Verbotstatbestände

Hinweis: Die hier dargestellte Entscheidungssammlung stellt eine Auswahl an Rechtsprechung zu den jeweiligen Themenbereichen dar. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Auflistung dient lediglich der Information. Eine eigene Wertung ist hiermit nicht bezweckt. Hervorgehobene Textteile dienen nur der Übersichtlichkeit.

Allgemeines

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015, Aktenzeichen: 4 B 59/14

Für den Wechsel des Schutz­regimes von der Vogel­schutz­richt­linie zur FFH-Richt­linie reicht es aus, dass das Vogel­schutz­gebiet räumlich bestimmt ist und der Schutz­zweck benannt wird. Ob eine Schutz­gebiets­ausweisung die materiell­rechtl­ichen Anforderungen nach Artikel 4 Absast 1 und 2 Vogel­schutz­richt­linie oder nach Artikel 6 Absatz 2 FFH-Richt­linie an die zu treffenden Schutz­maßnahmen erfüllt, ist un­er­heb­lich. (Rn. 19).

BVerwG, Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 9 A 28/05

Bei der Bewertung, ob ein Verbots­tat­bestand gemäß Bundes­natur­schutz­gesetz (§ 44 Absatz 1) erfüllt sein kann, sind auch Worst-Case-Betrachtungen zulässig (Rn. 49).

Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot

BVerwG, Urteil vom 26.09.2019, Aktenzeichen: 7 C 5/18

Arten­schutz­rechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind in der Regel bei der stand­ort­bezogenen Vor­prüfung nur dann zu berück­sichtigen, wenn sie förmlich als Schutz­zweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG bestimmt wurden. (Rn. 30).

BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen: 9 A 4/13

Das arten­schutz­recht­liche Tötungs­verbot ist nicht erfüllt, wenn das vorhaben­bedingte Tötungs­risiko unter Berücksichtigung von Schadens­vermeidungs­maßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Natur­geschehens stets aus­gesetzt sind. Das gilt nicht nur für das betriebs­bedingte Risiko von Kollisionen im Straßen­verkehr, sondern auch für bau- und anlage­bezogene Risiken (Rn. 99).

VGH Kassel, Beschluss vom 17.12.2013, Aktenzeichen: 9 A 1540/12.Z

Neben dem Ausschluss­bereich von 1.000 m um einen Rot­milan­horst kann auch ein Nahrungs­habitat für mehrere Rot­milan­paare im Prüf­bereich von 6.000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungs­risiko im Sinne des Bundes­natur­schutz­gesetzes (§ 44 Absatz 1 Nr. 1) und damit zum Aus­schluss der Genehmigung für Wind­energie­anlagen führen (Rn. 11).

VGH München, Urteil vom 20.11.2012, Aktenzeichen: 22 A 10.40041

Wann eine Erhöhung des Tötungsrisikos als signifikant im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet werden kann, lässt sich nicht abstrakt oder prozentual angeben. Es muss daher jedenfalls eine Prognose erstellt werden, die naturschutzfachlich vertretbar ist und von der der Behörde insofern zustehenden Einschätzungsprärogative gedeckt ist.

Die grundsätzliche Eignung von Vogelschutzmarkierungen am Erdseil zur deutlichen Verringerung des Drahtanflugrisikos - und zwar gegenüber nicht markierten Leitungen um 90 Prozent oder mehr - steht aufgrund von wissenschaftlichen Untersuchungen fest (Rn. 77, 79).

BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen: 9 A 12/10

Der Senat lässt offen, ob eine CEF-Maßnahme, die das Einsammeln und Verbringen von Tieren in Ausgleichs­habitate vorsieht, das Fangverbot gemäß Bundes­natur­schutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 1) erfüllt. Im Schrift­tum wird unterschiedlich beurteilt, ob das Fangen wild lebender Tiere im Sinne dieser Vorschrift neben dem Entzug der Bewegungs­freiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt. Der Schutz­zweck der Norm mag dafür sprechen, einen kurzzeitigen Freiheits­entzug, zum Beispiel bei der Beringung von Vögeln, als Bagatelle aus dem Fang­tat­bestand auszu-klammern. Im Hinblick auf den Wortlaut sowohl der deutschen Regelung als auch des Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe a) der FFH-Richtlinie, die beide keine Einschränkung auf Fang­handlungen von gewisser Dauer oder gar auf Dauer zum Ausdruck bringen, sowie den uneinheit­lichen Meinungs­stand wäre ein solches Auslegungs­ergebnis jedoch nicht jedem Zweifel entzogen und könnte deshalb nicht ohne Vorlage an den Gerichts­hof der Europäischen Union der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Rn. 130).

BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, Aktenzeichen: 9 A 39/07

Von einer signifikanten Erhöhung des Tötungs­risikos einer betroffenen Art kann nur dann aus­ge­gangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltens­weisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von dessen Risiken betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungs­maßnahmen sich nicht beherrschen lassen (Rn. 58).

BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Aktenzeichen: 9 A 14/07

Der Verbots­tat­bestand des Bundes­natur­schutz­gesetzes (§ 44 Absatz 1 Nr. 1) aus dem ist individuen­bezogen. Dabei ist dieser Tat­bestand nach der Rechts­prechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unaus­weichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungs­handelns (hier: Zulassung eines Straßen­bau­vorhabens) erweist. Ein sach­gerechtes Verständnis des Gesetzes führt daher zu der Auslegung, dass dieser Tatbestand nur erfüllt ist, wenn sich das Kollisions­risiko für die betroffenen Tier­arten durch das Straßen­bau­vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll (Vermeidungs- beziehungs­weise Verminderungs­maßnahmen), in die Betrachtung einzubeziehen. Hiernach ist das Tötungs­verbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach natur­schut­zfachlicher Einschätzung (jedenfalls aufgrund der im Plan­fest­stellungs­beschluss vorgesehenen Vermeidungs­maßnahmen) kein signifikant erhöhtes Risiko kollisions­bedingter Verluste von Einzel­exemplaren verursacht. Es bleibt unter der Gefahren­schwelle in einem Risiko­bereich, der mit einem Verkehrs­weg im Natur­raum immer verbunden ist,. Er ist vergleichbar mit dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Natur­geschehens Opfer einer anderen Art werden (beispiels­weise von einem Raub­vogel geschlagen werden) (Rn. 91).

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008, Aktenzeichen: 9 VR 10/07

Entscheidend für die Auslegung, ob eine Niststätte vom Schutzbereich gemäß Bundes­natur­schutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 1) erfasst ist, dürfte deren Ziel­richtung sein: nämlich die Teile eines Habitats besonders zu schützen, denen für die Arterhaltung eine besondere Bedeutung zukommt. Dazu dürfte nicht nur das konkrete Nest zählen, das vor der Zerstörung geschützt werden soll, solange es für das Brut­geschäft benötigt wird, sondern auch die Lebens­strukturen und am Standort vorhandenen besonderen Gegeben­heiten, deren es bedarf, damit sich die Art erfolgreich repro­duzieren kann (Rn. 31).

EuGH, Urteil vom 18.05.2006, Rechtssache: C-221/04

Das Tat­bestands­merkmal der Absicht­lich­keit in der FFH-Richtlinie (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der ist verwirklicht, wenn nach­gewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (Rn. 71).

Störungsverbot

BVerwG, Urteil vom 27.11.2018, Aktenzeichen: 9 A 8/17

Auch eine zur Vermeidung des Tötungs­risikos (§ 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG) angeordnete Maßnahme wie die Vergrämung einer Art kann den Tat­bestand des Störungs­verbots gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllen, wenn sie während der geschützten Zeiten statt­findet und erheblich ist. (Rn. 125).

OVG Berlin, Beschluss vom 11.08.2009, Aktenzeichen: 11 S 58.08

Im Einzel­fall können direkt auf­einander­folgende, verschiedene Schutz­zeiten einer Art dazu führen, dass ein ganz­jähriges Störungs­verbot gemäß Bundes­natur­schutz­gesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 2) besteht (Rn. 7).

BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Aktenzeichen: 9 A 14/07

Das im Bundes­natur­schutzgesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 2) verankerte Störungs­verbot ist (anders als das Tötungs­verbot in Nr. 1) nicht individuen­bezogen, sondern populations­bezogen angelegt. Dies verdeutlicht auch die FFH-Richtlinie (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b), wo nur Störungen der Art verboten sind, nicht aber, wie im Rahmen des Tötungs­tat­bestandes, von Exemplaren dieser Art. Der Störungs­tat­bestand nach Bundes­natur­schutz­gesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 3) kann durch Trenn­wirkungen erfüllt werden, die von einer vorgesehenen Trasse ausgehen (Rn. 104 f.).

BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Aktenzeichen: 9 A 3/06

Ob eine Störung im Sinne des Bundes­natur­schutz­gesetzes (§ 44 Absatz 1 Nr. 2) vorliegt, ist von der Feststellung abhängig, welche Arten im Wirk­bereich der Trasse auf Stör­wirkungen wie Verlärmung und visuelle Stör­reize bei der Balz, während des Brütens und der Aufzucht der Jung­vögel negativ reagieren.

Hinsichtlich des Störungs­verbotes haben Populationen von allgemein häufigen Arten naturgemäß Aus­dehnungen, die es ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brut­reviere zu verkraften, ohne dass die Population als Ganzes destabilisiert wird.

Kompensations­maßnahmen können zur Verneinung des Verbots­tat­bestandes der Störung gemäß Bundes­natur­schutzgestz (§ 44 Absatz 1 Nr. 2) führen (Rn. 228, 237, 258).

Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

EuGH, Urteil vom 02.07.2020, Rechtssache: C-477/19

Artikel 12 Absatz 1 Buch­stabe d der Richt­linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür­lichen Lebens­räume sowie der wild­lebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass unter dem Begriff „Ruhe­stätten“ im Sinne dieser Bestimmung auch Ruhe­stätten zu verstehen sind, die nicht mehr von einer der in Anhang IV Buchstabe a der Richt­linie genannten geschützten Tier­arten, wie etwa dem Cricetus cricetus (Feld­hamster), beansprucht werden, sofern eine hin­reichend hohe Wahr­schein­lich­keit besteht, dass diese Art an diese Ruhe­stätten zurückkehrt, was zu prüfen Sache des vor­legenden Gerichts ist. (Rn. 17).

BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen: 9 A 12/10

Artikel 12 Absatz 1 (Buch­stabe d) der FFH-Richtlinie gebietet keinen allgemeinen Lebens­stätten­schutz, sondern beschränkt sich darauf, die näher bezeichneten, für die Erhaltung der Art als besonders wichtig angesehenen Fort­pflanzungs- und Ruhe­stätten zu sichern. Nahrungs- oder Jagd­habitate fallen grund­sätzlich nicht unter diesen Schutz. Etwas anderes kann im Einzel­fall dann gelten, wenn durch ein Vorhaben Trenn­wirkungen zwischen Lebens­stätten und Nahrungs­habitaten erzeugt werden, durch welche die Zugäng­lichkeit beziehungs­weise Funktions­fähigkeit der Lebens­stätten infrage gestellt werden (Rn. 135).

BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen: 9 A 73/07

Was als Fortpflanzungs- oder Ruhe­stätte im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe d) der FFH-Richtlinie anzusehen ist, ist eine in erster Linie natur­schutz­fachliche Frage, die einzelfallabhängig je nach den Verhaltens­weisen der verschiedenen Arten unter­schiedlich beantwortet werden kann (Rn. 91).

BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen: 9 A 73/07

Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungs­verbots umfasst nicht den Lebens­raum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebens­stätten, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Damit besteht eine enge räumliche Begrenzung des Begriffs der Lebens­stätte (Rn. 90).

BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, Aktenzeichen: 9 A 39/07

Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungs­verbots gemäß Bundes­natur­schutz­gesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 3) wird nicht dem Lebens­raum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebens­stätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teil­regelung des Beschädigungs- und Zerstörungs­tat­bestandes im Bundes­natur­schutz­gesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 3 und der ergänzenden Regelung in § 44 Absatz 5), die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räum­lichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es gemäß Bundes­natur­schutz­gesetz (§ 44 Absatz 1 Nr. 3) auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhe­stätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wort­laut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fort­pflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbots­norm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebens­stätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebens­stätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesen­heits­zeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebens­gewohnheiten der Art eine regelmäßig wieder­kehrende Nutzung zu erwarten ist.

Was als Fortpflanzungs- oder Ruhe­stätte im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe d) der FFH-Richtlinie anzusehen ist, ist eine in erster Linie natur­schutz­fachliche Frage, die je nach den Verhaltens­weisen der verschiedenen Arten unter­schiedlich beantwortet werden kann. Danach kann die Gesamt­heit mehrerer im Dienst der Fortpflanzungs- oder Ruhe­funktion stehender Plätze, die in räumlichem Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Fortpflanzungs- beziehungs­weise Ruhe­stätte im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe d) der FFH-Richtlinie sein. Im deutschen Arten­schutz­recht kommt dieser funktionale Gesichtspunkt bei der Anwendung des Bundes­natur­schutz­gesetzes (§ 44 Absatz 5 Satz 2 und 3) zum Tragen (Rn. 66, 69).

VGH Kassel, Urteil vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 4 N 869/07

Der zeitliche Schutz von Lebens­stätten umfasst die gesamten Nutzungs­dauer der jeweiligen Lebens­stätte. Um rechtlichen Schutz zu genießen, genügt es bereits, wenn die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zuflucht­stätten zwar nicht ständig, wohl aber regelmäßig für Zwecke der Reproduktion, des Aufenthalts oder als Zufluchts­ort genutzt werden. So sind zum Beispiel regel­mäßig genutzte Nist­plätze auch während der winterlichen Abwesenheit von Zug­vögeln geschützt. Etwas anderes gilt, sofern genügend Aus­weich­möglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind (Rn. 46 ff.).

BVerwG, Beschluss vom 08.03.2007, Aktenzeichen: 9 B 19/06

Der Gesetzgeber wollte hinsichtlich der Wohn- und Zuflucht­stätten jeweils an einen räumlich eng begrenzten Bereich anknüpfen, in welchem sich die Tiere zumindest eine gewisse Zeit ohne größere Fort­bewegung aufhalten, weil sie dort Ruhe und Geborgen­heit suchen. Bei wandernden Tierarten unterfallen Eingriffe in die Verbindungs­wege zwischen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zuflucht­stätten nicht dem Verbots­tat­bestand (Rn. 8).

EuGH, Urteil vom 10.01.2006, Rechtssache: C-98/03

Artikel 12 Absatz 1 (Buchstabe d) der FFH-Richtlinie, der ein Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fort­pflanzungs- oder Ruhe­stätten vorsieht, erfasst nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen. Der Gemeinschafts­gesetzgeber hat dadurch, dass er das Verbot nach dieser Bestimmung anders als die Verbote der in Artikel 12 Absatz 1 (Buchstaben a bis c) genannten Hand­lungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass ein verstärkter Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhe­stätten vor Hand­lungen, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen, gewollt ist (Rn. 55).