Seelandschaft. Foto: Bundesnetzagentur

Wasser

Wasser ist ein wertvolles Gut und die Lebensgrundlage aller Organismen. Es tritt als Oberflächenwasser, Grundwasser und atmosphärisches Wasser in Erscheinung.

Prinzipiell zählt Wasser als chemische Verbindung von Wasser- und Sauerstoff zu der unbelebten Umwelt­sphäre. Trotzdem ist Wasser mit vielfältigem Leben erfüllt und einem ständigen Kreis­lauf unterworfen, der als Wasser­haushalt bezeichnet wird. Ober­irdische Gewässer stehen dabei in vielfältigem Kontakt zum Grund­wasser und bilden komplexe Ökosysteme, in denen die abiotischen und biotischen Faktoren in enger Wechsel­wirkung funktionieren. Wasser übernimmt unter anderem wichtige natürliche und gesell­schaftliche Leistungen und Funktionen:

  • Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und Pflanzen
  • Energiegewinnung und -speicherung (zum Beispiel in Wasserkraftwerken oder Pumpspeichern)
  • Transportmedium
  • Landschaftselement

Nach der Richtlinie 2000/60/EG (Europäische Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) steht beim Aufzeigen von Wirkungen auf den Gewässer­zustand nicht nur der chemische Zustand der Gewässer im Vordergrund, vielmehr erhalten Gewässer­biologie und Gewässer­strukturen (Hydro­morphologie) ein großes Gewicht. An dieser Stelle sei daher auch auf die Schutz­güter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie auf das Schutz­gut Boden verwiesen, in denen ggf. schon detailliert potenzielle Wirkungs­pfade, die auch das Schutz­gut Wasser einbeziehen, aufgeführt wurden. Mit Inkrafttreten der WRRL sollen alle Oberflächen­gewässer und das Grundwasser so genutzt und entwickelt werden, dass die fest­geschriebenen Umwelt­ziele nach Art. 4 Abs. 1a) und b) WRRL eingehalten werden.

Durch den Bau, die Anlage und den Betrieb von Höchstspannungsl­eitungen können Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser entstehen, die je nach technischer Ausführung (Freileitung, Erdkabel oder Seekabel) unterschiedlich ausfallen können. Während beim Freileitungs­bau punktuelle Eingriffe für den Mast­bau vorgenommen werden, sind bei einer Erd­verkabelung linien­hafte und deutlich umfangreichere Tief­bau­maßnahmen notwendig, bei denen in der Regel auch stärkere Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu verzeichnen sind (zum Beispiel temporäre Grund­wasser­haltung, die unter anderem zu einer vorüber­gehenden Grund­wasser­absenkung führen kann).

Baubedingte Auswirkungen

Freileitung

Während der Bauphase von Freileitungen besteht die Möglichkeit, dass Gründungs­maßnahmen den Grundwasserleiter und die Deckschicht dauerhaft verändern. Hierdurch kann das Grund­wasser negativ beeinflusst werden. So ist es möglich, dass beim Aushub von Bau­gruben für die Mastfundamente ein Aufschluss des ober­flächen­nahen Grund­wassers entsteht. In diesen Fällen ist eine temporäre Grund­wasser­haltung notwendig, welche Auswirkungen auf den Grund­wasser­haushalt und dessen Fließ­richtung hat sowie zu einer vorübergehenden Grund­wasser­absenkung führen kann. Bei Ramm­pfahl­gründungen ist eine Grund­wasser­haltung in der Regel nicht erforderlich, da hier auf einen Aushub der Baugrube verzichtet werden kann.

