Blumenwiese vor einem Wald. Foto: Bundesnetzagentur

Landschaft

Landschaften sind Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, vielfältiger Erholungs- und Identifikationsraum sowie räumlicher Ausdruck des kulturellen Erbes.

Im Rahmen des Schutzgutes Landschaft sind der Landschafts- bzw. Naturhaushalt sowie das Landschafts­bild zu betrachten. Landschaften sind dynamische Beziehungs- und Wirkungs­gefüge und entwickeln sich aufgrund natürlicher Faktoren wie Boden, Wasser, Luft, Licht, sowie Tier- und Pflanzen­welt im Zusammen­spiel mit der menschlichen Nutzung und Gestaltung durch beispiels­weise Bauten oder Bewirtschaftung. Die hier relevanten Aspekte für den Landschafts­haushalt werden daher im Rahmen der übrigen Schutzgüter (vor allem Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden sowie Wasser) betrachtet.

Aufgrund der natürlichen und der menschlichen Einflüsse wandeln sich Land­schaften ständig. Veränderungen in der Land­schaft werden vornehmlich als Veränderungen des Erscheinungs­bildes (des Land­schafts­bildes) durch den Menschen wahr­genommen. Das Land­schafts­bild umfasst alle wesentlichen Elemente und Strukturen der Land­schaft, ungeachtet ob sie historisch oder aktuell, ob sie natürlich oder kultur­bedingt entstanden sind. Das Land­schafts­bild ist somit auch Ausdruck der Nutzungs­intensität.

Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird im § 1 Absatz 1 Nr. 3 dieser Aspekt mit Vielfalt, Eigenart und Schön­heit sowie Erholungs­wert von Natur und Land­schaft umschrieben. Das Land­schafts­bild wird subjektiv wahrgenommen, so dass es nicht nur auf die Strukturen, sondern auch auf den Bedeutungs­gehalt ankommt. Damit geht es um das Bild und seine Inter­pretation durch den Betroffenen.

Das heutige Verständnis des Landschafts­bildes beschränkt sich dabei nicht allein auf visuell wahrnehmbare Einheiten der Land­schaft, sondern umfasst ein darüber hinausgehendes, mit allen zur Verfügung stehenden Sinnes­qualitäten verknüpftes Land­schafts­erleben. Diese Sach­zusammen­hänge bedingen Wechsel­wirkungen mit dem Schutzgut Mensch. Der Mensch beurteilt das Land­schafts­bild und sucht Erholung in der Landschaft.

Um Landschaft als Schutzgut zu erfassen, werden zum einen Faktoren wie Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs­wert der Land­schaft beurteilt, die schwer objektivierbar sind. Zum anderen ist auch der Grad der Natur­nähe wie auch die kultur­historische Qualität zu beurteilen.

Im Folgenden werden speziell die Auswirkungen einer Höchst­spannungs­leitung auf die Landschaft differenziert nach technischer Ausführung (Freileitung, Erdkabel und Seekabel) für den Bau, die Anlage und den Betrieb betrachtet:

Baubedingte Auswirkungen

Freileitung

Der Baustellen­betrieb ist für die Dauer der Bauphase aufgrund von Geräusch-und Abgas­emissionen eine Quelle der Störung, die sich in der Umgebung der Baustandorte negativ auf das Landschafts­erleben auswirken kann. In Siedlungs­nähe kann das Ortsbild durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden.

Da zu Mast­standorten von Freileitungen, die sich abseits von bestehenden Wegen und Straßen befinden, Zufahrten angelegt werden müssen, können sich Vegetations­schäden ergeben, die über die Dauer der Bauphase hinaus bestehen. Auf den für den Mastbau benötigten Arbeitsflächen wird Vegetation beschädigt und zumindest temporär entfernt. Für den Seilzug werden darüber hinaus Flächen zwischen den Mast­standorten als Fahr­spur und für die Stell­plätze der Winden in Anspruch genommen. Diese Arbeits­schritte können sich, abhängig vom Landschafts­raum und ihrer Sicht­barkeit, negativ auf das Landschafts­bild auswirken. Gegebenenfalls entstehen bei der Querung von geschlossenen Gehölz­beständen sichtbare Schneisen oder in linearen Gehölz­beständen (Baum­reihen, Alleen, Baum­hecken) auch Lücken, die sich negativ auf das Erscheinungs­bild dieser Strukturen auswirken und die im Landschafts­bild wahrgenommen werden. Punktuell lassen sich ggf. auch Verluste von land­schafts­bild­prägenden Einzel­bäumen und Baumgruppen nicht vermeiden.

