Familie im Park. Foto: Wavebreak Media Ltd ©123RF.com

Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit

Unter dem Schutz­gut Menschen, insbesondere die menschliche Gesund­heit ist primär auf Faktoren, die das Leben, die Gesundheit und/oder das Wohlbefinden beeinflussen, einzugehen. Diese können durch physikalische, chemische und biologische Aspekte geprägt sein.

Gutachten und Leitfäden zeigen dabei auf, dass im Rahmen der Umwelt­prüfung insbesondere auf Gesund­heit und Wohl­befinden (vor allem unter dem medizinischen Blick­winkel einer Bewertung schädlicher Umwelt­belastungen), Wohn-, Erholungs- und Frei­zeit­funktionen zu achten ist. Es bestehen darüber hinaus diverse Verflechtungen und Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern. So ist der Mensch indirekt mitbetroffen, wenn die anderen Schutzgüter und damit seine Lebens­grund­lagen beein­trächtigt werden.

Bei der Betrachtung des Schutzgutes Menschen, insbesondere die mensch­liche Gesund­heit stehen vor allem mögliche betriebs­bedingte Auswirkungen durch magnetische, elektrische und elektromagnetische Felder (EMF), sogenannte Koronaeffekte und Lärm im Fokus der öffent­lichen Diskussion.

Aber auch der Bau und die Anlage von Höchst­spannungs­leitungen können je nach technischer Ausführung (Freileitung, Erdkabel oder Seekabel) weitere Auswirkungen auf das Schutz­gut Mensch haben:

Baubedingte Auswirkungen

Freileitung

In der Bauphase von Höchst­spannungs-Freileitungen kommt es zu erhöhten Schall-, Abgas-und Staub­emissionen sowie zu Erschütterungen insbesondere durch den Verkehr von Bau­stellen­fahrzeugen, den Betrieb von Bau­maschinen und durch Gründungs­arbeiten. Hierdurch wird die Wohn-und Erholungs­qualität im Umfeld der jeweiligen Bau­abschnitte beeinträchtigt. Vor allem bei Tief­bau­arbeiten (Erd­aushub und Boden­zwischen­lagerung) kann es bei Trockenheit zu Bodenerosion und Staub­verdriftung kommen. Zudem werden für den Bau von Höchst­spannungs­freileitungen während der Bau­phase Flächen in Anspruch genommen, beispielsweise für Tief­bau­maßnahmen, Bau­stellen­einrichtung und Schaffung von Zu­fahrten und Lager­plätzen. Hierdurch wird die Flächen­nutzung vorübergehend verändert.

Erdkabel

In der Bauphase ist aufgrund der für Erdkabel umfang­reichen Tief­bau­arbeiten (Erd­aushub und Boden­lagerung) im Vergleich zu Freileitungen mit stärkeren Emissionen und mit einem größeren Flächen­verbrauch zu rechnen. Dies ist sowohl auf die vermehrten Fahrzeug­bewegungen als auch auf die größeren Angriffs­flächen für Bodenerosion und Staub­verdriftung zurück zu führen. Außerdem können aufgrund der linien­haften Form der Baustelle vorübergehend Trenn-und Barriere­wirkungen entstehen und die Erreich­barkeit von Siedlungen oder Erholungs­möglichkeiten während der Bauphase kurzzeitig beeinträchtigt werden.

Seekabel

Die Verlegung von Höchstspannungs-Seekabel mittels verschiedener Ein­bringungs­verfahren und der Imple­mentierung der hierfür notwendigen Nebenanlagen führt zu Schall-, Abgas- und Staub­emissionen sowie zu Trübungs­fahnen, aufge­wirbelten Sediment­verlagerungen und einer eng begrenzten Verdichtung und Versiegelung des Meeres­bodens. Beim Unter­queren von Insel- und Küsten­gebieten mittels Bohrung bzw. Dükerung kann die Wohn- und Erholungs­qualität im Umfeld der jeweiligen Bau­abschnitte beeinträchtigt werden. Vor allem bei Tief­bau­arbeiten (Erd- bzw. Sand­aushub und Boden­zwischen­lagerung) kann es bei Trocken­heit zu Bodenerosion und Staub- bzw. Sand­verdriftung kommen. Darüber hinaus werden Flächen in Anspruch genommen (z. B. für Tief­bau­maßnahmen, Bau­stellen­einrichtung und Schaffung von Zufahrten und Lager­plätzen), wodurch deren Nutzung vorübergehend verändert wird.

