Naturschutzrecht auf Bundes- und Landesebene

Sowohl auf Bundes- als auch auf Landes­ebene finden sich natur­schutz­rechtliche Vor­schriften, die bei Netz­aus­bau­vor­haben im Rahmen der Bundes­fach­planung beziehungs­weise der nach­folgenden Plan­fest­stellung zu beachten sind. Im Folgenden werden die insoweit wichtigsten natur­schutz­rechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dar­gestellt.

Bundesrecht

Wichtigste nationale Rechts­grundlage auf Bundes­ebene ist das Bundes­naturschutz­gesetz (BNatSchG). Ursprünglich war der Bereich Natur­schutz und Landschafts­pflege der sogenannten Rahmen­gesetzgebung zugeordnet, wonach entsprechende Bundes­gesetze nur die rechtlichen Grund­züge enthalten durften und die detaillierte Aus­formung durch die jeweiligen Landes­gesetze erfolgte. Durch die Föderalismus­reform I aus dem Jahr 2006 wurde die Rahmen­gesetzgebung abgeschafft und das Recht des Natur­schutzes und der Landschafts­pflege in die konkurrierende Gesetzgebung (Artikel 72, 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes) überführt.

Auf dieser verfassungs­rechtlichen Grundlage wurde, nachdem in der 16. Legislatur­periode die Schaffung eines umfassenden Umwelt­gesetz­buches gescheitert war, das Bundes­naturschutz­gesetz im Jahre 2009 neu gefasst. Dieses Gesetz trat am 1. März 2010 als sogenannte Voll­regelung in Kraft: Es enthält vollzugs­fähige Bundes­regelungen zum Natur­schutz und der Landschafts­pflege, welche in den meisten Fällen von den zuständigen Landes­naturschutz­behörden vollzogen werden.

Landesrecht

Durch die im Jahr 2010 erfolgte Neu­regelung des Bundes­naturschutz­gesetzes wurden die bestehenden Landes­gesetze weit­gehend verdrängt. Bestehende landes­rechtliche Regelungen konnten danach nur fort­gelten, soweit das Bundes­recht eine Öffnungs­klausel oder keine abschließenden Regelungen enthält. Folglich haben die meisten Länder in den Folge­jahren ihre Naturschutz­gesetze über­arbeitet und der neuen Rechts­lage angepasst.

Landesrechtliche Regelungen sind laut Grund­gesetz nur möglich, solange und soweit der Bund nicht abschließend von seiner Gesetzgebungs­kompetenz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Absatz 1). Daneben wurde im Rahmen der Föderalismus­reform I das verfassungs­rechtlich neuartige Konstrukt der Abweichungs­gesetzgebung der Länder im Grundgesetz (Artikel 72 Absatz 3) eingeführt: Im Naturschutz­recht besteht gemäß Grund­gesetz (Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) nunmehr die Möglichkeit der Länder, abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn der Bund von seiner Gesetz­gebungs­zuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Ausgenommen sind dies­bezüglich allerdings die allgemeinen Grundsätze des Natur­schutzes sowie das Recht des Arten­schutzes und des Meeres­naturschutzes. Das jeweils einschlägige Landes­naturschutz­recht ist daher neben dem Bundes­naturschutz­gesetz zu betrachten, da sich im Einzelfall Abweichungen ergeben können.

Eine Textsammlung der jeweiligen Naturschutzgesetze nach Landesrecht findet sich beim Bundesamt für Naturschutz (BfN).

Landesnaturschutzrecht: Allgemeine Übersichten

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung von vorhandenen Internet­auftritten der Länder zu deren jeweiligen Rechts­grundlagen: