Europäische Grundlagen zum Naturschutzrecht
Mittlerweile wird das nationale Recht in vielen Bereichen durch europarechtliche Vorschriften geprägt. Dies gilt auch für das Naturschutzrecht. Für den Habitatschutz sowie den Artenschutz sind insbesondere die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie sowie die Vogelschutzrichtlinie maßgebende Rechtsakte.
Neben völkerrechtlichen Verträgen bzw. Konventionen sind insbesondere die europäischen Rechtsakte zum Naturschutz von maßgebender Bedeutung für das nationale Naturschutzrecht. Von zentraler Bedeutung für den Habitat- und Artenschutz sind insbesondere zwei Rechtsakte: die Fauna-Flora -Habitatrichtlinie (kurz: FFH-Richtlinie, teilweise auch „Richtlinie über Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“) sowie die Vogelschutzrichtlinie (kurz: VS-Richtlinie oder VS-RL). Diese beiden Richtlinien geben den EU-Mitgliedstaaten grundlegende naturschutzrechtliche Regelungsinhalte vor, welche in das nationale Recht umzusetzen waren. Neben der Einführung eines strengen naturschutzrechtlichen Schutzsystems werden in mehreren Anhängen zu diesen Richtlinien diejenigen Arten und Lebensraumtypen aufgezählt, welche als besonders schützenswert eingestuft werden und daher von diesem Schutzregime erfasst werden sollen. Beide Richtlinien bilden die rechtliche Grundlage für das zusammenhängende europäische ökologische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ (Gebietsschutz).
Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie)
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) trat zum 5. Juni 1992 in Kraft und liegt seit dem 01.01.2007 in konsolidierter Fassung vor. Hauptziel der FFH-Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zu fördern. Hierzu wurden erstmals verbindliche Vorgaben für die Europäische Union zur Erhaltung wildlebender Tiere und Pflanzen sowie zugehöriger Lebensräume definiert, welche von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren. Zu unterscheiden sind dabei Regelungen zur Ausweisung von bestimmten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, sogenannter FFH-Gebiete (Gebietsschutz), sowie Regelungen zur Schaffung eines gebietsunabhängigen Schutzsystems für bestimmte Arten (Artenschutz).
Vogelschutzrichtlinie (VS-Richtlinie)
Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten) wurde am 2. April 1979 erlassen und durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ohne wesentliche inhaltliche Änderungen ersetzt. Ebenso wie die FFH-Richtlinie sieht die Vogelschutzrichtlinie Vorgaben zum Gebiets- und zum Artenschutz vor. Ziel ist es, die in der Europäischen Union heimischen wildlebenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten.