Ein verbindlicher Bundesbedarfsplan
Regelmäßig übermittelt die Bundesnetzagentur den bestätigten Netzentwicklungsplan samt Umweltbericht an die Bundesregierung. Er dient nun als Entwurf eines Bundesbedarfsplans. Die Bundesregierung ist ihrerseits dazu verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen solchen Entwurf dem Bundesgesetzgeber zur Abstimmung vorzulegen.
Wesentlicher Teil des Bundesbedarfsplans ist eine Liste künftiger Höchstspannungsleitungen. Für die darin aufgeführten Vorhaben sind mit dem Erlass des Bundesbedarfsplangesetzes die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche (Ausbau-) Bedarf verbindlich festgestellt. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Dies soll die nachfolgenden Verwaltungsverfahren beschleunigen, in denen diese Voraussetzungen nun nicht mehr geprüft werden müssen. Eine ähnliche Funktion hatte bereits das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) von 2009 für die darin genannten Vorhaben.
Der Bundesbedarfsplan enthält Anfangs- und Endpunkte der notwendigen Leitungen, aber keine konkreten Trassenverläufe. Beschlossen wird er vom Bundestag in einem Bundesbedarfsplangesetz. Der Bundesrat wird hierbei ebenfalls eingebunden und hat die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.