Methodik

Unter diesem Punkt finden Sie Hinweise zum methodischen Ablauf einer Artenschutzprüfung. Dieser Teil umfasst zudem eine Zusammenstellung an Arbeitshilfen und dient zur Unterstützung bei der Erstellung einer Artenschutzprüfung.

Im Zuge von Genehmigungsverfahren, beispielsweise beim Bau von Freileitungen, wird immer auch eine artschutzrechtliche Prüfung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz (§§ 44 bis 47) durchgeführt. Für Infrastrukturmaßnahmen (wie beim Stromleitungsausbau) ist vor allem der besondere Artenschutz zu berücksichtigen. Mit einer solchen Prüfung wird festgestellt, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Wäre das der Fall, so ständen die Verbotstatbestände der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegen. Deshalb werden bei Bedarf alternative Möglichkeiten für die Realisierung des Vorhabens ermittelt und untersucht oder es werden beispielsweise vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, die dem Eintritt des Verbotstatbestands schon frühzeitig entgegenwirken. Ist beides nicht möglich, kann das Vorhaben grundsätzlich nicht genehmigt werden. Unter bestimmten Umständen bestehen jedoch auch Ausnahmemöglichkeiten.
In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Terminologien für die Artenschutzprüfung, wie beispielsweise „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ oder „Artenschutzrechtliche Prüfung“. Die Prüfung erfolgt in der Regel gestuft in eine Vorprüfung bzw. Relevanzprüfung, eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung und gegebenenfalls eine Ausnahmeprüfung.
Neben der artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhabenplanungen wird unter anderem auch eine Prüfung vorgenommen, die zum Ziel hat, vorhabenbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst zu vermeiden beziehungsweise auszugleichen - die sogenannte Eingriffsregelung. Beide Prüfungen (Eingriffsregelung und Artenschutzrechtliche Prüfung) sind vor der Vorhabenumsetzung unabhängig voneinander durchzuführen.