Einhaltung der Grenz­werte besteht in der Regel keine Gefahr. (Rn. 24).

Koronaeffekt

BVerwG, Urteil vom 14.03.2018, Aktenzeichen: 4 A 11/17

Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Nieder­frequenz­anlagen sowie Gleich­strom­anlagen die Möglichkeiten auszu­schöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektro­magnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungs­bereich zu minimieren.

Der Wortlaut "zu minimieren" soll die ursprünglich von der Bunde­sregierung vorgeschlagene Formulierung "zu vermindern" verstärken und damit ein Gedanke aus dem Strahlen­schutz­recht über­nommen werden. Die Norm fordert dennoch nicht die Ausschöpfung des technisch-wissen­schaftlich möglichen Minimierungs­potentials, sondern eine risiko­proportionale Emissions­begrenzung im Rahmen des Standes der Technik und damit dem vernünftigen Optimum. Der auf § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützte § 4 Absatz 2 Satz 1 der 26. BImSchV dient der Vorsorge gegen schädliche Umwelt­einwirkungen und steht im Rang unterhalb der formellen Bundes­gesetze. Schon daher begründet die Norm keinen zwingenden Vorrang einer Minimierung elektro­magnetischer Felder, wenn diese in Konflikt zu anderen Zielen mit Gesetzes­rang gerät: So kann eine Feld­reduktion durch die enge Führung von Leiter­seilen Geräusch­emissionen durch Korona­effekte fördern und ist technisch durch Vorgaben von Mindest­isolier­strecken begrenzt. § 4 Absatz 2 Satz 1 der 26. BImSchV verlangt damit keine Vorsorge vor Immissionen durch elektro­magnetische Felder "um jeden Preis" und auf Kosten anderer in § 1 Absatz 1 EnWG genannter Ziele. (Rn. 51 f.).

BVerwG, Urteil vom 14.03.2018, Aktenzeichen: 4 A 5/17

Weil den Leiter­seilen die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers fehlt, sind maßgeblich die Wirkungen der Strom­gitter­masten zu betrachten. Es sind nach Höhe und Breite bedeutende Bauwerke, die durch ihre Nähe zu einem Grund­stück den Blick "nach oben ziehen". Sie sind aber licht­durchlässig, verschatten Grund­stücke allenfalls zu einem Teil und lassen weiterhin einen, wenn auch eingeschränkten Blick auf die dahinter liegende Land­schaft oder Bebauung zu. Die Beein­trächtigung durch den Mast wird hier gemindert, weil er nicht in der Blick­richtung des klägerischen Gebäudes liegt und die Wohn­bebauung nicht zur Trasse hin ausgerichtet ist. Angesichts dieser Situation und der fehlt es an einer erdrückenden Wirkung, die nach der Recht­sprechung Extrem­fällen vorbehalten ist. Die Unterschiede zu sich bewegenden Wind­energie­anlagen verbieten es, Über­legungen der Recht­sprechung zur optisch bedrängenden Wirkung von Wind­energie­anlagen heranzuziehen.

Der Plan­fest­stellungs­beschluss muss aber der zweifel­los eintretenden Beein­trächtigung der Wohn­lage in der Abwägung Rechnung tragen, auch soweit diese nicht unzumutbar ist. Denn eine Beein­trächtigung kann abwägungs­erheblich sein, obwohl ein Bau­werk nicht erdrückend wirkt. Eine Abwägung zwischen den möglichen Varianten und der plan­fest­gestellten Trasse muss daher prüfen, welche Trassen­führung mit Blick auf diesen Belang Vorteile bietet. (Rn. 88).