Anlagebedingte Auswirkungen

Erdkabel

Die Wirkung Erdkabel auf den Menschen ist im Vergleich zur Freileitung deutlich verringert. Die Sicht­barkeit beschränkt sich auf einen, je nach Vegetation, sichtbaren Schutzstreifen und die in regel­mäßigen Abständen (maximal 1.000 m) auftretenden Muffen­bau­werke. Aufgrund der Schutz­streifen­breite betreffen die dauer­haften Eingriffe in die Nutz­barkeit geringere Flächen als bei Frei­leitungen. Die Nutzungs­einschränkung schließen vor allem Bewuchs und Tief­bau­maßnahmen ein und sind insofern von anderer Qualität als bei Frei­leitungen.

Freileitung

Eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme erfolgt durch die Anlage der Höchst­spannungs-Freileitungen. Dies beinhaltet neben den ober­irdischen Bau­werken (Masten und Nebenanlagen) und dem Trassenbereich samt Schutzstreifen auch die Sicherung von Fahr­wegen für notwendige Wartung­sarbeiten. Im Trassen­bereich und Schutz­streifen sind viele Nutzungen (beispielsweise durch die Land­wirtschaft) weiterhin nahezu ohne Einschränkungen möglich. Im Bereich der Mast­füße und der Bau­werke für Neben­anlagen werden Flächen dagegen dauerhaft ihrer bisherigen Nutzung entzogen. Insbesondere die Masten und die Schneisen können weithin sichtbar sein und abhängig von der Verletzlichkeit und Vorbelastung der Landschaft deren Erholungs­wert negativ beeinflussen.

An der Anlage können zudem Wind­geräusche auftreten. Da bei stärkerem Wind auch die sonstigen Umgebungs­geräusche zunehmen, ist das Wirkungs­potenzial der Wind­geräusche im Allgemeinen jedoch gering.

Betriebsbedingte Auswirkungen

Freileitung (Wechselstrom)

EMF

Beim Betrieb von Wechselstrom-Übertragung entstehen nieder­frequente elektrische und magnetische Wechsel­felder. Magnetische Felder können organische und anorganische Stoffe durchdringen. Elektrische Felder werden durch viele Materialien (z. B. Bäume, Straßen­laternen oder Bau­werke) verzerrt und teil­weise abgeschirmt. Beide Felder nehmen in ihrer Stärke mit zunehmendem Abstand von der Leitung rasch ab. Ihre Stärke am jeweiligen Ort hängt neben dem Abstand auch von verschiedenen weiteren Faktoren der jeweiligen Leitung ab. Hier sind unter anderem Stromstärke und Spannung, Anzahl der Systeme, Boden­abstand der Leiterseile (Topographie, Höhe der Masten und Spann­feld­länge) und Mast­typen bzw. die Führung der Beseilung auf den Masten zu nennen. Des Weiteren wird in regelmäßigen Abständen die gesamte Trasse der Freileitung per Hubschrauber oder Begehung auf Beschädigungen überprüft.

Die Sechs­und­zwanzigsten Verordnung zur Durch­führung des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes (26. BImSchV) regelt vor allem Grenzwerte (vgl. §§ 3, 3a der 26. BImSchV in Verbindung mit Anhang 1a zur 26. BImSchV). Die Grenzwerte für Nieder­frequenz­anlagen mit einer Frequenz von 50 Hz betragen 5 kV/m für das elektrische Feld und 100 μT für die magnetische Fluss­dichte. Sie dürfen im Einwirkungs­bereich der jeweiligen Anlage an Orten, die zum nicht nur vorüber­gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagen­auslastung grund­sätzlich nicht überschritten werden. Bei der Ermittlung der Immissionen müssen Beiträge anderer Nieder­frequenz­anlagen und bestimmter von der Verordnung erfasster Hoch­frequenz­anlagen entsprechend einer in der Verordnung vorgegebenen Summations­vorschrift (vgl. Anhang 2a zur 26. BImSchV) berücksichtigt werden.

Minimierungsgebot und Überspannungsverbot

Neben den Grenz­werten umfasst die 26. BImSchV Anforderungen zur Vorsorge, namentlich ein Minimierungs­gebot für neu errichtete oder wesentlich geänderte Nieder­frequenz- und Gleich­strom­anlagen (vgl. § 4 Absatz 2 der 26. BImSchV) und ein Über­spannungs­verbot für in neuer Trasse neu errichtete Nieder­frequenz­leitungen mit einer Frequenz von 50 Hz und einer Nennspannung von 220 kV oder mehr (vgl. § 4 Absatz 3 der 26. BImSchV). Die Allgemeine Verwaltungs­vorschrift zur Durch­führung der Verordnung über elektro­magnetische Felder (26. BImSchVVwV) konkretisiert das vorbezeichnete Minimierungs­gebot. Ziel ist die Minimierung der Immissionen an den maßgeblichen Minimierungs­orten im Einwirkungs­bereich der jeweiligen Anlage. Der Einwirkungs­bereich der jeweiligen Anlage ist über in der Verwaltungs­vorschrift festgelegte Pauschal­werte zu bestimmen. Maßgebliche Minimierungs­orte sind sensible Orte im Sinne des § 4 Absatz 1 der 26. BImSchV (Wohnungen, Kranken­häuser, Schulen, Kinder­gärten, Kinder­horte, Spiel­plätze oder ähnliche Einrichtungen) sowie Gebäude oder Gebäude­teile, die zum nicht nur vorüber­gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Alle maß­geblichen Minimierungs­orte werden gleich­rangig betrachtet. Eine Minimierung zu Lasten eines anderen maßgeblichen Minimierungs­ortes ist unzulässig. Die konkreten technischen Minimierungs­möglichkeiten sind aus einem abschließenden in der Verwaltungs­vorschrift enthaltenen Maßnahmen­katalog auszuwählen. Der Verhältnis­mäßigkeits­grundsatz muss gewahrt bleiben, indem Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen betrachtet werden. Zudem sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf andere Schutzgüter zu berücksichtigen.

Die Bund/Länder-Arbeits­gemeinschaft für Immissions­schutz (LAI), ein Arbeits­gremium der Umwelt­minister­konferenz (UMK), erläutert in ihren Hinweisen zur Durchführung der 26. BImSchV den Einwirkungs­bereich von Nieder­frequenz­anlagen und die maßgeblichen Immissions­orte. Der Einwirkungs­bereich beschreibt demnach den Bereich, in dem die Anlage einen erheblichen sich von der Hinter­grund­belastung abhebenden Immissions­beitrag verursacht. Dieser ist zunächst unabhängig davon, ob die Immissionen auch tatsächlich schädliche Umwelt­auswirkungen auslösen. Die maßgeblichen Immissions­orte sind Orte, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und sich in den Einwirkungs­bereichen einer Nieder­frequenz­anlage befinden. Die in den aktuellen LAI-Hinweisen enthaltenen Abstände konkretisieren nicht die Einwirkungs­bereiche von Nieder­frequenz- und Gleichstrom­anlagen, sondern die Bereiche innerhalb der Einwirkungs­bereiche, die für die Beurteilung der Einhaltung der Grenz­werte der 26. BImSchV zu betrachten sind. Anders verhält es sich bei der 26. BImSchVVwV. Die darin enthaltenen Abstände konkretisieren pauschalierend die Einwirkungs­bereiche von Nieder­frequenz- und Gleich­strom­anlagen. Für die immissions­schutz­rechtliche Feststellung zur Einhaltung der Grenzwerte und die in der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift genannten Abstände ist es erforderlich die Immissions­orte (bzw. Einwirkungs­bereiche der Immissionen) zu kennen. Dies ist im Fall der Bundes­bedarfs­plan­ebene jedoch nicht gegeben, da hier noch keine Trassen­korridore bzw. Trassen bestimmt werden.