In Siedlungs­nähe kann das Ortsbild durch Bau­maßnahmen an Mast­standorten beeinträchtigt werden. Darüber hinaus werden für die Dauer der gesamten Bauphase abseits der Trasse sowie für einen kürzeren Zeitraum an den einzelnen Mast­standorten Material­lager notwendig, an deren Standorten ggf. die Vegetation beseitigt wird und die für die Dauer der Bauphase als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen werden. Nach Abschluss der Bau­arbeiten werden die Baustellen­einrichtungen entfernt und die Bau­streifen wieder begrünt.

Erdkabel

Da entlang von Trassen für die Erdkabel Baustraßen angelegt werden müssen, ergeben sich seitlich der Verlege­trasse Vegetations­schäden bzw. -veränderungen, die mit Standortveränderungen durch Verdichtung einhergehen und die über die Dauer der Bauphase hinaus fortbestehen können. Bei der Zerstörung schwer regenerier­barer Biotope kann es aufgrund der veränderten Arten­zusammen­setzung zu einer anhaltenden Sicht­barkeit der Trasse in der Landschaft kommen und damit zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Landschafts­bildes. Auf den benötigten Arbeits­flächen wird Vegetation unvermeidlich beschädigt und entfernt. Waldgebiete können dadurch sichtbar in ihrem Erscheinungs­bild beeinträchtigt werden. Vor allem in waldarmen Gebieten wirkt sich der eventuelle Verlust prägender Gehölz­strukturen auf das Land­schafts­bild aus.

Seekabel

Die Verlegung von Seekabeln hat auf das Schutzgut Landschaft insbesondere baubedingte Auswirkungen deren Wirkdauer nicht immer nur kurzfristig ist. Von Relevanz für das Schutzgut sind diese baubedingten Auswirkungen aber im Wesentlichen in den küsten­nahen Watt­bereichen. Baubedingte Auswirkungen auf die ständig wasserbedeckte Ostsee und das küsten­ferne Sublitoral sind nur wenig relevant, sofern sie überhaupt für den Menschen wahrnehmbar sind, wie beispiels­weise die Auswirkungen durch den zusätzlichen Schiffs­verkehr bedingt durch Bau­schiffe.

Unmittelbare Auswirkungen durch die See­kabel­verlegung in der Bauphase ergeben sich aufgrund der temporären Flächeninanspruchnahme für die Baustelle, die zugehörigen Arbeits­wege und Lager­flächen die in der Land­schaft sichtbar sind. Lärm-, Licht- und Geruchs­emissionen sind die Folge von Bau­stellen­tätigkeiten und können störend für das Landschafts­erleben sein. Für das Eulitoral der Nordsee kann es durch die Baumaßnahmen aber zudem noch zu einer in der Land­schaft sicht­baren Veränderung der Ober­flächen­form und damit einhergehend zu einer Veränderung des typischen Erscheinungs­bildes des Watts kommen. Die Veränderungen ergeben sich dann entlang der gesamten Trasse und entstehen unter anderem durch die Einbringung der Kabel, durch Abgrabungen und Aufschüttungen bzw. Baugruben sowie durch Verdichtungen und Umschichtungen des Bodens. Ferner kann es zur Bildung von Prielen kommen.

Der Umfang und die Dauer der baubedingten Auswirkungen ergeben sich dabei vor allem aus dem vorherr­schenden Watt-Typ und der verwendeten Verlege­technik. Es wird allseits durch Verbesserung der technischen Verlege­methoden versucht, die Dauer der Auswirkungen einzugrenzen.