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

EuGH, Urteil vom 11.06.2020, Rechtssache: C-88/19

Einleitend ist darauf hin­zu­weisen, dass die Habitatrichtlinie nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel hat, zur Sicherung der Arten­vielfalt durch die Erhaltung der natür­lichen Lebens­räume sowie der wild­lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mit­glied­staaten bei­zu­tragen. Außerdem heißt es in Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Habitat­richtlinie, dass die auf­grund dieser Richt­linie getroffenen Maß­nahmen darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungs­zustand der natür­lichen Lebens­räume und wild­lebenden Tier- und Pflanzen­arten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder wieder­her­zustellen, und den Anforderungen von Wirtschaft, Gesell­schaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonder­heiten Rechnung tragen. (Rn. 21)

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018, Aktenzeichen: 3 B 37/17

Die Eignung des Grün­land­um­bruch­verbots lässt sich nicht schon mit dem Vorbringen ernst­lich in Frage stellen, dass die öko­lo­gische Wertigkeit intensiver Grün­land­nutzung gegenüber extensiver Grün­land­nutzung geringer bzw. - namentlich mit Blick auf die Arten­vielfalt - gering sei. (Rn. 7).

BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen: 9 A 12/10

Führt ein Plan­vorhaben zu Beein­trächtigungen, die den Vorgaben der natur­schutz­rechtlichen Eingriffs­regelung wider­sprechen, so ist der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Land­schaft unzu­lässig mit der Folge, dass gemäß § 42 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG 2007 auch anderen von ihm aus­gehenden Beein­trächtigungen die arten­schutz­rechtliche Privilegierung des § 42 Absatz 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 verwehrt bleibt. (Rn. 117).

EuGH, Urteil vom 03.12.1998, Rechtssache: C-67/97

Im Hinblick auf diese Erhaltung der biologischen Viel­falt ist es uner­heb­lich, ob es sich bei dem Schutz­objekt um eine eigene Unter­art, eine unter­schied­liche Rasse inner­halb einer Art oder um einen einfachen lokalen Stamm handelt, soweit es sich um Populationen handelt, die Merkmale aufweisen, die sie von anderen unter­scheiden und die folglich als schutz­würdig angesehen werden, sei es, um sie vor einer mehr oder weniger imminenten Gefahr des Aus­sterbens zu bewahren, sei es, wenn eine solche Gefahr nicht besteht, aus einem wissen­schaftlichen oder anderen Interesse an der Erhaltung der reinen Population an dem betreffenden Ort. (Rn. 34)

Fläche

BVerwG, Urteil vom 25.06.2020, Aktenzeichen: 4 CN 5/18

Mit § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB knüpft der Gesetz­geber an die ältere Boden­schutz­klausel des § 1a Absatz 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätz­lichen In­an­spruch­nahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglich­keiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maß­nahmen der Innen­entwick­lung zu nutzen sowie Boden­versiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. (Rn. 27)

BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, Aktenzeichen: 4 A 4/15

Mit dem plan­fest­gestellten Rück­bau einer Bestands­leitung entfällt die plan­gegebene Vor­be­lastung. Das schließt es indes wegen der Situations­gebunden­heit der betroffenen Grund­stücke nicht aus, die tat­sächliche Vor­belastung durch die Bestands­trasse im Rahmen der Abwägung zu berück­sichtigen. Die Plan­fest­stellungs­behörde ist deshalb nicht gehindert, bei der Varianten­auswahl an diese noch fort­dauernde Gebiets­prägung anzuknüpfen. (Rn. 35)

BVerwG, Urteil vom 10.11.2016, Aktenzeichen: 9 A 18/15

Für Ausgleichs- oder Ersatz­maßnahmen kommen nur Flächen in Betracht, die in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höher­wertig ein­stufen lässt. Weitere Voraus­setzung ist nicht, dass der ökologische Wert dieser Flächen geringer ist als derjenige des für das Vorhaben in Anspruch genom­menen Grund und Bodens. (Rn. 52).

BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010, Aktenzeichen: 7 VR 4/10

Vorbelastungen prägen in ihrem Einwirkungs­bereich liegende Grund­stücke und mindern im Grund­satz ihre Schutz­würdigkeit. Eine Grenze der Berück­sichtigung von Vor­belastungen wird erst durch rechts­widrige Eigen­tums- und Gesund­heits­beein­trächtigungen gezogen. (Rn. 17).

