Naturschutzrecht auf Bundes- und Landesebene

Sowohl auf Bundes- als auch auf Landes­ebene finden sich natur­schutz­rechtliche Vor­schriften, die bei Netz­aus­bau­vor­haben im Rahmen der Bundes­fach­planung beziehungs­weise der nach­folgenden Plan­fest­stellung zu beachten sind.

Im Folgenden werden die insoweit wichtigsten natur­schutz­rechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dar­gestellt.

Bundesrecht

Wichtigste nationale Rechtsgrundlage auf Bundesebene ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Ursprünglich war der Bereich Naturschutz und Landschaftspflege der sogenannten Rahmengesetzgebung zugeordnet, wonach entsprechende Bundesgesetze nur die rechtlichen Grundzüge enthalten durften und die detaillierte Ausformung durch die jeweiligen Landesgesetze erfolgte. Durch die Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 wurde die Rahmengesetzgebung abgeschafft und das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die konkurrierende Gesetzgebung (Artikel 72, 74 Absatz 1 Nr. 29 Grundgesetz) überführt.

Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage wurde, nachdem in der 16. Legislaturperiode die Schaffung eines umfassenden Umweltgesetzbuches gescheitert war, das Bundesnaturschutzgesetz im Jahre 2009 neu gefasst und trat am 1. März 2010 als sogenannte Vollregelung in Kraft: Es enthält vollzugsfähige Bundesregelungen zum Naturschutz und der Landschaftspflege, welche in den meisten Fällen von den zuständigen Landesnaturschutzbehörden vollzogen werden.

Landesrecht

Durch die im Jahr 2010 erfolgte Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes wurden die bestehenden Landesgesetze weitgehend verdrängt. Bestehende landesrechtliche Regelungen konnten danach nur fortgelten, soweit das Bundesrecht eine Öffnungsklausel oder keine abschließenden Regelungen enthält. Folglich haben die meisten Länder in den letzten Jahren ihre Naturschutzgesetze überarbeitet und der neuen Rechtslage angepasst.
Landesrechtliche Regelungen sind laut Grundgesetz nur möglich, solange und soweit der Bund nicht abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Absatz 1). Daneben wurde im Rahmen der Föderalismusreform I das verfassungsrechtlich neuartige Konstrukt der Abweichungsgesetzgebung der Länder im Grundgesetz (Artikel 72 Absatz 3) eingeführt: Im Naturschutzrecht besteht gemäß Grundgesetz (Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2) nunmehr die Möglichkeit der Länder, abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Ausgenommen sind diesbezüglich allerdings die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes sowie das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes. Das jeweils einschlägige Landesnaturschutzrecht ist daher neben dem Bundesnaturschutzgesetz zu betrachten, da sich im Einzelfall Abweichungen ergeben können.

Eine Textsammlung der jeweiligen Naturschutzgesetze nach Landesrecht findet sich beim Bundesamt für Naturschutz (BfN).

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung von vorhandenen Internetauftritten der Länder zu deren jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen: