Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung

Hinweis: Die hier dargestellte Entscheidungssammlung stellt eine Auswahl an Rechtsprechung zu den jeweiligen Themenbereichen dar. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Auflistung dient lediglich der Information. Eine eigene Wertung ist hiermit nicht bezweckt. Hervorgehobene Textteile dienen nur der Übersichtlichkeit.

Allgemeines

EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rechtssache: C-411/19

Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglich­keits­prüfung aus zwingenden Gründen des über­wiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirt­schaftlicher Art ein Plan oder Projekt durch­zu­führen und ist eine Alternativ­lösung nicht vorhanden, so ergreift der Mit­glied­staat alle not­wendigen Aus­gleichs­maßnahmen, um sicher­zustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitglied­staat unter­richtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Aus­gleichs­maßnahmen. (Rn. 6).

EuGH, Urteil vom 09.07.2020, Rechtssache: C-297/19

Der Begriff „Bewirt­schaftung der betref­fenden Gebiete, die den Auf­zeichnungen über den Lebens­raum oder den Dokumenten über die Erhaltungs­ziele zufolge als normal an­zu­sehen ist oder der früheren Bewirt­schaftungs­weise der jeweiligen Eigen­tümer oder Betreiber entspricht“ in Anhang I Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richt­linie 2004/35/EG ist dahin zu verstehen, dass er zum einen jede Verwaltungs- oder Organisations­maßnahme, die Auswirkungen auf die geschützten Arten und natür­lichen Lebens­räume in einem Gebiet haben kann, erfasst, und zum anderen jede Verwaltungs- oder Organisations­maßnahme, die als üblich anzusehen sowie allgemein aner­kannt ist und von den Eigen­tümern oder Betreibern während eines hinreichend langen Zeitraums bis zum Eintritt eines durch die Auswirkungen dieser Maßnahme verursachten Schadens an den geschützten Arten und natür­lichen Lebens­räumen praktiziert worden ist. Außerdem müssen alle diese Maßnahmen mit den der RL 92/43 und der RL 2009/147 zugrunde­liegenden Zielen und insbesondere mit der allgemein anerkannten land­wirtschaft­lichen Praxis vereinbar sein. (Rn. 78).

BVerwG, Urteil vom 21.01.2016, Aktenzeichen: 4 A 5/14

Nach dem Urteil zur Uckermarkleitung muss in Vogelschutzgebieten die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung durch Leitungsanflug grundsätzlich artspezifisch untersucht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den im Gebiet geschützten Arten starke Unterschiede in ihrer Verhaltensökologie, Habitatnutzung und dem damit einhergehenden Flugverhalten und somit auch im potentiellen Anflugrisiko bestehen. Kann eine erhebliche Beeinträchtigung auch nur hinsichtlich einer einzigen geschützten Art auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung nicht ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden, ist das Projekt nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 34 Absatz 2) unzulässig (Rn. 78 ff.).

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015, Aktenzeichen: 4 B 59/14

Für den Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie reicht es aus, dass das Vogelschutzgebiet räumlich bestimmt ist und der Schutzzweck benannt. Ob eine Schutzgebietsausweisung die materiell-rechtlichen Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 Vogelschutzrichtlinie oder nach Artikel 6 Absatz 2 FFH-Richtlinie an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt, ist unerheblich (Rn. 19).

BVerwG, Urteil vom 27.03.2014, Aktenzeichen: 4 CN 3/13

Die europäischen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle Landschaftsräume zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der betreffenden Vogelarten am geeignetsten erscheinen. Die Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren; eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Ob die Ausweisungs- und Meldepflichten erfüllt worden sind, unterliegt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Land kann die Diskussion um die Existenz faktischer Vogelschutzgebiete folglich nicht dadurch beenden, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für abgeschlossen erklärt.

Die Vogelschutzrichtlinie (Artikel 4 Absatz 1 Satz 4) eröffnet jedoch den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist.

In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen soll. Entsprechendes gilt auch für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens deshalb nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (Rn. 22-24).

BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen: 9 A 4/13

Eine Verordnung, die nur das Vogelschutzgebiet abgrenzt und die geschützten Vogelarten benennt, ohne die Schutz- und Erhaltungsziele festzulegen, erfüllt nicht die Anforderungen des Artikel 7 der FFH-Richtlinie in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie an eine Überführung des Gebiets in das FFH-Regime. Die einen Regimewechsel herbeiführende weitere Konkretisierung des Schutzstatus kann nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 32 Absatz 4) auch durch vertragliche Vereinbarungen erfolgen (Rn. 40, 44).

BVerwG, Urteil vom 10.04.2013, Aktenzeichen: 4 C 3/12

Die Behörde des fachrechtlichen Trägerverfahrens ist die für die Habitatschutzprüfung zuständige Behörde. Diese Zuständigkeitskonzentration ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 34) zwar nicht ausdrücklich enthalten, ergibt sich aber aus einer Gesamtschau der Vorschrift (Rn. 11).

BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen: 9 A 12/10

Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung oder Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Sie beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. Zu untersuchen ist, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt (Rn. 87).

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, Aktenzeichen: 9 B 38/07

Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen stellt eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können.  Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich zulässig. Die Folgen für die weitere Planung müssen in den Blick genommen werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines (abwägungsbegrenzenden) vorläufigen positiven Gesamturteils. Eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Derzeit noch ungeklärte Fragen des Habitatschutzes zwingen nicht dazu, dass bei einer Planung eines Verkehrsweges auf das Instrument der Abschnittsbildung verzichtet wird, wenn in einem Folgeabschnitt voraussichtlich eine Natura 2000-Prüfung stattfinden muss. Es gilt keine Beweisregel des Inhalts, dass das Habitatschutzrecht sich als ein unüberwindbares Planungshindernis erweist (Rn. 20-22).

EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache: C-127/02

Die Begriffe Plan und Projekt werden in der FFH-Richtlinie nicht bestimmt. Allerdings lassen sich Anhaltspunkte zum habitatschutzrechtlichen Projektbegriff aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten (Rn. 23-24).

Erheblichkeit der Beeinträchtigung

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018, Aktenzeichen: 9 B 43/16

Pläne und Projekte, die nicht un­mittel­bar mit der Verwaltung eines FFH-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht not­wendig sind, die ein solches Gebiet aber einzeln oder im Zusammen­wirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beein­trächtigen können, erfordern nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 FFH-Richt­linie eine Prüfung auf Verträg­lichkeit mit den für dieses Gebiet fest­gelegten Erhaltungs­zielen. Unter Berück­sichtigung der Ergeb­nisse der Verträg­lichkeits­prüfung und unter Vorbehalt des Artikel 6 Absatz 4 FFH-Richt­linie stimmen die zuständigen einzel­staat­lichen Behörden dem Plan oder Projekt nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 FFH-Richt­linie nur zu, wenn sie fest­gestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beein­trächtigt wird, und nachdem sie gegebenen­falls die Öffent­lichkeit beteiligt haben. (Rn.19)

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013, Aktenzeichen: 7 A 20/11

Ist der Erhaltungszustand geschützter Arten in einem Vogelschutzgebiet schlecht, sind hinzukommende Beeinträchtigungen eher als erheblich einzustufen als bei einem guten Erhaltungszustand (Rn. 25).

BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Aktenzeichen: 9 A 3/06

Die Erheblichkeit von Flächenverlusten ist nach dem Kriterium des günstigen Erhaltungszustandes zu beurteilen. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beurteilung am Maßstab praktischer Vernunft gebietet, sind direkte Flächenverluste ausnahmsweise unerheblich, die lediglich Bagatellcharakter haben. Eine Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, bietet der Endbericht des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der Natura 2000-Prüfung, Schlussstand Juni 2007.

BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Aktenzeichen: 9 A 20/05

Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solchen gewertet werden (Rn. 41).

EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache: C-127/02

Entscheidender Maßstab für die Frage, ob ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigt wird, sind die für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele (Rn. 46-49).

Methodik, Prüfungsumfang/tiefe

BVerwG, Urteil vom 15.05.2019, Aktenzeichen: 7 C 27/17

Die Verträg­lichkeits­prüfung nach § 48d Absatz 3 Landschaftsgesetz, § 34 Absastz 1 BNatSchG und Artikel 6 Absatz 3 der Richt­linie 92/43/EWG darf sich nicht darauf beschränken, ob ein Plan oder Projekt wegen der von ihm selbst erzeugten Aus­wirkungen erhebliche Beein­trächtigungen der Erhaltungs­ziele eines Gebiets von gemein­schaftlicher Bedeutung verur­sachen kann. Sie ist viel­mehr auch auf solche Beein­trächtigungen zu erstrecken, die sich "im Zusammen­wirken mit anderen Plänen und Projekten" ergeben können. Die Kumulations- oder Summations­prüfung soll eine schleichende Beein­trächtigung durch nacheinander genehmigte, jeweils für sich genommen das Gebiet nicht beein­trächtigende Pläne und Projekte verhindern, soweit deren Auswirkungen in der Summe zu einer erheb­lichen Beein­trächtigung von Erhaltungs­zielen führen können. (Rn.19)

BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen: 9 A 14/12

Für die Natura 2000-Prüfung hat eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt. Die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse einhalten.

VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.2010, Aktenzeichen: 11 C 2691/07.N

Bei der Prüfung von Plänen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 36) ist in der Regel nicht zu beanstanden, dass die Prüfdichte in der Verträglichkeitsprüfung eines Plans (dort: Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen wegen Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main) hinter der des aufgrund des Plans möglichen Projekts zurückbleibt. Eine abschließende Verträglichkeitsprüfung muss auf Raumordnungsebene nicht vorgenommen werden, da nur eine entsprechende Geltung der habitatschutzrechtlichen Vorschriften existiere. Ausdrücklich offen gelassen wird, ob eine Verträglichkeitsprüfung mit abschließender Sachverhaltsermittlung und –würdigung hätte durchgeführt werden müssen, wenn es sich bei der raumordnerischen Zielfestlegung um eine auch für die Planfeststellungsbehörde bindende Standortentscheidung gehandelt hätte (Rn. 80-81).

BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen: 9 A 73/07

Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie strengere Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Standpunkt der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Rn. 87)

OVG Bremen, Urteil vom 04.06.2009, Aktenzeichen: 1 A 7/09

Die Unterlagen, auf denen die Verträglichkeitsprüfung beruht, dürfen danach nicht lediglich einen summarischen oder punktuellen Charakter besitzen, sondern müssen die relevanten Gesichtspunkte umfassend berücksichtigen (Rn. 166).

BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Aktenzeichen: 9 A 3/06

Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist der Behörde bei der Bestandserfassung und -bewertung eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen und die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen. Eine Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten ist nicht normativ festgelegt. Die Methodenwahl muss aber dem für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Dabei ist es nicht erforderlich, das floristische und faunistische Inventar des betreffenden FFH-Gebiets flächendeckend und umfassend zu ermitteln. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile (Rn. 72-74).

EuGH, Urteil vom 20.09.2007, Rechtssache: C-304/05

Eine Studie zu Prüfungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie, die selbst auf den summarischen und punktuellen Charakter der Untersuchung der Umweltauswirkungen der betreffenden Arbeiten hinweist und eine erhebliche Anzahl von Gesichtspunkten verzeichnet, die nicht berücksichtigt worden seien, stellt keine angemessene Prüfung dar, auf die sich die nationalen Behörden bei der Genehmigung der fraglichen Arbeiten nach Artikel 6 Abatz 3 stützen könnten (Rn. 62-65).

BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Aktenzeichen: 9 A 20/05

Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße. In beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands.

Als Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes werden auch solche erfasst, die sich von außerhalb des Natura 2000-Gebietes ergeben, beispielsweise bau- und verkehrsbedingte Immissionen. Gleiches gilt auch für Beeinträchtigungen von Austauschbeziehungen zwischen benachbarten Natura 2000-Gebieten.

Die Behörde darf ein Vorhaben nur dann zulassen, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass sich dieses nicht auf das Natura 2000-Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden. Die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen Grundlage entsprechender Untersuchungen mit konkreten Beobachtungen werden. Sowohl die Beeinträchtigungen als auch die Erhaltungsziele müssen dafür identifiziert, die insoweit gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich dokumentiert werden

Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten; diese müssen kenntlich gemacht und begründet werden. In der Entscheidung wird sich zudem mit gängigen Methoden auseinandergesetzt (Analogieschluss; Verwendung von Schlüsselindikatoren; Worst-Case-Betrachtung) und mehrfach auf die Empfehlungen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung zu Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 34) im Rahmen einer Natura 2000-Prüfung hingewiesen. (Rn. 36, 45, 62, 64, 68 f.).

EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache: C-127/02

Eine Verträglichkeitsprüfung eines Plans beziehungsweise Projektes ist durchzuführen, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass der Plan beziehungsweise das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Eine Gewissheit darüber, dass ein Vorhaben sich nicht nachteilig auf ein Natura 2000-Gebiet als solches auswirkt, liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (Rn. 45, 59).

EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache: C-127/02

Die Prüfung der Verträglichkeit setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten (Rn. 54).

Schutz- und Kompensationsmaßnahmen

BVerwG, Urteil vom 21.01.2016, Aktenzeichen: 4 A 5/14

Nach dem Urteil zur Uckermarkleitung kann beim Bau einer Höchstspannungs-Freileitung der Rückbau einer bestehenden Freileitung jedenfalls dann nicht als schadensmindernde Maßnahme in Ansatz gebracht werden, wenn der Trassenverlauf der neu zu errichtenden und der rückzubauenden Freileitung nicht deckungsgleich ist und die Leitungsanflüge andere Populationen oder andere Vogelarten betreffen können (Rn. 113 ff.).

BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Aktenzeichen: 9 A 3/06

Kompensationsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung können nur ausnahmsweise für eine Sicherstellung der FFH-Verträglichkeit herangezogen werden, da diese Maßnahmen in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann (Rn. 94).

BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Aktenzeichen: 9 A 20/05

Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Denn aus Sicht des Habitatschutzes macht es keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden. In der Ökosystemforschung bezeichnet Stabilität die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Die Behörde hat dabei den Nachweis zu erbringen, dass Schutz- und Kompensationsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen wirksam verhindern. Sämtliche Risiken in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Maßnahmen beziehungsweise deren langfristiger Wirksamkeit gehen zu Lasten des Vorhabens. Ein entsprechendes Schutzkonzept in Gestalt eines Risikomanagements muss die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleisten. Ein bloßes Monitoring ist hierfür nicht ausreichend, sondern vielmehr ein Bestandteil eines Risikomanagements (Rn. 43, 53-55).