Artenschutzrechtliche Vorprüfung

Bei der Artenschutzprüfung wird zunächst eine artenschutzrechtliche Vorprüfung, auch Relevanzprüfung genannt, durchgeführt, bei der alle potenziell vorkommenden Arten in die Prüfung mit einbezogen werden.

Anhand der vorhandenen Informationen (Artendatenbanken, Fachliteratur, Landschaftspläne, Angaben der Fachbehörden, Planungen anderer Planungsträge) und eventuell durchgeführter Biotoptypenkartierungen wird das zu prüfende Artenspektrum eingegrenzt. Eine Eingrenzung der zu prüfenden Arten wird durchgeführt, indem die natürlichen Verbreitungsgebiete der Arten, die möglichen Wirkfaktoren sowie die Wirkprozesse des Vorhabens auf die Art ausgewertet werden.

Die Artenschutzprüfung bezieht sich auf alle Auswirkungen, die in der Bau- und der Betriebsphase sowie durch die geplante Anlage an sich entstehen können. Bei Freileitungen beispielsweise besteht die Anlage im Wesentlichen aus den Masten und den Leiterseilen sowie dem Erdseil.
Für Artgruppen mit nur geringen Unterschieden kann eine gemeinsame Beurteilung in sogenannte Gilden erfolgen. Bei der Betrachtung in Gilden ist zu beachten, dass die Arten gleiche Habitatansprüche und gleiche Empfindlichkeiten gegenüber relevanten Wirkfaktoren aufweisen. Falls ein Artvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine Worst-Case-Betrachtung.
Für die nach der Eingrenzung ermittelten Arten wird gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 1) eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände durchgeführt.