Bei einer Einleitung von Baugrubenwasser in Oberflächengewässer kann der Abfluss der Oberflächengewässer, deren Sauerstoffhaushalt und Temperatur sowie die Trübung beeinflusst werden. Bei einer Versickerung vor Ort, die in Abhängigkeit zur Boden­beschaffenheit steht, kann es zu Stoff­einträgen in das Grund­wasser kommen. Risiko­reich könnte dies vor allem dann sein, wenn während der Bauphase an Maststandorten mit wasser­gefährdenden Stoffen, wie Schmier- und Reinigungs­mitteln sowie Farben und Treib­stoffen umgegangen wird und diese austreten. Einem solchen Schadens­fall kann durch die Festlegung umfangreicher Schutz­maßnahmen, die in Neben­bestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses festgeschrieben werden, entgegengewirkt werden. Zudem sind die Schutz­vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), der entsprechenden Landes­wasser­gesetze sowie der jeweiligen Verordnungen zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen zu beachten. Auf der Planungs­ebene des Bundes­bedarfsplans wird vom Regel­betrieb ausgegangen und eine gute fachliche Praxis in der Bau­phase angenommen. Diese zeichnet sich unter anderem durch entsprechende Vorsorge­maßnahmen aus, die dem Stand der Technik entsprechen. Hierzu gehört beispiels­weise auch, dass biologisch abbaubare Flüssig­keiten Verwendung finden. Folglich können die Risiken einer Verunreinigung des Grund­wassers durch wasser­gefährdende Stoffe reduziert werden.

Altlasten­standorte werden, sofern sie bekannt sind, umgangen, um eine mögliche Grund­wasser­kontamination bei den Bauarbeiten zu vermeiden. Bei unvorher­gesehenen Altlasten, sollten beispielsweise Beprobungen vor der Grund­wasser­ableitung aus den Baugruben durchgeführt werden um weitere Vorsorge­maßnahmen einleiten zu können. Diese und weitere Maßnahmen können in den Neben­bestimmungen des Plan­feststellungs­beschlusses festgeschrieben werden.

Bei Ober­flächen­gewässern ist die Errichtung von Mast­standorten, Baustellen­einrichtungs­flächen oder Fahrwegen in der Regel im Gewässer­rand­streifen nicht zulässig. Für die Konkretisierung eines ausreichenden Abstands sind rechtlich vorgeschriebene Abstände zu Gewässer­ufern einzuhalten. Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen bei (im Außen­bereich befindlichen) Bundes­wasser­straßen, Gewässern erster Ordnung sowie bei stehenden Gewässern von mehr als 1 ha keine baulichen Anlagen im Abstand von 50 m zum Ufer errichtet werden. Nach dem gleichen Paragraph ist für Küsten­gewässer ein Mindest­abstand von 150 m zur mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittel­wasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Im jeweiligen Landes­recht finden sich weitergehende Vorschriften, in denen die Abstände unterschiedlich festgelegt sind. Ferner ist die Breite von Gewässer­rand­streifen im Außen­bereich gemäß § 38 Absatz 3 Satz 1 WHG auf 5 m festgelegt. Aber auch hiervon können die Länder gemäß § 38 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 WHG abweichende Regelungen erlassen und folglich für den Außen­bereich andere Breiten für den Gewässer­rand­streifen festsetzten bzw. diesen aufheben. Insgesamt sind die Gewässer­rand­streifen im Hinblick auf die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Funktionen oberirdischer Gewässer, Wasser­speicherung, Sicherung des Wasser­abflusses sowie Verminderung von Stoff­einträgen aus diffusen Quellen zu schützen. Sofern eine zu große Nähe zu den Ufern nicht vermeidbar ist, sind Auswirkungen unter anderem auf die Gewässer­struktur­güte zu erwarten. Zudem ist beachtens­wert, dass Eingriffe in die Gewässer­struktur aufgrund der Höhen­begrenzung für Ufer­gehölze im Schutzstreifen und deren regel­mäßiger Entfernung bei Über­spannung bei kleineren Gewässern lokal die Licht­verhältnisse und damit die Gewässer­ökologie verändern kann.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Aufstellung von Masten in Überschwemmungs­gebieten Auswirkungen auf den Hoch­wasser­abfluss durch die Lagerung von Bau­materialien erfolgen können. Hierbei sind die Festsetzungen des § 78 Absatz 1 WHG sowie die jeweiligen Landes­wasser­gesetzte zu beachten. Außerdem kann solchen Risiken durch festgeschriebene Vorsorge­maßnahmen in den Neben­bestimmungen eines Plan­feststellungs­beschlusses entgegengewirkt werden.

Erdkabel

Die Wirkungen der Bauphase von Erdkabeln auf das Grund­wasser entsprechen grundsätzlich jenen der Freileitungen. Sie sind jedoch aufgrund der deutlich umfangreicheren Tief­bau­arbeiten in der Regel größer. So sind auch temporäre Bau­gruben­wasser­haltungen mit den oben beschriebenen Wirkungen in größerem Umfang zu erwarten.

In Feucht­gebieten (z. B. Niedermoore), die hoch anstehendes Grund­wasser aufweisen, kann es durch eine künstliche Grund­wasser­absenkung in der Bauphase der Kabel­verlegung zu einer Entwässerung kommen. Zudem ist die Reich­weite der Grund­wasser­absenkung bei naturnahen Moor­böden in der Regel höher als bei tonreichen Böden. Entscheidend dafür ist der Durch­lässigkeits­beiwert des Bodens. Des Weiteren besteht bei der Bauphase von Erdkabeln die Möglichkeit, dass durch die Bau­arbeiten gespannte Grundwasserleiter geöffnet werden und daraufhin entwässern können. Im Allgemeinen lassen sich jedoch irreversible Schäden durch Erd­kabel­verlegung im Bereich des Grund­wassers aufgrund der geringen Dauer der Bau­maßnahmen ausschließen. Auch kann bei sachgemäßer Ausführung der Bau­maßnahme eine Wasser­kontamination durch Schad­stoffe vermieden werden.

Durch die genannten Wirkungen auf das Grund­wasser sind auch angrenzende Ober­flächen­gewässer durch veränderte Abflussmengen betroffen. Dies kann entweder aufgrund verminderten unterirdischen Grund­wasser­zuflusses oder bei Einleitung von Bau­gruben­wasser erfolgen. Stoffliche und hydrologische Auswirkungen von Erd­kabel­verlegungen auf Oberflächen­gewässer gibt es vor allem beim Queren von Gewässern. In der Regel geschieht dies durch Dükerung mittels HDD-Bohrverfahren. Hierbei können wasser­undurchlässige Boden­schichten durchtrennt und damit hydraulische Verbindungen entstehen, die nach Abschluss der Bohrung verschlossen werden sollten. Bei der Querung kleinerer Fließ­gewässer wird alternativ in offener Bauweise Wasser aufgestaut und mittels Pumpen umgeleitet. Dabei muss mit einer verstärkten Trübung des Gewässers sowie einem erhöhten Nähr- und Schad­stoff­eintrag aus Rück­lösungen gerechnet werden. Eine offene Bauweise bringt auch eine vorrübergehende Beeinträchtigung der Ufer­rand­strukturen mit sich. Zudem sind eventuell vorhandene wandernde Fische und aquatisch lebende Säuger betroffen. Gegebenen­falls notwendige Pump­vorrichtungen können zusätzliche Wirkungen auf Gewässer­organismen haben.

Seekabel

Während der Bauphase von Seekabeln treten für das Schutzgut Wasser die meisten Umwelt­auswirkungen auf. Bei einer sachgemäßen Ausführung der Bau­maßnahmen kann zwar eine Wasser­kontamination durch Schad­stoffe vermieden werden, jedoch kommt es (wie auch beim Schutzgut Boden beschrieben) kurzzeitig zur Aufwirbelung von Sedimenten und zur Ausbildung von Trübungs­fahnen. Dies kann, wenn auch lokal kleinräumig begrenzt, das Schutzgut Wasser beeinträchtigen. Da es sich bei den Oberflächen­sedimenten in Nord- und Ostsee zum größten Teil um Fein- und Mittelsande (stellenweise auch Grobsande) handelt, wird sich das frei­gesetzte Sediment voraussichtlich jedoch auch schnell wieder absetzen. Schad- und Nähr­stoffe, die aus dem Sediment in das Bodenwasser freigesetzt werden können, sind aufgrund der geringen Schadstoff­belastung und der verhältnismäßig raschen Resedimentation der Sande eher zu vernachlässigen, vor allem weil die sandigen Sedimente natürlicherweise durch den Meeres­boden berührenden Seegang (z. B. bei Stürmen) und entsprechende Strömung aufgewirbelt und umgelagert werden.