Boden

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019, Aktenzeichen: 7 B 5/19

Umfassen die Begriffs­definitionen des Artikel 2 Nr. 12 und 11 WRRL zur Bestimmung des Grund­wasser­körpers denjenigen Boden­körper, der natürlicher­weise grund­wasser­gesättigt ist, un­ab­hängig davon, ob er aus Gründen mensch­licher Tätig­keit vorüber­gehend nicht grundwassergesättigt ist?

Diese Frage kann auf der Grund­lage des Gesetzes­wortlauts mithilfe der üblichen Auslegungs­methoden verneinend beantwortet werden. Für Artikel 2 Nr. 11 WRRL ergibt sich dies schon daraus, dass dort nicht der von der Frage ange­sprochene Grund­wasser­körper, sondern der Grundwasserleiter definiert wird. Für den von Artikel 2 Nr. 12 WRRL definierten Grund­wasser­körper ergibt sich aus der dortigen Definition, dass dieser nur ein abgegrenztes Grund­wasser­volumen und nicht (auch) einen Boden­körper mit umfasst. (Rn. 5 f.)

BVerwG, Urteil vom 09.02.2017, Aktenzeichen: 7 A 2/15

Das UVU-Teil­gut­achten H.3 geht unter Bezug­nahme auf § 2 Absatz 1 BBodSchG und § 1 Absatz 1 WHG davon aus, dass semi­sub­hydrische Böden (Watt­böden) und sub­hydrische Böden (Unter­wasser­böden) aus rechtlicher Sicht nicht durch das Bundes­boden­schutz­gesetz, sondern als Bestandteil der Gewässer über das Wasser­haus­halts­gesetz geschützt, aus fachlicher Sicht aber als Böden betrachtet würden. Die Gutachter haben als Grenz­linie zwischen dem Schutzgut Wasser und dem landseitig zu bewertenden Schutz­gut Boden die untere Linie des Röhrichts und vergleich­barer Vegetations­einheiten bzw. bei Fehlen einer Vegetations­bedeckung die MThw-Linie betrachtet. Damit sei der Bewertungs­raum für das Schutzgut Boden gegenüber den rechtlichen Vorgaben in denjenigen Bereich des Gewässers erweitert worden, über den üblicher­weise keine Sediment­daten vorlägen. Vegetations­lose Watten würden demnach nicht als Böden, sondern als mehr oder weniger intensiv in Umlagerung begriffene Sedimente des Gewässers angesehen. Die UVU hält sich nicht starr an die recht­lichen Begriff­lichkeiten, sondern ergänzt sie im Sinne einer Erweiterung des Boden­begriffs durch eine Detail­korrektur hinsichtlich der semi­sub­hydrischen Böden, die als Standorte Höherer Pflanzen dienen. Dieser funktions­bezogene Ansatz ist nicht zu beanstanden. Dem­gegenüber will das Gesetz über die Umwelt­verträglichkeits­prüfung mit seinem integrativen Ansatz Umwelt­einwirkungen umfassend und immer bezogen sowohl auf den Boden als auch das Wasser ermitteln und bewerten. Die Unterscheidung der Schutz­güter Boden und Wasser führt insoweit nicht zu einer recht­lichen Weichen­stellung. (Rn. 175 f.)

BVerwG, Beschluss vom 26.07.2016, Aktenzeichen: 7 B 28/15

Vom Geltungs­bereich des Kreis­lauf­wirtschafts­gesetzes (KrWG) sind Böden - im Sinne von § 2 Absatz 2 BBodSchG ausgenommen. § 2 Absatz 2 Nr. 10 KrWG stellt auf die räumliche Zuordnung zum Ursprung­sort und nicht darauf ab, wie der Boden sich zusammen­setzt. Maß­geblich ist allein, ob die Bestand­teile des Bodens - ebenso wie Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind - im Rechtssinne gemäß § 94 Absatz 1 BGB als wesent­lich anzu­sehen sind. Allein hiernach richtet es sich - auch in zeit­licher Hinsicht -, wie lange abgelagerte Stoffe und Gegen­stände sich am betroffenen Ort befunden haben müssen, bis dieser zu deren Ursprungs­ort im Rechts­sinne geworden ist. Unerheb­lich ist demnach, ob die Stoffe und Gegen­stände vor ihrer Einbringung in den Boden als Abfall einzustufen waren. Unter­fallen sie danach nicht mehr dem Anwendungs­bereich des Kreis­lauf­wirtschafts­gesetzes, kann es auch nicht mehr darauf ankommen, wann nach dessen Regelungs­konzept die Abfall­eigenschaft endet. (Rn. 6)

