Verbotstatbestände
Hinweis: Die hier dargestellte Entscheidungssammlung stellt eine Auswahl an Rechtsprechung zu den jeweiligen Themenbereichen dar. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Auflistung dient lediglich der Information. Eine eigene Wertung ist hiermit nicht bezweckt. Hervorgehobene Textteile dienen nur der Übersichtlichkeit.
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015, Aktenzeichen: 4 B 59/14
Für den Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie reicht es aus, dass das Vogelschutzgebiet räumlich bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird. Ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Artikel 4 Absast 1 und 2 Vogelschutzrichtlinie oder nach Artikel 6 Absatz 2 FFH-Richtlinie an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt, ist unerheblich. (Rn. 19).
BVerwG, Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 9 A 28/05
Bei der Bewertung, ob ein Verbotstatbestand gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1) erfüllt sein kann, sind auch Worst-Case-Betrachtungen zulässig (Rn. 49).
BVerwG, Urteil vom 26.09.2019, Aktenzeichen: 7 C 5/18
Artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind in der Regel bei der standortbezogenen Vorprüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG bestimmt wurden. (Rn. 30).
BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen: 9 A 4/13
Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ist nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (Rn. 99).
VGH Kassel, Beschluss vom 17.12.2013, Aktenzeichen: 9 A 1540/12.Z
Neben dem Ausschlussbereich von 1.000 m um einen Rotmilanhorst kann auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6.000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nr. 1) und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen (Rn. 11).
VGH München, Urteil vom 20.11.2012, Aktenzeichen: 22 A 10.40041
Wann eine Erhöhung des Tötungsrisikos als signifikant
im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet werden kann, lässt sich nicht abstrakt oder prozentual angeben. Es muss daher jedenfalls eine Prognose erstellt werden, die naturschutzfachlich vertretbar ist und von der der Behörde insofern zustehenden Einschätzungsprärogative gedeckt ist.
Die grundsätzliche Eignung von Vogelschutzmarkierungen am Erdseil zur deutlichen Verringerung des Drahtanflugrisikos - und zwar gegenüber nicht markierten Leitungen um 90 Prozent oder mehr - steht aufgrund von wissenschaftlichen Untersuchungen fest (Rn. 77, 79).
BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen: 9 A 12/10
Der Senat lässt offen, ob eine CEF-Maßnahme, die das Einsammeln und Verbringen von Tieren in Ausgleichshabitate vorsieht, das Fangverbot gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 1) erfüllt. Im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob das Fangen wild lebender Tiere im Sinne dieser Vorschrift neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt. Der Schutzzweck der Norm mag dafür sprechen, einen kurzzeitigen Freiheitsentzug, zum Beispiel bei der Beringung von Vögeln, als Bagatelle aus dem Fangtatbestand auszu-klammern. Im Hinblick auf den Wortlaut sowohl der deutschen Regelung als auch des Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe a) der FFH-Richtlinie, die beide keine Einschränkung auf Fanghandlungen von gewisser Dauer oder gar auf Dauer zum Ausdruck bringen, sowie den uneinheitlichen Meinungsstand wäre ein solches Auslegungsergebnis jedoch nicht jedem Zweifel entzogen und könnte deshalb nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Rn. 130).
BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, Aktenzeichen: 9 A 39/07
Von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos einer betroffenen Art kann nur dann ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von dessen Risiken betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen (Rn. 58).
BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Aktenzeichen: 9 A 14/07
Der Verbotstatbestand des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nr. 1) aus dem ist individuenbezogen. Dabei ist dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns (hier: Zulassung eines Straßenbauvorhabens) erweist. Ein sachgerechtes Verständnis des Gesetzes führt daher zu der Auslegung, dass dieser Tatbestand nur erfüllt ist, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll (Vermeidungs- beziehungsweise Verminderungsmaßnahmen), in die Betrachtung einzubeziehen. Hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung (jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen) kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht. Es bleibt unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist,. Er ist vergleichbar mit dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (beispielsweise von einem Raubvogel geschlagen werden) (Rn. 91).
BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008, Aktenzeichen: 9 VR 10/07
Entscheidend für die Auslegung, ob eine Niststätte vom Schutzbereich gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 1) erfasst ist, dürfte deren Zielrichtung sein: nämlich die Teile eines Habitats besonders zu schützen, denen für die Arterhaltung eine besondere Bedeutung zukommt. Dazu dürfte nicht nur das konkrete Nest zählen, das vor der Zerstörung geschützt werden soll, solange es für das Brutgeschäft benötigt wird, sondern auch die Lebensstrukturen und am Standort vorhandenen besonderen Gegebenheiten, deren es bedarf, damit sich die Art erfolgreich reproduzieren kann (Rn. 31).
EuGH, Urteil vom 18.05.2006, Rechtssache: C-221/04
Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in der FFH-Richtlinie (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der ist verwirklicht, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (Rn. 71).
BVerwG, Urteil vom 27.11.2018, Aktenzeichen: 9 A 8/17
Auch eine zur Vermeidung des Tötungsrisikos (§ 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG) angeordnete Maßnahme wie die Vergrämung einer Art kann den Tatbestand des Störungsverbots gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllen, wenn sie während der geschützten Zeiten stattfindet und erheblich ist. (Rn. 125).