Anlagebedingte Auswirkungen

Freileitung

Die Anlage von Masten einer Freileitung sowie die Zufahrten zu diesen können sich auf die Grund­wasser­neubildung auswirken. Durch versiegelte Flächen kann beispiels­weise in den Bereichen der Mast­füße die Grund­wasser­neu­bildung verringert sein. Allerdings ist aufgrund der geringen Flächen­versiegelung in der Regel mit geringen Auswirkungen auf die Grund­wasser­neu­bildung zu rechnen.

Ferner sind je nach örtlichen Gegeben­heiten kleinräumige Veränderungen der Grund­wasser­ströme möglich. Aufgrund der geringen Größe der Mastfundamente wird jedoch davon ausgegangen, dass keine nachhaltigen Wirkungen für die Grund­wasser­dynamik entstehen. Großflächige Veränderungen der Grund­wasser­strömungen sind nicht zu erwarten, da das Wasser die Fundamente umströmen kann.

Neben dem möglichen geringfügigen Einfluss von Mast­fundamenten sowie Zufahrten auf die Grund­wasser­neubildung, kann diese auch durch die Einrichtung von Schneisen standörtlich beeinflusst werden. So führt beispielsweise eine Wald­schneise dazu, dass die Wasser­speicher­funktion des Waldes lokal zurückgeht. Ein dadurch verändertes Grund­wasser­dargebot kann eine Grund­wasser­absenkung mit sich bringen. Eine indirekte Beeinflussung des Wasser­haushalts geschieht folglich durch eine veränderte Boden­nutzung. Schließlich sind anlage­bedingt stoffliche Beeinträchtigungen des Grund­wassers durch Beton­zusatzstoffe und -mittel denkbar, die sich unter anderem in den Mast­fundamenten befinden können. Allerdings kann solchen Beeinträchtigungen wiederum durch Fest­legungen in den Neben­bestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses entgegen­gewirkt werden, indem festgelegt wird, ob und welche Beton­zusatzstoffe und -mittel verwendet werden dürfen. Daher kann das Risiko einer solchen Verunreinigung reduziert werden. Hinsichtlich der Qualität von Ober­flächen­gewässern entsteht bei einem ausreichenden Abstand der Mast­standorte zu den Ufer­bereichen keine dauerhafte Beeinträchtigung, da diese durch Frei­leitungen überspannt werden können. Eine Ausnahme bildet die lokale Wirkung der Höhen­begrenzung des Ufer­bewuchses auf die Gewässer­ökologie.

Für die Anlage von Mast­standorten in Über­schwemmungs­gebieten ist zu gewährleisten, dass diese die Hoch­wasser­rückhaltung nur unwesentlich beeinträchtigen. Zudem dürfen der Wasser­stand und der Abfluss bei Hoch­wasser nicht nachteilig verändert werden. Ein nicht nur unwesentlicher Verlust von Rück­halte­raum durch mehrere Mast­standorte muss im betroffenen Gewässer­abschnitt ausgeglichen werden. Der bestehende Hoch­wasser­schutz muss unbeeinträchtigt bleiben.

Erdkabel

Eine (Teil-)Rück­verschließung von Gräben bei Erdkabeln mit anderem als vor Ort entnommenem Material verändert den natürlichen Fluss des Grund­wassers, sofern der Kabel­graben zumindest zeitweise im Grund­wasser liegt. Dies kann je nach Anlage des Kabel­grabens im Verhältnis zur Grund­wasser­fließ­richtung und je nach verwendetem Material zur Hemmung des natürlichen Grund­wasserflusses und der Grund­wasser­neubildung führen, wodurch Austrocknungen in der Nähe von Quellen oder Feucht­gebieten statt­finden können.

