Privilegierungen und Ausnahmen
Privilegierungen
Im Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 4 bis 6) sind privilegierende Sonderregelungen für bestimmte Handlungen und Vorhaben vorgesehen, die eine Abweichung vom umfassenden Schutz unter anderem der dargestellten Zugriffsverbote bewirken. Für Infrastrukturmaßnahmen ist hierbei insbesondere § 44 Absatz 5 zu beachten. Danach erlangen solche Vorhaben eine privilegierende Behandlung im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung, bei denen es sich um zulässige Eingriffe gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 15) handelt. Dies bedeutet, dass eine ordnungsgemäße Anwendung der Eingriffsregelung (siehe hierzu insbesondere die §§ 13 bis 15 im Bundesnaturschutzgesetz) unter Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange stattgefunden haben muss.
Ist dies der Fall, so ist zu unterscheiden:
Handelt es sich im konkreten Einzelfall um in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach Bundesnaturschutzgesetz aufgeführt sind, so erfolgt eine Privilegierung unter Maßgabe von § 44 Absatz 5 Satz 2 bis 4 im Bundesnaturschutzgesetz. Danach liegt gemäß Satz 2 ein Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 im Bundesnaturschutzgesetz und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt sind. Zur Sicherung der ökologischen Funktion ist es nach Satz 3 zulässig, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen) festzusetzen. Diese kommen beispielsweise dann in Betracht, wenn vorhabenbedingt eine Umsiedlung von lokalen Tierpopulationen in Ersatzhabitate notwendig wird. Entsprechendes gilt auch für Standorte wild lebender Pflanzen (Satz 4).
Eine vollständige Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten ist für alle übrigen Tier- und Pflanzenarten vorgesehen. Hierbei handelt es sich daher um eine echte Privilegierung gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 5 Satz 5).
Ausnahmen
Wenn ein Verbotstatbestand erfüllt ist und Beeinträchtigungen durch Maßnahmen nicht vermieden werden können, wird geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeprüfung gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Absatz 7) sind:
- Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses
- Fehlen von zumutbaren Alternativen
- Keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population
Wenn alle Vorrausetzungen erfüllt sind, kann eine Ausnahme genehmigt werden. Nähere Ausführungen zur Ausnahmeprüfung finden Sie hier.