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2007, Aktenzeichen: 7 B 68/06

Sind in groß­flächigen Land­schafts­schutz­gebieten Abgrabungen nur in von der über­örtlichen Planung bestimmten Bereichen zulässig, ist dies grund­sätzlich verhältnis­mäßig. (Rn. 15)

BVerwG, Urteil vom 16.05.2000, Aktenzeichen: 3 C 2/00

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat bereits im Beschluss von 1998 dargelegt, dass das am 1. März 1999 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz vor schäd­lichen Boden­veränderungen und zur Sanierung von Altlasten - BBodSchG - nunmehr bunde­seinheitlich Fragen der ordnungs­rechtlichen Verantwortlichkeit für Boden­verun­reinigungen regelt, so dass es insoweit keines Rückgriffs mehr auf allgemeines Landes­ordnungs­recht oder das Abfall­recht bedarf. Es hat eine - auch im Streit­fall in Rede stehende - Verunreinigung des Erd­reichs mit schad­stoff­haltigen Chemikalien als schädliche Boden­veränderung im Sinne von § 2 Absatz 3 BBodSchG beurteilt, deren Sanierung (nur) nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfolgen hat, soweit keine Vorschrift des Bundesrechts, namentlich keine der in § 3 Absatz 1 BBodSchG aufgeführten Vorschriften, in einer das Bundes- Boden­schutz­gesetz verdrängenden Weise "Einwirkungen auf den Boden" regeln. Weiter hat es ausgeführt, dass neben dem Verursacher und dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auch der Grund­stücks­eigentümer verantwortlich für die Sanierung einer schädlichen Boden­veränderung sein kann (§ 4 Absatz 2 und 3 BBodSchG); das Bundes-Boden­schutz­gesetz kenne mithin eine Zustands­verant­wortlichkeit des Eigen­tümers, die sich auch auf die Tragung der Kosten erstrecken könne. (Rn. 18)

Wasser

Verschlechterungsverbot - Grundwasser

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019, Aktenzeichen: 7 B 5/19

Die Ausnahme­möglichkeit nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 WHG erlaubt eine Verschlechterung sowohl des mengen­mäßigen als auch des chemischen Zustandes, solange diese auf einer Veränderung der physischen Gewässer­eigenschaft oder des Grund­wasser­standes beruht. (Rn. 8)

BVerwG, Urteil vom 27.11.2018, Aktenzeichen: 9 A 8/17

Das Verschlechterungs­verbot gilt nach der Recht­sprechung des Europäischen Gerichts­hofs für jeden Typ und jeden Zustand eines berichts­pflichtigen Ober­flächen­wasser­körpers (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass eine ordnungs­gemäße Prüfung des Verschlechterungs­verbots regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Aus­wirkungs­prognose für die einzelnen zu bewertenden Gewässer, also eine wasser­körper­bezogene Prüfung, voraussetzt. (Rn. 22)

BVerwG, Urteil vom 09.02.2017, Aktenzeichen: 7 A 2/15 (Elbvertiefung)

Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands/Potenzials im Sinne von § 27 Absatz 1 und 2 WHG liegt vor, sobald sich der Zustand/das Potenzial mindestens einer biologischen Qualitäts­komponente der Anlage 3 Nr. 1 zur Ober­flächen­gewässer­verordnung um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung eines Ober­flächen­wasser­körpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitäts­komponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands/Potenzials eines Ober­flächen­wasser­körpers dar. (Rn. 70)