Seekabel

Direkte Umwelt­auswirkungen durch die Anlage von Seekabeln auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten. Mit zu betrachten ist jedoch der Einbau von möglichen Kreuzungs­bauwerken, Fremd­substraten und Nebenanlagen, der zwar während der Bauphase geschieht, aber eine anlagebedingte, dauerhafte Beeinträchtigung darstellt. Die Veränderung der Hydro­morphologie und ein daraus folgendes verändertes Strömungs­regime können lokal begrenzt die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Wassers beeinflussen. Vor dem Hinter­grund der Größe der Wasser­körper von Nordsee (ca. 54.000 km3) und Ostsee (ca. 20.000 km3) sind erhebliche Umwelt­auswirkungen jedoch nicht zu erwarten.

Betriebsbedingte Auswirkungen

Freileitung

Im Betrieb stellte in der Vergangenheit das Auftragen des Korrosions­schutzes an den Masten von Freileitungen ein Risiko dar, weil blei- bzw. zinkhaltige Anstriche verwendet wurden. Seit einigen Jahren werden allerdings feuerverzinkte Masten verbaut, und blei- oder sonstige schwer­metall­belastete Korrosions­schutz­anstriche finden keine Verwendung mehr. Bei der Wartung bzw. Renovierung alter Masten sollten Vorsorge­maßnahmen gegen Schad­stoff­einträge bei z. B. der Ablösung der alten Anstriche getroffen werden sowie für neue Anstriche schad­stoff­arme Komponenten verwendet werden. Diese und weitere Vorsorge­maßnahmen können wiederum durch Auflagen in einem Planfeststellungsbeschluss festgehalten werden. Ferner hängt eine theoretische Kontamination von weiteren Faktoren wie der Deckschicht und der Lage des Grundwasserleiters ab.

Insgesamt ist festzuhalten, dass durch die Verwendung biologisch abbaubarer Betriebs­stoffe und strikter Beachtung der Vorschriften zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen, der stoffliche Eintrag in Gewässer auch in der Betriebs­phase reduziert werden kann. Diese und weitere Minderungs­maßnahmen sind Stand der Technik und können spätestens im Rahmen der Planfeststellung für jedes Vorhaben einzelfall­spezifisch bestimmt werden.

Erdkabel

Der Betrieb der Erdkabel führt zu Wärmeemissionen, die auch das Grund­wasser betreffen, sofern die Kabel zumindest zeitweise im Grund­wasser liegen. Unklar sind die qualitativen Auswirkungen der Wärme­emissionen auf die Ober­flächen­gewässer sowie ihre Flora und Fauna. Darüber hinaus führt der Betrieb von Kabeln zu keinen zusätzlichen signifikanten Umwelt­wirkungen auf das Schutzgut.

Seekabel

Die Wirkfaktoren des Betriebs von Seekabeln beschränken sich für das Schutzgut Wasser im Wesentlichen auf die Erwärmung des Kabels selbst sowie seiner Umgebung. Hierbei ist die Erwärmung des Kabels von zahlreichen Faktoren abhängig, die hier nicht detailliert betrachtet werden. Bei gleicher Übertragungs­leistung ergeben sich jedoch für Wechselstrom-Seekabel höhere Wärme­verluste als für Gleichstrom-Seekabel.

Da weitere Faktoren Einfluss auf die Sediment- und die damit einhergehende Wasser­erwärmung haben, spielt die Verlegungs­tiefe eine entscheidende Rolle. Die Verlegungs­tiefe wird pro Anbindungs­leitung im Einzelfall und je nach räumlichen Erfordernissen (unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) festgelegt. Auch hier ist aber aufgrund der Größe der Wasserkörper insgesamt nicht von erheblichen Umweltaus­wirkungen auszugehen.

Quellennachweis

Quellennachweis für die hier zum Schutzgut Wasser gemachten Ausführungen

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Fach­stellung­nahme im Auftrag der Bundes­netz­agentur (2012):