Umstrittene gesundheitliche Wirkungen unterhalb der Grenzwerte

Die Auswirkung der magnetischen Felder von Nieder­frequenz­anlagen auf den Menschen wird auch international kontrovers erörtert. Dabei umfasst das Spektrum der diskutierten Auswirkungen auf den Menschen ein vermehrtes Auftreten von Leukämie bei Kindern und anderer Krebs­erkrankungen, eine Veränderung der Melatonin­produktion, ein vermehrtes Auftreten von Alzheimer, Kopf­schmerzen, Erschöpfungs­zuständen und Allergien sowie eine Stör­beein­flussung auf elektronische Implantate. Epidemiologische Studien geben zwar Anlass zur Annahme einer möglichen gesundheitlichen Beein­trächtigung, vor allem hinsichtlich Leukämie bei Kindern, allerdings haben Laborstudien bisher keine Ursache-Wirkungs­beziehung zwischen Magnet­feld­expositionen und gesund­heitlichen Beein­trächtigungen absichern können. Solange das nicht der Fall ist, handelt es sich wissen­schaftlich betrachtet um einen Hinweis auf ein möglicher­weise erhöhtes Krebs­risiko, aber nicht um einen wissen­schaftlichen Beweis. Aus anderen Studien gibt es zurzeit einzelne, nicht gesicherte Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für degenerative Krankheiten des Nervensystems, meist bei beruflicher Exposition, die ebenfalls noch überprüft werden müssen. Für alle anderen diskutierten Auswirkungen bestehen keine klaren Hinweise auf ein erhöhtes Risiko durch eine Exposition des Menschen gegenüber elektrischen oder magnetischen Feldern, insbesondere da bei neurodegenerativen Erkrankungen (z. B. Alzheimer und Amyotrophe Lateral­sklerose (ALS)) die Ursachen für diese Erkrankungen aus medizinischer Sicht noch weitestgehend unbekannt sind. Die mit der Welt­gesund­heits­organisation (World Health Organization, WHO) assoziierte Internationale Agentur für Krebsforschung (International Agency for Research on Cancer, IARC) hat nieder­frequente Magnet­felder als „möglicher­weise krebs­erregend“ eingestuft. Die Internationale Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection, ICNIRP) bewertete im Jahr 2010 den Forschungsstand so, dass gesund­heitliche Auswirkungen nicht ausreichend belegt sind, um Grenz­werte nennens­wert herabzusetzen. Hierdurch wird die Bewertung der Strahlen­schutz­kommission bestätigt. Vor dem Hintergrund der fehlenden, empirischen Daten fallen Grenz­werte wie ihre Berechnungs­methoden und Anwendungs­bereiche weltweit sehr unterschiedlich aus.

Die 26. BImSchV regelt nicht den Schutz von Trägern elektronischer Implantate (z. B. Herz­schritt­macher oder Defibrillatoren). Hier sieht die SSK angesichts der steigenden Anzahl von betroffenen Personen Handlungs­bedarf, Situationen mit Stör­beein­flussungen im Alltag durch geräte­technische und regulatorische Maßnahmen zu verringern bzw. zu vermeiden. Die SSK empfiehlt, dass die Induktionen in für Implantat­träger zugänglichen Bereichen und bei Feld­quellen, die nicht sichtbar bzw. bei denen ein Exposition vermeidendes Verhalten nicht möglich oder nicht zumutbar sind, folgende Werte nicht überschreiten: 10 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen mit zusätzlichen Feld­quellen gerechnet werden muss (z. B. in Wohn­anlagen, Senioren­heimen, Kranken­häusern) bzw. 15 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen Einträge zusätzlicher Feld­quellen nicht zu erwarten und Feld­quellen (z. B. Erd­kabel) nicht sichtbar bzw. nicht entsprechend gekenn­zeichnet sind.

Grenzwerte anderer Länder

Die Grenzwerte anderer Länder sind mit den in Deutschland geltenden Grenzwerten nur sehr bedingt vergleichbar. Dabei ist zu differenzieren zwischen der Höhe der Werte einerseits und deren Verbindlichkeit sowie deren Ermittlungsgrundlagen andererseits. Bezüglich der Höhe der Werte ist festzustellen, dass im internationalen Vergleich einige Länder (unter anderem Kanada und Spanien) über gar keine verbindlichen Regelungen verfügen. Die meisten Länder legen gleiche oder vergleichbare Grenzwerte wie Deutschland ihren Regelungen zugrunde. Nur wenige Länder (unter anderem Schweiz und Polen) legen ihren Regelungen geringere Werte zugrunde.

Das Bundesamt für Strahlenschutz hat dazu in einem Forschungsvorhaben für alle europäischen Staaten (47 Länder plus Deutschland) sowie für wichtige außereuropäische Staaten (China, Indien, Australien, Japan, Kanada, Neuseeland und USA) Datenmaterial zur jeweiligen rechtlichen Situation in den Ländern gesammelt, ausgewertet und verglichen.