Anlagebedingte Auswirkungen

Freileitung

Anlage­bedingt entstehen mit den Masten der Freileitungen, je nach Ausstattung der Land­schaft, mitunter weithin sichtbare technische Objekte, die im Allgemeinen als störend und in ihrer Reihung als land­schafts­zerschneidend empfunden werden. Der visuelle Wirkraum ist von der Höhe des jeweiligen Mastes, seiner Exposition und von umgebenden Strukturen abhängig, die verschattend wirken können.

Auch die Leiterseile werden als naturfernes Element in der Landschaft wahrgenommen. Windsurren der Leiterseile kann unter bestimmten Wind­geschwindig­keiten zu einem hörbaren Effekt in der Nähe von Frei­leitungen führen. Nebenanlagen können aufgrund ihrer Größe das Land­schafts­bild zusätzlich beeinträchtigen

Angesichts schwer objektivierbarer, unter anderem durch das Bundesnaturschutzgesetz (§1 BNatSchG) vorgegebener Beurteilungs­kriterien wie „Schönheit“ und „Eigenart“ erfolgen Bewertungen weitestgehend anhand qualitativer Maßstäbe und in grober Skalierung. Qualitativ bestimmt sich insbesondere das Maß der Erheblichkeit, mit dem Land­schafts­bild und -erleben beeinträchtigt werden. Quantitative Aspekte betreffen insbesondere den Flächenumfang des Ein­wirkungs­bereichs sowie die vertikalen und horizontalen Winkel, in denen der Eingriff von bestimmten Standorten aus wahrnehmbar ist. Die Empfindlichkeit des Landschafts­bildes gegenüber störenden Eingriffen bestimmt sich aus seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie aus seiner Einseh­barkeit und natur­schutz­würdigen Ausstattung.

Rechts­prechung und Rechts­kommentare geben grund­sätzliche Hilfe­stellungen, in welcher Weise die einschlägigen, sehr unterschiedlich auslegbaren Begriffe des Naturschutzrechts wie „Vielfalt“, „Schönheit“ und „Eigenart“ zu interpretieren sind, so dass die erwartete Fach­beurteilung trotz aller unvermeid­baren Subjektivität nicht der Beliebigkeit anheimfällt. Die in einer Land­schafts­bild­analyse erwartete Einschätzung der „Schönheit von Natur und Landschaft“ ist durch die Rechtsprechung insoweit eingegrenzt worden, als „auf das Urteil eines für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters“ (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, Aktenzeichen: 4 C 44/87) abgestellt wird. Diese Betrachtungsweise wird im Allgemeinen von entsprechend ausgebildeten Land­schafts­planern auf der Basis anerkannter Methoden nachvollzogen.

Vorbelastungen können abschwächende oder verstärkende Wirkung auf die land­schafts­ästhetische Erheblichkeit des Eingriffs haben. Als Vorbelastungen kommen insbesondere bestehende Frei­leitungs­trassen in Betracht, die sowohl ersetzt als auch ergänzt werden können. Darüber hinaus sind insbesondere andere masten­artige Eingriffe (zum Beispiel Kraft­werk­stürme, Funk­türme oder Wind­energie­anlagen) oder Bahnstromfernleitungen als Vorbelastungen anzusprechen.

Erdkabel

Im direkten Trassenbereich von Erdkabeln dürfen keine tief wurzelnden Gehölze wachsen. Dadurch verbleibt in Gebüschen und Wäldern jeweils eine Schneise, die je nach Standort eine zerschneidende Wirkung in der Landschaft haben und den Trassenverlauf deutlich sichtbar machen. Im Offenland ist die Trasse ein Jahr nach Fertigstellung häufig nicht mehr zu erkennen. Allenfalls die in Abständen gesetzten Markierungspfähle, die vor unbeabsichtigter Beschädigung des Kabels bei Tiefbauarbeiten warnen, sind dauerhaft sichtbar.

Als Nebenbauwerke sind Muffen­bau­werke, Tunnel­bauwerke und Kabel­über­gangs­anlagen (Freileitung zu Kabel) zu beachten. Land­schafts­bild­relevant sind, vor allem wegen ihrer Höhe, zum Beispiel die Kabel­über­gangs­anlagen.