EuGH, Urteil vom 04.05.2016, Rechtssache: C-346/14

Vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 7 der Richt­linie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungs­rahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser­politik ist jede Verschlechterung des Zustands eines Ober­flächen­wasser­körpers zu vermeiden. Die Pflicht zur Vermeidung einer solchen Verschlechterung bleibt daher in jedem Stadium der Durch­führung der Richtlinie 2000/60 verbindlich und gilt für jeden Typ und damit für jeden Zustand eines Ober­flächen­wasser­körpers, für den ein Bewirt­schaftungs­plan erlassen wurde. Der betreffende Mit­glied­staat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasser­körpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands der Ober­flächen­wasser­körper zu gefährden, es sei denn, das Vorhaben fällt unter eine der in diesem Artikel 4 Absatz 7 vorgesehenen Ausnahmen. Um festzustellen, ob die Bewilligung eines Vorhabens unter Wahrung der in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Anforderungen erteilt worden ist, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob erstens alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen des in Frage stehenden Vorhabens auf den Zustand des betroffenen Wasser­körpers zu mindern, ob zweitens die Gründe für dieses Vorhaben im Einzelnen dargelegt wurden, ob drittens das Vorhaben von über­geordnetem öffent­lichem Interesse ist und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richt­linie genannten Ziele für die Umwelt und die Gesell­schaft hat, durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicher­heit der Menschen oder die nach­haltige Entwicklung über­troffen wird, und ob viertens die nutz­bringenden Ziele, denen das Vorhaben dienen soll, aus Gründen der technischen Durch­führ­barkeit oder aufgrund un­verhältnis­mäßiger Kosten nicht durch Mittel, die eine wesentlich bessere Umwelt­option darstellen, erreicht werden können. (Rn. 64).

EuGH, Urteil vom 01.07.2015, Rechtssache: C-461/13 (Weservertiefung)

Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Ober­flächen­wasser­körpers in Artikel 4 Absatz 1 Buch­stabe a Ziffer i der Richt­linie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungs­rahmens für Maßnahmen der Gemein­schaft im Bereich der Wasser­politik ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitäts­komponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Ober­flächen­wasser­körpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitäts­komponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines Ober­flächen­wasser­körpers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buch­stabe a Ziffer i dar. (Rn. 52 f.).

Verschlechterungsverbot - Oberflächengewässer

Luft und Klima

BVerwG, Urteil vom 11.10.2017, Aktenzeichen: 9 A 14/16

Die Ein­haltung der Grenz­werte der 39. BImSchV ist keine Recht­mäßig­keits­voraus­setzung für die Plan­fest­stellung eines Straßen­bau­vorhabens, weil Grenz­wert­über­schreitungen nach dem System der Luft­rein­halte­planung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissions­quellen zu vermeiden sind. (Rn. 120)

EuGH, Urteil vom 26.05.2011, Rechtssache: C-165/09 bis C-167/09

Artikel 9 Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie 96/61/EG ist dahin aus­zu­legen, dass die Mitglied­staaten bei der Erteilung einer umwelt­rechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Industrie­anlage nicht verpflichtet sind, bei den Voraus­setzungen für die Erteilung dieser Genehmigung die fest­gelegten nationalen Emissions­höchst­mengen für SO2 und NOx zu berück­sichtigen, dass sie jedoch die sich aus dieser Richt­linie ergebende Verpflichtung zu beachten haben, im Rahmen nationaler Programme geeignete und schlüssige Politiken und Maßnahmen ein­zu­führen oder zu planen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Emissionen ins­besondere dieser Schad­stoffe bis spätestens Ende 2010 auf die in Anhang I dieser Richtl­inie an­ge­gebenen Höchst­mengen zu vermindern. (Rn. 76)

BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, Aktenzeichen: 4 A 5/04

Das Interesse, vor Beein­trächtigungen durch Luft­schad­stoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luft­rein­halte­planung voraus­sichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumut­baren gehalten werden können, ist ein ab­wägungs­erheb­licher Belang. (Rn. 27 f.)

BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995, Aktenzeichen: 7 B 112/94

Als Verwaltungs­vorschrift, die zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassen wurde, enthält die TA Luft grund­sätzlich verbind­liche Regelungen, Fest­legungen und Vorgaben für die mit Genehmigungen, nach­träglichen Anordnungen und Ermittlungs­anordnungen befassten Verwaltungs­behörden. Zugleich konkretisiert sie unbestimmte Rechts­begriffe des Gesetzes durch generelle, dem gleich­mäßigen und berechen­baren Gesetzes­voll­zug dienende Standards, die entsprechend der Art ihres Zustande­kommens in hohem Maße wissen­schaftlich-tech­nischen Sach­verstand und all­gemeine Folgen­bewertungen verkörpern. Solche Standards sind auch die Emissions­werte, die angeben, welche von Anlagen ausgehenden Luft­verunreinigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, dem­gemäß als Grund­lage für Emissions­begrenzungen nach dem Stand der Technik dienen und im Rahmen des Grund­satzes der Verhältnis­mäßig­keit das Maß der gesetzlich gebotenen Vor­sorge gegen schädliche Umwelt­ein­wirkungen konkretisieren. Dass die Emissions­werte der TA Luft mit dieser Funktion auch im gericht­lichen Verfahren beachtlich sind, versteht sich von selbst und ist daher nicht erst in einem Revisions­verfahren zu klären. (Rn. 15)

Landschaft

BVerwG, Beschluss vom 28.10.2015, Aktenzeichen: 4 B 44/15

Im Rahmen von § 35 Absatz 1 BauGB haben Belange, bei denen sicher zu erwarten ist, dass sie durch ein Vorhaben nur vorüber­gehend beeinträchtigt werden, geringeres Gewicht bei der Abwägung als dauerhaft beeinträchtige Belange. Dies betrifft nicht nur den öffentlichen Belang des Schutzes des Land­schafts­bildes vor Verunstaltung, sondern gilt allgemein. (Rn. 3).

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2012, Aktenzeichen: 7 VR 4/12

Es entspricht den Zielen des Land­schafts­schutzes, Eingriffe zu bündeln, um so bislang un­zer­schnittene, störungs­arme Gebiete zu erhalten. (Rn. 17)

BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, Aktenzeichen: 4 C 23/95

In einer nicht förmlich unter Natur- oder Land­schafts­schutz gestellten Außen­bereichs­land­schaft stellt die Beein­trächtigung des Land­schafts­bildes oder des Interesses der Gemeinde an der Erhaltung eines bestimmten Orts- und Land­schafts­bildes (hier: harmonischer Übergang von der Bebauung zur freien Land­schaft an einem gut einseh­baren Hang) keine Beein­trächtigung eines öffent­lichen Belangs im Sinne von § 35 Absatz 2 BauGB dar, wenn das Bau­vor­haben nicht zu einer Ver­un­staltung des Land­schafts- und Orts­bildes führt. (Rn. 14)

BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, Aktenzeichen: 4 C 44/87

Der Ausgleich eines Eingriffs in das Landschafts­bild ist nicht notwendig deshalb zu verneinen, weil eine Veränderung optisch wahr­nehm­bar bleibt. Vielmehr kommt es darauf an, dass in dem betroffenen Land­schafts­raum ein Zustand geschaffen wird, der den vorher vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fort­führt. (Rn. 28)

Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017, Aktenzeichen: 4 B 28/17

Soweit der denk­mal­recht­liche Umgebungs­schutz objektiv geboten ist, vermittelt er auch dem Eigen­tümer des Kultur­denkmals Schutz. (Rn. 5)

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016, Aktenzeichen: 4 BN 11/15

Die Antrags­befugnis eines Denk­mal­eigen­tümers, der eine Verletzung der Belange des Denk­mal­schutzes geltend macht, setzt gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO voraus, dass seine privaten Belange mehr als gering­fügig betroffen und deshalb abwägungs­relevant sind. (Rn. 5)

BVerwG, Beschluss vom 28.10.2015, Aktenzeichen: 4 B 44/15

§ 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindest­maß an bundes­rechtlich eigen­ständigem, von landes­recht­licher Regelung unabhängigem Denk­mal­schutz, dem im Verhältnis zu den denk­mal­rechtlichen Vorschriften des Landes­rechts, die nach § 29 Absatz 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auf­fang­funktion zukommt. (Rn. 4)

