landwirtschaftlich genutztes Feld mit Strommasten am Horizont. Foto: Bundesnetzagentur

Fläche

Durch die UVP-Änderungs­richtlinie (2014/52/EU) wurde der Schutz der Fläche explizit in den Schutz­gut­katalog der Umwelt­prüfung eingestellt.

Hintergrund bildet das Anliegen einer ressourcen­effizienten Flächen­nutzung, wie es bereits seit Jahren in den deutschen Nach­haltig­keits­strategien verankert ist. Die plan- und programm­bezogene SUP wird im Vergleich zur einzel­projekt­bezogenen UVP aufgrund der größeren Gebiets­betrachtung als besonders geeignet angesehen, die Ressourcen­effizienz des Umgangs mit Fläche zu bewerten.

Die UVP-Gesellschaft fordert in ihrer Paderborner Erklärung das Schutzgut Fläche klar von Boden zu unterscheiden und die Prüfung an Ober­grenzen für die Flächen­in­anspruch­nahme auszurichten. Diesem Ansatz und der Gesetzes­begründung folgend, wird das Schutz­gut Fläche im Rahmen der SUP mit Fokus auf die Flächen­inanspruch­nahme, also die quanti­tativen Aspekte des sogenannten Flächen­verbrauchs betrachtet.

Da Fläche an sich nicht verbraucht werden kann, aber einem Nutzungs­wechsel unterliegt, wird zudem noch der Aspekt der Nutzungs­intensität durch die Vorhaben beleuchtet. Dabei wird zunächst zwischen einer temporären und einer dauer­haften Flächen­inanspruch­nahme unterschieden, denn aus beiden resultieren unter­schiedlich intensive Formen der Nutzungs­einschränkung bzw. sogar die Nutzungs­aufgabe von Flächen.

Die „Flächen­in­anspruch­nahme durch potenzielle Nutzungs­aufgabe“ entsteht beispiels­weise durch Versiegelung durch Mastfundamente oder Nebenanlagen und ist dauerhaft. Die „Flächen­in­anspruch­nahme durch potenzielle Nutzungs­einschränkungen“ kann dauerhaft sein (z. B. im Schutzstreifen von Frei­leitungen durch die dort wirksame Höhen­beschränkung), oder aber auch temporär (z. B. durch Fläche die kurz- bis mittel­fristig für Baua­rbeiten oder als Zuwegung genutzt wird.

Durch den Bau und die Anlage von Höchst­spannungs­leitungen können Auswirkungen auf das Schutz­gut Fläche entstehen, die je nach technischer Aus­führung (Freileitung, Erdkabel oder Seekabel) unter­schiedlich ausfallen können. Außerdem kann es bei der Wartung im Betrieb von Freileitungen (inklusive der Renovierung alter Masten) und Erdkabeln bzw. Seekabeln zu einer temporären Flächen­inanspruch­nahme kommen.

Baubedingte Auswirkungen

Freileitung

Während der Bauphase von Freileitungen kommt es zu einer Flächen­inanspruch­nahme. Somit sind Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche zu erwarten.

Im Umfeld der Baustellen wird die Fläche durch Zuwegungen und Baustellen­einrichtungs­flächen oder auch, in einem geringem Maße, durch Flächen für die Boden­lagerung in Anspruch genommen. Fläche wird zumindest vorübergehend einer anderen Nutzung zugeführt bzw. in ihrer Nutzung eingeschränkt. Diese werden nach den Baumaßnahmen zu großen Teilen wieder der ursprünglichen Nutzung übergeben.

Zu Beginn der Bauphase wird zudem üblicherweise auf der gesamten Länge der Freileitung die volle Breite des Schutzstreifens von hohem Bewuchs (Bäume) befreit um eine Trasse herzustellen. Somit kommt es auch im Bereich der Schutzstreifen zu einer Flächen­inanspruch­nahme, die mit einer Nutzungs­änderung einhergeht.

Erdkabel

Die Verlegung von Erdkabeln ist in der Bauphase deutlich aufwändiger als die von Freileitungen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine Rodung im Trassenbereich sowie für die Fahrwege und weitere Arbeits­bereiche notwendig. Zudem wird der Boden­aushub in der Nähe des Kabel­grabens nach Horizonten getrennt gelagert und benötigt somit zumindest vorübergehend Fläche.