Lärm

Für die Geräusch­immissionen regeln die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die Allgemeine Verwaltungs­vorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) bau­gebiets­spezifische Immissions­richt­werte (Nr. 6 der TA Lärm, Nr. 3 der AVV Baulärm). Die AVV Baulärm findet Anwendung auf Geräusch­immissionen beim Betrieb von Bau­maschinen auf Bau­stellen. Die TA Lärm gilt für die Geräusch­immissionen beim Betrieb der Anlagen. Bei immissions­schutz­rechtlich nicht genehmigungs­bedürftigen Anlagen ist eine vereinfachte Regel­fall­prüfung durch­zuführen (Nr. 4.2 der TA Lärm).

Koronaeffekt

Die durch Korona­entladung verursachten Geräusche entstehen durch hohe Feld­stärken an den Leiter­ober­flächen. Sie werden im Allgemeinen als unangenehm empfunden und schränken die Erholung in naturnahen Gebieten im unmittelbaren Nah­bereich der Leitung ein. Die Stärke der Geräusche hängt von der Betriebs­spannung, der Leiter­geometrie, dem Leiter­zustand und der Witterung ab. Besonders feuchte Witterungs­bedingungen wie Regen, Nebel oder Raureif verstärken die Effekte. Die Geräusch­entwicklung ist bei trockener Wetterlage geringer (ca. 28 bis 30 dB(A)) als bei Regen, wo je nach Bündelung 42 bis 59 dB(A) auftreten. Schall­emissionen wirken allerdings erst in unmittelbarer Nähe von Freileitungen beein­trächtigend. Durch Korona­entladungen während des Betriebs von Freileitungen können ferner Oxidantien wie z. B. Ozon oder Stick­oxide entstehen. Die Auswirkungen dieser Schad­stoff­emissionen werden aufgrund vergleichs­weise niedriger nachgewiesener Mengen von Ozon und Stick­oxiden als gering eingeschätzt. Über koronare Entladungen und die elektrische Aufladung von Aerosolen wird ein Zusammen­hang zu gesund­heitlichen Beein­trächtigungen diskutiert. Dabei wird davon ausgegangen, dass Partikel aufgrund ihrer Ladung leichter am Lungen­gewebe anhaften und damit unter anderem das Krebs­risiko erhöhen können. Über den Umfang und die Folgen dieser Effekte besteht jedoch noch Unklar­heit.

Freileitung (Gleichstrom)

EMF

Zum Betrieb einer Höchst­spannungs-Gleichstrom-Freileitung sei darauf hingewiesen, dass, anders als bei der Wechselstrom-Übertragung, es sich um statische elektrische und magnetische Felder handelt. Statische Gleich­felder kommen auch natürlicher­weise vor. Das elektrische Gleich­feld der unteren Atmosphäre liegt unter normalen Bedingungen zwischen 0,12 kV/m bis 0,15 kV/m. Ab ca. 25 kV/m bis 30 kV/m können elektrische Gleich­felder vom Menschen zwar wahrgenommen werden, allerdings nicht in den Organismus eindringen, so dass direkte biologische Auswirkungen durch leitungs­induzierte Gleich­felder ausge­schlossen werden. Indirekte Auswirkungen, wie Wahrnehmung und Funken­entladung beim Berühren geladener Objekte, kommen vor, sind aber schwach ausgeprägt. Das statische elektrische Feld ist mit bis zu 30 kV/m im Offenland am größten.

Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung der 26. BImSchV erstmals einen Grenzwert für Gleich­strom­leitungen eingeführt. Der Grenzwert für Gleich­strom­anlagen beträgt für die magnetische Flussdichte 500 μT. Er darf im Einwirkungs­bereich der jeweiligen Anlage an Orten, die zum dauerhaften oder vorüber­gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagen­auslastung grundsätzlich nicht überschritten werden. Hierbei sind alle relevanten Immissionen zu berücksichtigen. Magnetische Gleich­felder durchdringen den menschlichen Körper, induzieren aber im Gegen­satz zu magnetischen Wechsel­feldern keine Wirbelströme im Körper, die Nerven oder Muskel­zellen erregen könnten. Sie können jedoch direkte Kraft­wirkungen auf Implantate und Sonden ausüben. Hierbei kann es zu mechanischen Bewegungen von Geräte­bau­teilen wie z. B. den Reed-Kontakten oder Hall-Sonden kommen. Die Strahlen­schutz­kommission (SSK), ein Beratungs­gremium des Bundes­ministeriums für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit, empfiehlt daher in ihrem Bericht von 2008: „Die Herz­schritt­macher­bestimmungen sehen vor, dass die Herz­schritt­macher­funktion durch statische Felder bis 1 mT nicht beeinflusst werden darf. Um eine unbeabsichtigte Umschaltung sicher zu vermeiden, sollten unbeabsichtigte Expositionen gegenüber 500 μT nicht überschritten werden“. Grundsätzlich kann nach den neuesten bzw. aktuell vorliegenden wissen­schaftlichen Studien und Erkenntnissen (siehe unter anderem femu-Fachstellungnahme der RWTH Aachen) davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV vorgegebenen Grenz­werte von 100 μT bei Nieder­frequenz – und 500 μT bei Gleich­strom­anlagen, keine Auswirkungen auf die Funktionen von Herz­schritt­macher zu erwarten sind. Störungen von Herz­implantaten sind im mittelbaren Einwirkungs­bereich von Hoch- und Höchst­spannungs­leitungen bei Einhaltung der Grenz­werte sehr unwahr­scheinlich, unabhängig davon ob es sich um Erdkabel-, Freileitungs­anlagen handelt. Die ICNIRP hat in ihrer Richtl­inie „Grenzwerte im Expositionsbereich statischer Magnetfelder“ einen Grenz­wert der magnetischen Fluss­dichte von 400.000 μT (400 mT) fest­gelegt. Dies bedeutet, dass Menschen, die einem statischen Magnet­feld bis zu dieser Größen­ordnung ausgesetzt sind, nach derzeitigem wissen­schaftl­ichem Kenntnis­stand keine gesund­heits­schädigenden Auswirkungen für den menschlichen Organismus befürchten müssen. Für elektrische Gleichfelder wurde in der 26. BImSchV kein Grenzwert festgelegt.

In beruflichen Expositions­situationen, z. B. bei bestimmten Berufen oder in Betrieben, in denen Gleich­ströme verwendet werden (beispiels­weise Schweiß­anlagen) können auch wesentlich höhere Werte erreicht werden. So auch in der Medizin, bei der Magnet­resonanz­tomographie (MRT) werden sehr hohe Expositionen mit Werten von einigen Tesla erreicht. Die Richtlinie 2013/35/EU gibt für den Schutz von Arbeit­nehmern einen Expositions­grenz­wert für sensorische Wirkungen von 2 T für externe Magnet­felder an. Die Stärke des statischen Magnet­feldes unterhalb einer HGÜ-Leitung liegt ca. zwischen 20 μT und 25 μT und somit unterhalb der Stärke des magnetischen Erd­feldes von ca. 50 μT.

Koronaeffekt

Weiterhin unterscheiden sich die Wirk­faktoren, die durch Entladungen verursacht werden. So verursachen Höchst­spannungs-Gleichstrom-Freileitungen bei trockenem Wetter und Höchst­spannungs-Wechsel­strom-Frei­leitungen bei Regen und Schnee den Anstieg von Korona­geräuschen. Allerdings neutralisieren sich die ionisierten Partikel bei Gleich­strom-Frei­leitungen in geringerem Maße. Die bei einer Korona­entladung entstehenden „Ionen­wolken“ von elektrisch aufgeladenen Luft­molekülen (sogenannte „ionisierte Raum­ladungs­wolken“) können mit dem Wind seitlich von der Strom­trasse abgetrieben („verdriftet“) werden. Der Effekt der „Ionen­wolken“ ist bei Gleich­strom­leitungen wesentlich stärker ausgeprägt als bei Wechsel­strom­leitungen, weil die ständige Ladungs­umkehr beim Wechsel­strom die Aufladung zum Teil neutralisiert. Dadurch kommt es nur bei Gleich­strom-Frei­leitungen zu nennens­werten Verdriftungs­effekten. Durch chemische Prozesse können im Bereich der Korona zudem Luft­schad­stoffe entstehen (z. B. Ozon und Stickoxide), die sich normaler­weise jedoch rasch auflösen und dadurch keine große Reich­weite haben.

