Eingriffsregelung

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist ein Instrument zur Bewältigung der Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft. Mit ihr wird das Ziel verfolgt, einen den Bedürfnissen von Naturschutz und Landschaftspflege entsprechenden, flächendeckenden Mindestschutz zu gewährleisten.

Damit wird bezweckt, bei der Realisierung raumbeanspruchender Vorhaben (beispielsweise der Bau von Stromleitungen) so wenig wie möglich in die Natur oder das Landschaftsbild einzugreifen. Sollte ein Eingriff unvermeidbar sein, ist die durch ihn verursachte erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft zu kompensieren.

Für diese Kompensation ist der Verursacher des Eingriffs, also der Vorhabenträger, verantwortlich. Er entwickelt im Rahmen seiner Planungen ein Konzept für Maßnahmen, mit denen die durch sein Vorhaben voraussichtlich entstehenden erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen vermieden, gemindert, ausgeglichen oder ersetzt werden sollen. Nachrangig ist auch eine Ersatzgeldzahlung möglich.

Im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahrens prüft die Genehmigungsbehörde, ob die gewählten Maßnahmen geeignet sind, die durch den Eingriff erwarteten Beeinträchtigungen zu kompensieren.

Zur Prüfung der Eingriffsregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz ein mehrstufiges Programm festgelegt worden, anhand derer unter anderem das Vorliegen eines Eingriffs sowie dessen Genehmigungsfähigkeit zu prüfen ist (siehe Schaubild).

Ein Eingriff ist vorrangig zu vermeiden. Sofern es beispielsweise durch Errichtung einer baulichen Anlage zu einem Eingriff kommen sollte, ist dieser zu unterlassen, wenn er durch sogenannte Vermeidungsmaßnahmen vermeidbar ist. Sollte sich ein Eingriff bei der Realisierung eines Vorhabens nicht vermeiden lassen, so ist der Verursacher zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichtet. Es besteht auch die Möglichkeit, im Vorfeld Maßnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft mit Hilfe eines sogenannten Ökokontos durchzuführen.

Sofern keine Möglichkeiten bestehen, die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch sogenannte Realkompensation auszugleichen, muss die zuständige Behörde abwägen, ob im konkreten Einzelfall die Belange des Naturschutzes oder die Belange der Vorhabenrealisierung höher zu gewichten sind. Im Falle des Ausbaus der Stromnetze wäre diesbezüglich zwischen dem hohen gesellschaftlichen Interesse an der Versorgung mit Energie einerseits und den Belangen des Naturschutzes andererseits abzuwägen. Sofern die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass die Naturschutzbelange überwiegen, ist die Durchführung des Vorhabens unzulässig. Sofern die Belange des Naturschutzes nicht überwiegen, hat für den Eingriff eine Ersatzgeldzahlung zu erfolgen.

Die Eingriffsregelung kommt auf Ebene der Planfeststellung zur Anwendung. Hier legt der Vorhabenträger der Genehmigungsbehörde das oben beschriebene Kompensationskonzept im Rahmen der Antragsunterlagen vor. Dieses Konzept wird als Landschaftspflegerischer Begleitplan bezeichnet.
Ein ordnungsgemäßer Umgang mit der Eingriffsregelung seitens des Verursachers hat Auswirkungen auf ein anderes Instrument des Naturschutzes: Ist die oben dargestellte Prüfungskaskade zur Eingriffsregelung korrekt befolgt worden, ergeben sich Erleichterungen (sogenannte Privilegierungen) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung.

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Leitprinzipien zur Eingriffsregelung

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist ein Instrument zur Be­wältigung der Folgen von Ein­griffen in Natur und Landschaft, das auch bei der Planfeststellung notwendig ist. Die Bundes­netz­agentur ist bestrebt, einen Rahmen für die Bearbeitung der Eingriffs­regelung zu schaffen. Ein erster Schritt ist die Formulierung von Leit­prinzipien.

Landschaftspflegerischer Begleitplan