Seekabel

Auch während der Bauphase von Seekabeln sind Umwelt­auswirkungen im Bereich des Schutzgutes Fläche zu erwarten. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem tide­beeinflussten Bereich und dem ständig wasser­bedeckten Meeres­boden. Während der Bauphase wird zudem direkt an der Küste ein Lagerplatz mit unmittelbarem Flächen- und Raum­verbrauch durch die Baustelle benötigt. Durch den Aufbau von Bau­containern, das Abstellen von schwerem Gerät oder technischem Equipment wird Fläche in Anspruch genommen. Zudem müssen Fahr­wege die für eine Nutzung mit Fahr­zeugen geeignet sind, eingerichtet werden.

Anlagebedingte Auswirkungen

Freileitung

Die Anlage von Masten einer Freileitung führen zu Raum- und Flächen­inanspruch­nahmen.

Dies trifft vor allem auf die Mastfundamente, Nebenanlagen und ggf. die Zufahrten zu. Dort unterliegen Flächen einer Versiegelung, die Nutzung der Fläche an sich wird dauerhaft verändert. Wo vorher beispiels­weise Acker war, ist im Bereich der Mast­fundamente oder Zuwegungen nun keine Acker­nutzung mehr möglich.

Auch wenn durch die Flächen­inanspruch­nahme in Form einer Einschränkung der Flächen­nutzung zum Beispiel durch Überspannen mit Leiterseilen – anders als bei der Versiegelung – die Fläche der Nutzung nicht vollständig entzogen wird, ist sie jedoch graduell eingeschränkt. Das gilt beispielsweise im Bereich der Schutzstreifen von Freileitungen. Es gelten zumindest Höhenbeschränkungen für die Nutzungen unter den Leiter­seilen. So führt zum Beispiel das notwendige Frei­halten der Trasse von hoch­wachsenden Bäumen und Sträuchern, die Wuchs­höhen­beschränkung, zu einer eingeschränkten forst­wirtschaft­lichen Nutzung. Auch Gebäude oder andere Nutzungen sind in ihrer Höhe durch die Leiter­seile eingeschränkt. Auch im Betrieb unterliegen die Flächen der Schutz­streifen Nutzungs­einschränkungen.

Erdkabel

Die Anlage eines Erdkabels führt zu Flächen­inanspruch­nahmen für die gesamte Trasse inklusive Schneise, für Zufahrten und Nebenanlagen.

Im direkten Trassenbereich der Anlage dürfen keine tief wurzelnden Gehölze wachsen was beispiels­weise die forst­wirtschaftliche Nutzung einschränkt. Aber auch Bebauungen im Schutzstreifen sind nicht zulässig. Damit verbleiben hier Nutzungs­einschränkungen. Als Nebenanlagen sind Muffen­bauwerke, Tunnel­bauwerke und Kabel­übergangs­anlagen zu beachten. Diese sind mit einer Versiegelung verbunden und damit mit einer Nutzungs­aufgabe der Fläche.

Trotz der unterirdischen Lage der Kabel wird die oberirdische Fläche im Arbeits- und Schutz­streifen durch zu beachtende Nutzungs­einschränkungen nachhaltig beein­trächtigt.

Seekabel

Im Bereich der Anlage von Seekabeln stellt vor allem der Einbau von möglichen Kreuzungs­bauwerken und Fremd­substraten, der während der Bauphase geschieht eine anlage­bedingte, dauerhafte Beeinträchtigung dar und somit eine Auswirkung im Bereich des Schutzgutes Fläche. Der Einbau von Beton­matratzen sowie die anschließende Stein­schüttung schützen das Kabel gegen äußere mechanische Schäden und zerstören ggf. Habitate. Bei den dadurch notwendigen Flächen­inanspruch­nahmen handelt sich um lokale Einzelfälle, die jedoch eine nicht unerhebliche Größe erreichen können.

Quellennachweis

Quellennachweis für die hier zum Schutzgut Fläche gemachten Ausführungen

Bundesregierung (2017): Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie. Neuauflage 2016. Berlin 2017.

Bundesrat (2017): Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umwelt­verträglich­keits­prüfung. Gesetz­entwurf der Bundes­regierung. BR-Drs. 164/17 vom 17.02.2017.

Repp, A.; Dickhaut, W. (2017): „Fläche“ als komplexer Umwelt­faktor in der Strategischen Umwelt­prüfung? Begriff­liche Komponenten, gegen­wärtige Bewertungs­praxis und Optionen einer Ausgestaltung als Schutz­gut. UVP-report 31 (2): 136-144.

UVP-Gesellschaft (2015): Paderborner Erklärung – Forderungen zur Novellierung des UVP-Gesetzes. UVP-report 29 (2): 104-107.

Fach­stellung­nahme im Auftrag der Bundes­netz­agentur (2012):