Die SSK kommt zu der Einschätzung, dass die von HGÜ-Leitungen in Worst-Case-Abschätzung (also dem schlimmsten anzunehmenden Fall) erzeugten bodennahen Ozon­konzen­trationen weit unterhalb der Konzen­trationen liegen, die beim Menschen akute Wirkungen hervorrufen. Die Hypothese, dass mit der Erhöhung der Konzentration von Schad­stoff­partikeln in der Nähe von Frei­leitungs­strom­trassen eine erhöhte Schad­stoff­ablagerung in der Lunge des Menschen verbunden ist, konnte in unabhängigen Studien bisher nicht bestätigt werden. Im Hinblick auf O3 und NOx stellt die SSK fest, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV auch bei Worst-Case-Betrachtungen mit großem Abstand eingehalten werden und die geringen Konzen­trationen keine akuten Wirkungen bei Menschen verursachen können

Die OECOS GmbH kommt in ihrem Gutachten zu ähnlichen Ergebnissen wie die SSK und macht deutlich, dass die erzeugten Mengen an Ozon und Stick­oxiden sehr gering und teilweise nicht nachweisbar sind. Die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit werden, aufgrund der vergleichs­weise niedrigen nach­gewiesenen Mengen von Ozon und Stick­oxiden, überwiegend als gering eingeschätzt. In den Konverteranlagen entstehen beim Betrieb sowohl hoch- als auch nieder­frequente elektro­magnetische Felder innerhalb der Station und an den Zu- und Ableitungs­strom­trassen elektrische und magnetische Gleich­felder.

Lärm

Geräusch­emissionen werden im Wesentlichen von den Transformatoren und den Luft­kühlern erzeugt. Die Konverter­halle dient zur Lärm­minderung und zur Abschirmung der elektrischen, teilweise auch der magnetischen Felder. Durch eine entsprechende Dämmung wird die Einhaltung gesetzlicher Grenz­werte sichergestellt.

Für HGÜ-Freileitungen ist das sogenannte Minimierungs­gebot gemäß § 4 Absatz 2 der 26. BImSchV anzuwenden. Dieses Minimierungs­gebot soll sicherstellen, dass bei der Errichtung und bei wesentlichen Änderungen von Gleichstrom- und Nieder­frequenz­anlagen die technischen Möglichkeiten ausgenutzt werden, um elektrische, magnetische und elektro­magnetische Felder zu reduzieren.

Das für HDÜ-Strom­leitungen anzuwendende Überspannungs­verbot für Gebäude oder Gebäude­teile, die zum dauer­haften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 4 Absatz 3 26. BImSchV), wurde für HGÜ-Anlagen nicht formuliert.

Erdkabel

Beim Betrieb von Höchst­spannungs-Wechselstrom-Erdkabeln wirken oberhalb der Erd­oberfläche weder elektrische Felder noch Korona­entladungen (Schallemissionen und Ionisierung). Die Maximal­werte der magnetischen Gesamt­induktion sind bei Wechsel­strom-Erdkabeln größer als bei Wechsel­strom-Freileitungen, liegen aber direkt über dem Kabel im Allgemeinen deutlich unterhalb des Grenzwertes von 100 μT. Schon in wenigen Metern Entfernung vom äußeren Kabel liegen die Feldstärken unterhalb derer von Freileitungen.

Für HDÜ-Erdkabel ist das sogenannte Minimierungsgebot gemäß § 4 Absatz 2 der 26. BlmSchV anzuwenden. Dieses Minimierungsgebot soll sicherstellen, dass bei der Errichtung und bei wesentlichen Änderungen von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen die technischen Möglichkeiten ausgenutzt werden, um elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder zu reduzieren.

Die oben bei der Freileitung dargelegten Ausführungen zum Schutz von Träger elektrischer Implantate (Herz­schritt­macher oder Defibrillatoren) gelten für das HDÜ-Erdkabel entsprechend.

Zum Betrieb von Höchst­spannungs-Gleich­strom-Erdkabeln ist anzumerken, dass die Maximalwerte der magnetischen Fluss­dichte unter dem Grenz­wert von 500 μT liegen. Sie liegen außerdem unter dem Expositions­grenzwert für sensorische Wirkungen von externen Magnetfeldern der europäischen Richtlinie 2013/35/EU (2 T für den Schutz von Arbeit­nehmern). Daher werden Beein­trächtigungen des Menschen im Allgemeinen ausgeschlossen.

Seekabel

Zum Betrieb ist anzumerken, dass Höchstspannungs-Wechselstrom-Seekabel magnetische und durch Bewegung (z. B. Meeres­strömungen, Bewegungen im Wasser oder Blut­kreislauf des Menschen) sekundär induzierte elektrische Felder emittieren. Primäre elektrische Felder werden durch die Isolierung der Kabel abgeschirmt und treten nicht nach außen auf. Im Bereich der Seekabel­trassen treten die stärksten Magnet­feld­stärken an den Orten mit der geringsten Boden­über­deckung auf. Die Stärke ist abhängig von konstrukt ven und betrieblichen Parametern wie der Stärke des übertragenen Stroms, der Verlegungs­tiefe, der relativen Anordnung der Phasen­leitungen der Systeme sowie deren Strom­belegung. Sie nimmt mit zunehmendem seitlichem Abstand zur Trassen­mitte mit negativer Potenz ab. Während des Betriebs sind außerdem Störungen durch mechanische Einwirkung, Korrosion, Überspannung oder mechanisch-thermische Über­bean­spruchung (Wärme­emissionen) möglich. Potenzielle Wirkungen können beim Betrieb von Seekabeln auch von Bränden und Explosionen der End­verschlüsse der Muffen ausgehen. Generell können Beein­trächtigungen des Menschen in der 12 See­meilen­zone und dem Küsten­gebiet, bezogen auf das Wohn- und Arbeits­umfeld sowie den Erholungs- und Freizeit­bereich aber als sehr gering angesehen werden.

Zum Betrieb von Höchsts­pannungs-Gleichstrom-Seekabel ist anzumerken, dass die magnetische Fluss­dichte bei gleich­bleibender Verlegung um ein Viel­faches unter dem Grenzwert von 500 μT liegt. Beeinträchtigungen des Menschen in der 12 See­meilen­zone und dem Küsten­gebiet, bezogen auf das Wohn- und Arbeits­umfeld sowie den Erholungs- und Freizeit­bereich, können als sehr gering eingestuft werden.

Quellennachweis

Quellennachweis für die hier zum Schutzgut Mensch gemachten Ausführungen

Allgemeine Verwaltungs­vorschrift zum Schutz gegen Bau­lärm – Geräusch­immissionen – (AVV Baulärm) vom 19. August 1970.

Forschungs­zentrum für elektro­magnetische Umwelt­verträg­lich­keit (femu) der RWTH Aachen (2013): Fachstellungnahme zu den gesundheitlichen Wirkungen elektromagnetischer Felder. Fach­stellung­nahme im Auftrag der Bundes­netz­agentur. Aachen.

Gassner, E., Winkel­brandt, A., Bernotat, D. (2010): UVP und Strategische Umwelt­prüfung – Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umwelt­prüfung. 5. Auflage. C.F. Müller Verlag. Heidel­berg. Seite 254.

Hofmann, L., Mohrmann, M., Rathke, M. (2012): Ökologische Aus­wirkungen von 380-kV-Erd­leitungen und HGÜ-Erdleitungen. Bericht der Arbeits­gruppe Technik/Ökonomie. Auftrag­geber: Bundes­ministerium für Umwelt, Natur­schutz und Reaktor­sicherheit. E. Cuvillier Verlag. 1. Auflage. Seite 255.

Jardini, J.A., Nolasco, J.F., Graham, J.F. (2008): Impacts of HVDC Lines on the Economics of HVDC Projects. On behalf of CIGRE JWG-B2.17/B4/C1.17. Seite 51 ff.

Länderausschuss für Immissions­schutz (2014): Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektro­magnetische Felder mit Beschluss der 54. Amts­chef­konferenz in der Fassung des Beschlusses der 128. Sitzung am 17. und 18. September 2014 in Lands­hut.

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) vom 26. Juni 2013 (RL 2013/35/EU).

Strahlenschutzkommission (2008): Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energie­versorgung und -anwendung. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 221. Sitzung der SSK am 21./22.02.2008. Bundes­anzeiger Nr. 142a vom 18.09.2008. Seite 24.

Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (2013): Biologische Effekte der Emissionen von Hochspannungs-Gleichstromübertragungsleitungen (HGÜ). Empfehlungen der Strahlenschutzkommission mit wissenschaftlicher Begründung. Verabschiedet in der 263. Sitzung der SSK am 12. September 2013. Seite 26 ff.

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch die Verwaltungs­vorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5).

Fach­stellung­nahme im Auftrag der Bundes­netz­agentur (2012):