Vermeidungsmaßnahmen

Der Antragssteller ist gesetzlich verpflichtet, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie erhebliche Beeinträchtigungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können.

Um negative Auswirkungen, die von einem Bauvorhaben ausgehen, zu minimieren oder zu vermeiden, können beispielsweise Maßnahmen wie die ökologische Baubegleitung durchgeführt oder Bauzeitenbeschränkungen festgelegt werden.
Beispielsweise können beim Bau von Hoch- und Höchstspannungs-Freileitungen durch die Errichtung von Mastfundamenten Mastfundamenten sowie bei der Verlegung des Erdkabels baubedingte Wirkungen hervorgerufen werden. Dadurch könnten wiederum ein oder mehrere Verbotstatbestände erfüllt werden. So könnten die Entnahme von Vegetation und die Durchmischung von Bodenhorizonten zu veränderten Lebensräume der Arten (zum Beispiel die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Reptilien, Amphibien und Fledermäusen) führen. Minderungsmaßnahmen wie die Festlegung von Bauzeiten außerhalb der Fortpflanzungszeiten könnten die Arten schützen.
Durch anlagebedingte Wirkungen von Hoch- und Höchstspannungsleitungen könnten beispielsweise vor allem Vogelarten betroffen sein, da einige dieser Artengruppen kollisionsgefährdet sind. Die Verbotstatbestände der Tötung/Verletzung beziehungsweise der Lebensstättenschutz könnten erfüllt sein.
Durch den Einsatz von technischen Maßnahmen kann der Vogelschlag gegebenenfalls minimiert werden. So könnten beispielsweise in sensiblen Gebieten Einebenenmasten (niedriger als Mehrebenenmasten und meist ohne Erdseil) oder Vogelmarker eingesetzt werden. Im Einzelfall muss jedoch genau überprüft werden, ob solche Vermeidungs- beziehungsweise Minimierungsmaßnahmen ausreichend sind, um die Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes zu verneinen.
Ist es nicht möglich, Beeinträchtigungen zu vermeiden, können sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Absatz 5 Satz 3) sind diese allerdings lediglich bei Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten anwendbar.
Wenn ein Verbotstatbestand erfüllt ist und Beeinträchtigungen auch durch CEF-Maßnahmen nicht vermieden werden können, erfolgt eine Ausnahmenprüfung. Im Rahmen einer Ausnahmeprüfung spielen dann noch weitere Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) eine Rolle, mit denen negative Auswirkungen eines Vorhabens auf den Erhaltungszustand von Populationen verhindert werden sollen.

Stand: 08.06.2016