OVG Berlin, Beschluss vom 11.08.2009, Aktenzeichen: 11 S 58.08
Im Einzelfall können direkt aufeinanderfolgende, verschiedene Schutzzeiten einer Art dazu führen, dass ein ganzjähriges Störungsverbot gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 2) besteht (Rn. 7).
BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Aktenzeichen: 9 A 14/07
Das im Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 2) verankerte Störungsverbot ist (anders als das Tötungsverbot in Nr. 1) nicht individuenbezogen, sondern populationsbezogen angelegt. Dies verdeutlicht auch die FFH-Richtlinie (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b), wo nur Störungen der Art
verboten sind, nicht aber, wie im Rahmen des Tötungstatbestandes, von Exemplaren dieser Art
. Der Störungstatbestand nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 3) kann durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von einer vorgesehenen Trasse ausgehen (Rn. 104 f.).
BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Aktenzeichen: 9 A 3/06
Ob eine Störung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nr. 2) vorliegt, ist von der Feststellung abhängig, welche Arten im Wirkbereich der Trasse auf Störwirkungen wie Verlärmung und visuelle Störreize bei der Balz, während des Brütens und der Aufzucht der Jungvögel negativ reagieren.
Hinsichtlich des Störungsverbotes haben Populationen von allgemein häufigen Arten naturgemäß Ausdehnungen, die es ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne dass die Population als Ganzes destabilisiert wird.
Kompensationsmaßnahmen können zur Verneinung des Verbotstatbestandes der Störung gemäß Bundesnaturschutzgestz (§ 44 Absatz 1 Nr. 2) führen (Rn. 228, 237, 258).
EuGH, Urteil vom 02.07.2020, Rechtssache: C-477/19
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass unter dem Begriff „Ruhestätten“ im Sinne dieser Bestimmung auch Ruhestätten zu verstehen sind, die nicht mehr von einer der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie genannten geschützten Tierarten, wie etwa dem Cricetus cricetus (Feldhamster), beansprucht werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art an diese Ruhestätten zurückkehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. (Rn. 17).
BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen: 9 A 12/10
Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe d) der FFH-Richtlinie gebietet keinen allgemeinen Lebensstättenschutz, sondern beschränkt sich darauf, die näher bezeichneten, für die Erhaltung der Art als besonders wichtig angesehenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern. Nahrungs- oder Jagdhabitate fallen grundsätzlich nicht unter diesen Schutz. Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn durch ein Vorhaben Trennwirkungen zwischen Lebensstätten und Nahrungshabitaten erzeugt werden, durch welche die Zugänglichkeit beziehungsweise Funktionsfähigkeit der Lebensstätten infrage gestellt werden (Rn. 135).
BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen: 9 A 73/07
Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe d) der FFH-Richtlinie anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die einzelfallabhängig je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann (Rn. 91).
BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen: 9 A 73/07
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots umfasst nicht den Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Damit besteht eine enge räumliche Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte (Rn. 90).
BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, Aktenzeichen: 9 A 39/07
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 3) wird nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes im Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 3 und der ergänzenden Regelung in § 44 Absatz 5), die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 3) auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.
Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe d) der FFH-Richtlinie anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Danach kann die Gesamtheit mehrerer im Dienst der Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion stehender Plätze, die in räumlichem Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Fortpflanzungs- beziehungsweise Ruhestätte im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe d) der FFH-Richtlinie sein. Im deutschen Artenschutzrecht kommt dieser funktionale Gesichtspunkt bei der Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 5 Satz 2 und 3) zum Tragen (Rn. 66, 69).
VGH Kassel, Urteil vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 4 N 869/07
Der zeitliche Schutz von Lebensstätten umfasst die gesamten Nutzungsdauer der jeweiligen Lebensstätte. Um rechtlichen Schutz zu genießen, genügt es bereits, wenn die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zwar nicht ständig, wohl aber regelmäßig für Zwecke der Reproduktion, des Aufenthalts oder als Zufluchtsort genutzt werden. So sind zum Beispiel regelmäßig genutzte Nistplätze auch während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln geschützt. Etwas anderes gilt, sofern genügend Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind (Rn. 46 ff.).
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2007, Aktenzeichen: 9 B 19/06
Der Gesetzgeber wollte hinsichtlich der Wohn- und Zufluchtstätten jeweils an einen räumlich eng begrenzten Bereich anknüpfen, in welchem sich die Tiere zumindest eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhalten, weil sie dort Ruhe und Geborgenheit suchen. Bei wandernden Tierarten unterfallen Eingriffe in die Verbindungswege zwischen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten nicht dem Verbotstatbestand (Rn. 8).
EuGH, Urteil vom 10.01.2006, Rechtssache: C-98/03
Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe d) der FFH-Richtlinie, der ein Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorsieht, erfasst nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dadurch, dass er das Verbot nach dieser Bestimmung anders als die Verbote der in Artikel 12 Absatz 1 (Buchstaben a bis c) genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass ein verstärkter Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor Handlungen, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen, gewollt ist (Rn. 55).