Europarecht

Für die gebiets- oder habitatschutzrechtliche Prüfung (allgemein auch als Natura 2000-Prüfung oder FFH-Verträglichkeitsprüfung bezeichnet) sind die europarechtlichen Vorgaben insbesondere der FFH-Richtlinie sowie auch der Vogelschutzrichtlinie von maßgebender Bedeutung.

Mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) wird unter anderem der Zweck verfolgt, ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung Natura 2000 zu errichten, wie Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der FFH-Richtlinie verdeutlicht. Dieses besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der FFH-Richtlinie stellt zudem klar, dass das Netz Natura 2000 auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete umfasst. Durch Arikel 7 der FFH-Richtlinie wird bewirkt, dass die nachfolgend beschriebenen Schutzvorschriften auch für die nach nationalem Recht unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiete gelten.

Neben dem allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbot (Artikel 6 Absatz 2) sind in Artikel 6 Absatz 3 und 4 der FFH-Richtlinie die grundlegenden Regelungen zur Natura 2000-Prüfung enthalten. Danach erfordern grundsätzlich Pläne oder Projekte, die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich einer in der Richtlinie eng gefassten Ausnahmemöglichkeit (Artikel 6 Absatz 4) stimmen die zuständigen nationalen Behörden dem Plan beziehungsweise Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie ist bei negativem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung nur ausnahmsweise eine behördliche Zustimmung zu dem Plan oder Projekt möglich: Für den Plan oder Projekt müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben und Alternativlösungen nicht vorhanden sein. Schließlich hat der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kohärenz der Natura 2000-Gebiete gewahrt bleibt.

Stand: 08.06.2016