EuGH, Urteil vom 14.03.2013, Rechtssache: C-420/11

Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG über die Um­welt­ver­träglich­keits­prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umwelt­ver­träglich­keits­prüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Aus­wirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sach­gütern nicht einschließt. Vermögens­schäden sind aber vom Schutz­zweck dieser Richt­linie umfasst, soweit sie unmittel­bare wirtschaft­liche Folgen der Aus­wirkungen eines öffent­lichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind. (Rn. 30)

BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Aktenzeichen: 4 C 3/08

Der Eigen­tümer eines geschützten Kultur­denk­mals muss jeden­falls dann berechtigt sein, die denk­mal­rechtliche Genehmigung eines benach­barten Vorhabens anzu­fechten, wenn das Vorhaben die Denk­mal­würdigkeit seines Anwesens möglicher­weise erheblich beeinträchtigt (Rn. 9). Ist ein Vorhaben in der Umgebung eines geschützten Kultur­denk­mals denk­mal­rechtlich genehmigt, können wegen der Tat­bestands­wirkung der Genehmigung Belange des Denk­mal­schutzes im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigt sein. (Rn. 22)

Wechselwirkungen

EuGH, Urteil vom 03.02.2011, Rechtssache: C-50/09

Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umwelt­verträglich­keits­prüfung bei bestimmten öffent­lichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG überträgt der zuständigen Umwelt­behörde die Verpflichtung, eine Umwelt­verträglich­keits­prüfung vorzunehmen, die eine Beschreibung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf die in den ersten drei Gedanken­strichen dieses Artikels genannten Faktoren und die Wechsel­wirkung zwischen ihnen umfassen muss. Diese Bewertungs­pflicht unterscheidet sich von den in den Artikel 4 bis 7, 10 und 11 der Richt­linie 85/337/EWG aufgestellten Verpflichtungen, bei denen es sich im Wesentlichen um Verpflichtungen zum Ein­holen und Aus­tausch von Angaben, zur Anhörung, hinsichtlich der Öffent­lichkeit und zur Gewähr­leistung eines gerichtlichen Rechts­behelfs handelt. Dies sind Verfahrens­vor­schriften, die nur die Frage betreffen, wie der in Artikel 3 dieser Richt­linie vorgesehenen wesent­lichen Verpflichtung nach­zu­kommen ist. (Rn. 36)

EuGH, Urteil vom 22.04.2010, Rechtssache: C-82/09

Artikel 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 für das Monitoring von Wäldern und Umwelt­wechsel­wirkungen in der Gemein­schaft (Forest Focus), in dem für die Zwecke dieser Verordnung die Begriffe "Wald" und "andere Holz­flächen" definiert werden, ist dahin aus­zu­legen, dass er nationalen Vorschriften nicht ent­gegen­steht, die Definitionen enthalten, die sich von diesen Begriffen in Bezug auf in dieser Verordnung nicht geregelte Systeme unter­scheiden.

BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, Aktenzeichen: 4 C 5/95

Der UVP-Richt­linie liegt ein integrativer Ansatz zugrunde. Den Ausgangs­punkt bildet die herkömm­liche Prüfung, wie sich das Vorhaben auf die einzelnen in Artikel 3 UVP-Richtlinie genannten Schutz­güter auswirkt. Die die einzelnen Schutz­güter in den Blick nehmende Perspektive ist indes um die Betrachtung der Wechsel­wirkungen zwischen den Schutz­gütern zu ergänzen. Dies erfordert eine umfassende mehr­dimensionale und fach­über­greifende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung unter Einschluß insbesondere der Wirkungen, die sich aus der Kumulation von Vor- und Zusatz­belastungen sowie aus synergetischen Reaktionen ergeben. Damit trägt die UVP-Richtlinie der Erkenntnis Rechnung, daß zwischen den Umwelt­faktoren Zusammen­hänge bestehen, die es in ihrem Wirkungs­gefüge und Beziehungs­geflecht zu erfassen gilt. Dies geschähe nicht, wenn die Wirkungen auf einzelne Schutz­güter lediglich summiert würden. (Rn. 25)