Seekabel

Nach Abschluss des Baus ergeben sich durch die Anlage der Seekabel kaum noch Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft, da die verlegten Kabel dann nicht mehr sicht-, riech- oder hörbar sind. Allerdings kann es durch anlage­bedingte Bauwerke zur Veränderung des Erscheinungs­bildes kommen. In der Ostsee sowie im Sublitoral der Nordsee liegen solche Bauwerke anders als im Eulitoral der Nordsee üblicherweise unter Wasser und sind in der Landschaft nicht wahrnehmbar. Bei den Bauwerken kann es sich z. B. um Kreuzungs­bau­werke oder um Bau­werke handeln, die für die Deich­querung des See­kabels benötigt werden. Sie stellen teils umfangreiche, jedenfalls aber in der gleich­förmigen Watt­land­schaft deutlich als Fremd­körper wahrnehmbare technische Anlagen dar.

Vorbelastungen bestehen im Wesentlichen durch bereits verlegte Seekabel, z. B. Tele­kommunikations­kabel, und durch den bereits vorhandenen und im Bereich der Haupt­schiff­fahrts­routen umfang­reichen Schiff­verkehr, küstennah auch durch den Verkehr mit Sport­booten.

Betriebsbedingte Auswirkungen

Freileitung

Erstmalig anlagebedingt, im Folgenden auch während des Betriebs, wird die Trasse der Freileitung unter den Leiterseilen und in deren Aus­schwenk­bereich von hohen Gehölzen frei­gehalten. Dadurch entstehen in geschlossenen Gehölz­beständen sichtbare Schneisen. Auch bei linearen Gehölz­beständen (Baum­reihen, Alleen, Baum­hecken) müssen Gehölze entfernt oder so beschnitten werden, dass ein spannung­sabhängiger Sicher­heits­abstand zwischen Leiterseilen und Gehölzen nicht unterschritten wird (Wuchs­höhen­beschränkung). Dadurch entstehen sichtbare Lücken. Diese wirken sich negativ auf das Erscheinungsbild der Strukturen aus.

Punktuell lassen sich Verluste von land­schafts­bild­prägenden Einzel­bäumen und Baum­gruppen nicht vermeiden, wenn sie z. B. im Laufe der Zeit über ihr Höhen- oder Breiten­wachstum den Sicher­heits­abstand unter­schreiten. Um dies fest­zustellen, wird in regel­mäßigen Abständen die Vegetations­entwicklung auf der gesamten Trasse der Freileitung durch Begehung überprüft. Per Hub­schrauber werden zusätzlich Beschädigungen der Frei­leitung kontrolliert. Die dabei durch Lärm- und Abgas­emissionen verursachten Störungen sind nur kurzfristig wahr­nehmbar und übersteigen im Allgemeinen nur unwesentlich den Pegel der bestehenden Vorbelastungen und trüben somit nicht dauerhaft das Land­schafts­erleben.

Im Betrieb werden Korona-Geräusche im Allgemeinen als unangenehm empfunden und schränken vor allem in naturnahen Erholungs­gebieten das Land­schafts­erleben im unmittelbaren Nahbereich der Leitung ein.

Erdkabel

Aufgrund der unter­irdischen Lage der Erdkabel wird das Land­schafts­bild durch den Betrieb des Kabels selbst nicht nennens­wert beeinträchtigt.

Eine Ausnahme stellen Wälder und Gehölze dar, bei denen im Rahmen der betriebs­begleitenden Pflege­maßnahmen eine Schneise zumindest ohne tief wurzelnde Pflanzen aufrechterhalten wird. Eine Beeinträchtigung des Landschafts­bildes aufgrund der deutlichen Erkenn­barkeit des Trassen­verlaufs ist die Folge.

