Ausnahmeprüfung
Wenn ein Verbotstatbestand erfüllt ist und Beeinträchtigungen auch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht vermieden werden können, wird geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind.
Neben privilegierenden Sonderregelungen, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Verbotstatbestand automatisch entfallen lassen, besteht unter anderem die behördliche Möglichkeit gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Absatz 7) im Einzelfall Ausnahmen von den Zugriffsverboten zuzulassen. Hierzu müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein: Zunächst dürfen keine zumutbaren Alternativen vorliegen. Zudem darf sich durch die Ausnahme der Erhaltungszustand der Populationen der Art nicht verschlechtern, wobei sich weitergehende Anforderungen aus Artikel 16 Absatz 1 der FFH-Richtlinie ergeben können.
Schließlich muss einer der in der Vorschrift abschließend aufgezählten Ausnahmegründe gegeben sein. Im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen kommen hierbei gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nr. 5) sogenannte andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art in Betracht.
Der Vergleich von Alternativen in einem Vorhaben, kann schwierig werden, wenn in mehreren Varianten (beispielweise mehrere mögliche Trassenkorridore in der Bundesfachplanung) artenschutzrechtliche Konflikte bestehen. Hierzu gibt es jedoch bereits methodische Ansätze, wie das Forschungsvorhaben vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) zur Bewertung von Alternativen nach europäischem Gebiets- und Artenschutzrecht.
Wenn für eine Ausnahme alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann diese unter Auflage der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, genehmigt werden.