Verträglichkeitsprüfung

Im Rahmen einer Natura 2000-Prüfung wird geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebietes sicher ausgeschlossen werden können. Nur dann ist das Projekt oder der Plan grundsätzlich zulässig.

Besteht die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen Erhaltungszielen, ist im Anschluss an die Vorprüfung zwingend eine Natura 2000-Prüfung durchzuführen. Im Gegensatz zur Vorprüfung, bei der (lediglich) die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen ermittelt wird, geht es nunmehr darum nachzuweisen, dass erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund des Plans beziehungsweise Projektes tatsächlich nicht gegeben sind beziehungsweise ausgeschlossen werden können. Bei einer Natura 2000-Prüfung werden daher die Beeinträchtigungen des Schutzgebietes beziehungsweise dessen Erhaltungszielen ermittelt und die Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen beurteilt. Dies erfolgt in detaillierterer Form als bei der Vorprüfung. Um ein aussagekräftiges Ergebnis für die Natura 2000-Prüfung zu erhalten, sind inhaltlich folgende Punkte zu beachten.
Der Untersuchungsraum mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes, den im Schutzgebiet vorkommenden Lebensräumen und Arten sowie den funktionalen Beziehungen des Gebietes wird beschrieben. Dabei geben die Erhaltungsziele des Schutzgebietes Aufschluss über die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Schutzgebiet vorkommenden (Vogel-)Arten und Lebensräumen.
Zu betrachten sind hier insbesondere:

Die im Lebensraum vorkommenden charakteristischen Arten, der Erhaltungszustand, die Ausprägung des Lebensraumes im Schutzgebiet, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die Ausdehnung sowie die Lage und der Status (prioritär/nicht prioritär) des Lebensraumes werden erläutert. Anschließend werden die vorkommenden Arten beschrieben und Angaben zum Erhaltungszustand, zum Status (prioritär/nicht prioritär), zur standörtlichen Voraussetzung der Arten, zur Bestandsstruktur und den Lebensstätten sowie zu angewendeten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemacht. Bei der Vogelartenbeschreibung werden die Daten zur Bestandsgröße und -struktur, den Lebensstätten und dem langfristigen Fortbestand der Vogelart aufgeführt.
Es erfolgt zudem eine Beschreibung der technischen Ausführung des Projektes/Planes und der daraus abzuleitenden Wirkfaktoren. Aus der technischen Ausführung und den zu erwartenden Wirkfaktoren wird eine Wirkprognose erstellt. Es sollte zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren unterschieden werden.
Aus der Zusammenschau der Wirkprognose mit den Erhaltungszielen, maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten können Beeinträchtigungen ermittelt und beschrieben werden. Jedes Erhaltungsziel des Schutzgebietes ist auszuwerten, da jedes einzelne eine Unzulässigkeit des Vorhabens hervorrufen kann. Es wird eine Prognose zur Art, zum Umfang und zur Intensität der Beeinträchtigungen erstellt. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand einer Art oder/und eines Lebensraumes der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie und Vogelarten und deren Lebensräume nach Vogelschutzrichtlinie negativ verändert.
Anschließend erfolgt die Auflistung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei Durchführung eines Vorhabens aufgeführt. Diese Maßnahmen leiten sich aus den Bewertungen der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ab und sollen negative Auswirkungen durch den Plan oder das Projekt vermeiden.
Aufgrund von möglichen Summationswirkungen mit Projekten und Plänen (zum Beispiel: Flächennutzungspläne oder anderen Korridoren) sind diese in die Bewertung mit einzubeziehen. Somit werden mögliche Überschneidungen von Plänen beziehungsweise Projekten im Vorfeld erkannt.

Abschließend wird eine zusammenfassende Bewertung der Beeinträchtigung der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes durchgeführt. Nur wenn keine Beeinträchtigung eines Erhaltungszieles nachgewiesen wird, ist das Projekt beziehungsweise der Plan zulässig. Sind erhebliche Beeinträchtigungen hingegen nicht sicher auszuschließen, muss eine Ausnahmeprüfung durchgeführt werden, um doch noch zur Zulässigkeit des Plans oder des Projekts zu gelangen.

Stand: 08.06.2016