Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz

Im nationalen Recht ist das Artenschutzrecht im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 44 bis 47) verankert und ist als zwingendes Recht unter anderem bei der Planung von Infrastrukturmaßnahmen zu beachten. Hierbei sind insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote im Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1) von Bedeutung.

Im Zuge der Neufassung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) im Jahre 2009 wurde das bestehende besondere Artenschutzrecht weitgehend übernommen. Das allgemeine Artenschutzrecht wurde aus landesrechtlichen Regelungen in das Bundesnaturschutzgesetz übernommen.
Wie sich aus dem Grundgesetz (Artikel 72 Absatz 3) ergibt, ist das Naturschutzrecht der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen. Abweichende landesrechtliche Regelungen sind im Bereich des Artenschutzes nur in einem eng begrenzten Rahmen denkbar, denn das Artenschutzrecht gehört (Satz 1 Nummer 2) zu den abweichungsfesten Rechtsmaterien innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes. Hier sind Abweichungen seitens der Länder nur möglich, sofern dies durch entsprechende Öffnungsklauseln explizit vorgesehen ist. Zudem ist in diesem Bereich der Rechtsrahmen durch die schon dargestellten europäischen Richtlinien weitgehend vorgegeben.
Allgemeine Hinweise zum Verhältnis von Bundesrecht zu Landesrecht im Bereich des Naturschutzes finden Sie hier.

Das Artenschutzrecht wird in Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Im Mittelpunkt stehen dabei der Schutz und die Erhaltung der Artenvielfalt. Gegenstand des Schutzsystems sind dabei jeweils nur die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, nicht hingegen diejenigen Arten, die durch den Menschen gehalten beziehungsweise gezüchtet werden.

Geschützte Arten

Um den Schutz von Tier- und Pflanzenarten rechtlich zu garantieren, existiert ein mehrstufiges Schutzsystem.

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Verbotstatbestände

Das besondere Artenschutzrecht ist mittlerweile zu einem wichtigen Bestandteil der Prüfung bei der Zulassung von Vorhaben geworden. Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1) beinhaltet dabei die für Infrastrukturvorhaben relevanten Zugriffsverbote.

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Privilegierungen und Ausnahmen

Im Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 4 bis 6) sind privilegierende Sonderregelungen für bestimmte Handlungen und Vorhaben vorgesehen, die eine Abweichung vom umfassenden Schutz bewirken.

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