Geschützte Arten
Um den Schutz von Tier- und Pflanzenarten rechtlich zu garantieren, existiert ein mehrstufiges Schutzsystem.
Zunächst besteht ein allgemeiner Schutz für alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (allgemeiner Artenschutz, §§ 39 bis 43 im Bundesnaturschutzgesetz). Paragraph 39 enthält diesbezüglich ein allgemeines Störungs- und Zugriffsverbot, durch welches alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensstätten unter anderem vor Tötung, Verletzung oder Zerstörung geschützt werden. Jedoch bestehen in diesem Zusammenhang weitreichende Ausnahmemöglichkeiten (Vorliegen eines „vernünftigen Grundes
"), sodass die Relevanz des allgemeinen Artenschutzes für Netzausbaumaßnahmen im Übertragungsnetz als eher gering einzustufen ist. Große Bedeutung für Zulassungsverfahren entfaltet der besondere Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 44 bis 47), der lediglich bestimmte Tier- und Pflanzenarten umfasst.
Besonderer Artenschutz
Im Rahmen des besonderen Artenschutzes wird zwischen besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten unterschieden, wobei die Schutzintensität insgesamt höher als beim allgemeinen Artenschutz ausgestaltet ist und für die streng geschützten Arten sowie die europäischen Vogelarten das höchste Schutzniveau gilt.
Besonders geschützte Arten
Als besonders geschützte Arten gelten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 7 Absatz 2 Nummer 13) derzeit die folgenden Arten. Teilweise sind dabei Arten in mehreren der genannten Anhänge aufgeführt.
- Arten in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung
- Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
- europäische Vogelarten
- in der Bundesartenschutzverordnung (Anlage 1 Spalte 2) mit einem „+“ gekennzeichnete Arten
Streng geschützte Arten
Eine Teilmenge der besonders geschützten Arten werden gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 7 Absatz 2 Nummer 14) als streng geschützte Arten bezeichnet. Demnach sind alle streng geschützten Arten zugleich auch besonders geschützte Arten.
- Arten in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung
- Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
- in der Bundesartenschutzverordnung (Anlage 1 Spalte 3) mit einem „+“ gekennzeichnete Arten