Während des Betriebs von Erdkabeln ist in Abhängigkeit von Leiter­quer­schnitten, thermischen Eigenschaften von Bettungs­material und Boden sowie insbesondere der Auslastung des Kabels Wärme­einwirkung möglich, die kleinräumig Vegetation und Bodenlebewesen beeinflussen kann. Grund­sätzlich sind hierbei negative Folgen für Kälte liebende Pflanzen­arten denkbar, auch können Verschiebungen in phänologisch empfindlichen Entwicklungs­phasen wie dem Früh­jahrs­austrieb stattfinden.

Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass entlang des Trassen­verlaufs, zum Beispiel bei Feucht­biotopen, das Arten­spektrum infolge von Wärme­bildung im Boden dauerhaft verschoben wird. Dies könnte sich dann durch die erhöhte Sicht­barkeit der Kabel­trasse auf das Land­schafts­bild auswirken.

In Wäldern und Gehölzen, in denen aufgrund der betriebs­begleitenden Pflege- und Wartungs­maßnahmen eine Schneise zumindest ohne tief wurzelnde Pflanzen aufrecht­erhalten wird, ist der Trassen­verlauf erkennbar und führt durch die zerschneidende Wirkung zu einer dauerhaften Beeinträchtigung im Land­schafts­bild.

Seekabel

Während des Betriebs von Seekabeln ergeben sich keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Wahr­nehmbar ist allenfalls der durch Wartungs- und Reparatur­arbeiten bedingte zusätzliche Schiffs­verkehr.

Quellennachweis

Quellennachweis für die hier zum Schutzgut Landschaft gemachten Ausführungen

Beckmann, M. et al. (2012): Kommentar zum Gesetz über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVPG). 4. Auflage. Carl Heymanns Verlag GmbH. Köln. S. 34 f.

Gassner, E., Winkel­brandt, A., Bernotat, D. (2010): UVP und Strategische Umwelt­prüfung – Recht­liche und fach­liche Anleitung für die Umwelt­prüfung. 5. Auflage. C. F. Müller Verlag. Heidel­berg. Seite 230 f.

IBL Umwelt­planung (2012): Netz­an­bindung von Off­shore-Wind­parks - Orientierungs­rahmen Natur­schutz für Anschluss­leitungen im Abschnitt See­trasse. Anlage 1 zu Teil 2: Effekte und Aus­wirkungen der Kabel­verlegung - Arbeitshilfe Eingriffs­regelung. Erläuterungs­bericht. Oldenburg. Seite 3.

Linders, H.-W., Sander, St., Backer, S. (2011): Natur­schutz­fach­liche Projekt­begleitung - Projekt „BorWin 2“ im National­park Nieder­sächsisches Watten­meer – Teil­projekt Horizontal­bohrungen 2010 – Teil A2 – Wirkungen auf Schutz­güter. Leer. Seite 13, 25, 33 ff. und 57 f.

TenneT Offshore GmbH & Gesell­schaft für Frei­land­ökologie und Natur­schutz­planung mbH (2012): Kabel­ver­legung HelWin 1 – Dokumentation der biologischen Bau­begleitung – Verlegung des Watt­kabels. Bayreuth. Seite 15 f., 36, 44 ff., 54 ff., 58 und 68 f.

TenneT Offshore GmbH & IBL Umwelt­planung GmbH (2012): Netz­an­bindung von Off­shore-Wind­parks – Orientierungs­rahmen Natur­schutz für An­schluss­leitungen, Abschnitt See­trasse – Teil 2 Begründungen, Erläuterungen, Beispiele. Bayreuth. Seite 7 ff. und 16.

Tennet Offshore GmbH & IBL Umwelt­planung GmbH (2012): Arbeits­hilfe Eingriffs­regelung. Anlage 1 zu Teil 2: Effekte und Aus­wirkungen der Kabel­verlegung – Abschnitt See­trasse. Stand: 28.09.2012. Bayreuth. Seite 9.

Uther, D. et al. (2009): Wärme­emission bei Hoch- und Höchst­spannungs­kabeln – Frei­land­experiment und Simulation. Sonder­druck Nr. 6290 aus EW 2009 H. 10: 66-74. VWEW Energie­verlag GmbH. Frank­furt am Main.

Fach­stellung­nahme im Auftrag der Bundes­netz­agentur (2012):